BT-Drucksache 14/3043

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Stiftungsrechts (StiftRReformG) -14/336, 14/3010-

Vom 22. März 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3043
14. Wahlperiode 22. 03. 2000

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Rainer Funke, Dr. Klaus Kinkel,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach,
Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher,
Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L.
Kolb, Gudrun Kopp, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksachen 14/336, 14/3010 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Stiftungsrechts (StiftRReformG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 80 wird wie folgt gefasst:

„Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf der Eintragung in
das Stiftungsregister.“

b) § 81 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Stiftung darf zu jedem rechtmäßigen Zweck durch eine oder meh-
rere Personen errichtet werden.“

c) In § 82 Abs. 2, Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ er-
setzt.

d) Nach § 86 wird ein neuer § 87 eingefügt:

㤠87
Nichtrechtsfähige Stiftungen

Auf Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über
rechtsfähige Stiftungen entsprechende Anwendung.“

2. Nach Artikel 1 wird ein neuer Artikel 2 angefügt:

„Artikel 2
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. 1995 I
S. 428) wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/3043 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die
Worte

„7. Rechtsfähige Stiftungen.“ angefügt.

2. Nach dem 9. Abschnitt des 2. Buches wird folgender Abschnitt vorange-
stellt:

„Neunter Abschnitt. Verschmelzung unter Beteiligung
rechtsfähiger Stiftungen

§ 119a
Möglichkeit der Verschmelzung

(1) Eine rechtsfähige Stiftung darf einen Rechtsträger anderer Rechtsform
nur aufnehmen, wenn die Satzung der Stiftung, der Stiftungszweck oder
Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

(2) Eine rechtsfähige Stiftung darf nur dann von einer anderen Stiftung
oder einem Rechtsträger anderer Rechtsform übernommen werden, wenn
die Möglichkeit eines solchen Rechtsgeschäfts in der Satzung der übertra-
genden Stiftung vorgesehen ist.

§ 119b
Prüfung der Verschmelzung

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist von der zuständigen
Stiftungsaufsicht (§ 83 BGB) zu prüfen, die eine Prüfung nach den §§ 9 bis
12 anordnen kann.

§ 119c
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung

(1) Die Beteiligung einer rechtsfähigen Stiftung an einer Verschmelzung
ist in das Stiftungsregister einzutragen.

(2) Für die Übertragung einer rechtsfähigen Stiftung gilt § 104 ent-
sprechend.

(3) Eintragungs- und Bekanntmachungspflichten nach anderen Vorschrif-
ten dieses Gesetzes bleiben unberührt.“

3. Der bisherige Abschnitt neun wird Abschnitt zehn.

4. Artikel 2 wird zu Artikel 3.

5. Artikel 3 wird zu Artikel 4.

6. Artikel 4 wird zu Artikel 5, Artikel 5 wird Artikel 6.

7. Artikel 6 wird zu Artikel 7.

8. Nach Artikel 7 (neu) wird ein neuer Artikel 8 angefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3043

„Artikel 8
Grunderwerbsteuergesetz

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418) wird wie folgt geändert:

Nach § 3 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„der Erwerb von Grundstücken durch Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-
geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-
tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenord-
nung). Das gilt nicht, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren
wieder veräußert wird.““

9. Artikel 7 wird zu Artikel 9.

10. In Artikel 9 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „87“ ersetzt.

11. Artikel 8 wird zu Artikel 10.

Berlin, den 22. März 2000

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Rainer Funke
Dr. Klaus Kinkel
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Dr. Hermann Otto Solms
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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