BT-Drucksache 14/2902

zu dem GE der Abg Hanna Wolf (München), Lilo Friedrich (Mettmann), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast und weiterer Abg und der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/2368- GE zur Änderung des Ausländergesetzes

Vom 14. März 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

2902

14. Wahlperiode

14. 03. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hanna Wolf (München), Lilo Friedrich (Mettmann),
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Ulla Schmidt (Aachen)

sowie der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Marieluise Beck (Bremen), Claudia Roth
(Augsburg)

und der Abgeordneten Brigitte Adler, Gila Altmann (Aurich), Ingrid Arndt-Brauer, Doris Bamett,
Ingrid Becker-Inglau, Angelika Beer, Petra Bierwirth, Anni Brandt-Elsweier, Edelgard Bulmahn,
Annelie Buntenbach, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Dr. Herta Däubler-Gmelin,
Christel Deichmann, Ekin Deligöz, Dr. Thea Dückert, Franziska Eichstädt-Bohlig, Dr. Uschi Eid,
Marga Elser, Petra Ernstberger, Annette Faße, Gabriele Fograscher, Iris Follak, Dagmar Freitag,
Anke Fuchs (Köln), Monika Ganseforth, Iris Gleicke, Katrin Dagmar Göring-Eckardt, Renate
Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim), Monika Griefahn, Rita Grießhaber, Christel
Hanewinckel, Anke Hartnagel, Nina Hauer, Dr. Barbara Hendricks, Monika Heubaum, Kristin
Heyne, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Iris Hoffmann (Wismar), Ingrid Holzhüter, Christel
Humme, Michaele Hustedt, Barbara Imhof, Brundhilde Irber, Gabriele Iwersen, Renate Jäger,
Ilse Janz, Sabine Kaspereit, Susanne Kastner, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Monika
Knoche, Dr. Angelika Köster-Loßack, Karin Kortmann, Anette Kramme, Nicolette Kressl,
Angelika Krüger-Leißner, Helga Kühn-Mengel, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Brigitte Lange,
Christine Lehder, Waltraud Lehn, Steffi Lemke, Dr. Elke Leonhard, Christa Lörcher, Erika Lotz,
Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Ulrike Merten, Angelika
Mertens, Ursula Mogg, Jutta Müller (Völklingen), Andrea Nahles, Christa Nickels, Dr. Edith
Niehuis, Leyla Onur, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Gudrun Roos, Birgit Roth
(Speyer), Marlene Rupprecht, Gudrun Schaich-Walch, Christine Scheel, Silvia Schmidt
(Eisleben), Dagmar Schmidt (Meschede), Regina Schmidt-Zadel, Gisela Schröter, Brigitte
Schulte (Hameln), Ilse Schumann, Dr. Angelica Schwall-Düren, Erika Simm, Dr. Sigrid
Skarpelis-Sperk, Dr. Margit Spielmann, Antje-Marie Steen, Rita Streb-Hesse, Jella Teuchner, Uta
Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Simone Violka, Ute Vogt (Pforzheim), Dr. Antje Vollmer, Sylvia
Voß, Hedi Wegener, Dr. Konstanze Wegner, Hildegard Wester, Lydia Westrich, Inge Wettig-
Danielmeier, Dr. Margit Wetzel, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Brigitte Wimmer (Karlsruhe),
Barbara Wittig, Verena Wohlleben, Margareta Wolf (Frankfurt), Waltraud Wolff (Zielitz),
Heidemarie Wright, Uta Zapf,

Ernst Bahr, Dr. Hans-Peter Bartels, Eckhardt Barthel (Berlin), Volker Beck (Köln), Matthias
Berninger, Hans-Werner Bertl, Rudolf Bindig, Lothar Binding (Heidelberg), Willi Brase, Rainer
Brinkmann (Detmold), Dr. Michael Bürsch, Dieter Dzewas, Sebastian Edathy, Peter Enders,
Hans-Josef Fell, Harald Friese, Arne Fuhrmann, Günter Graf (Friesoythe), Alfred Hartenbach,
Winfried Hermann, Frank Hofmann (Volkach), Hans-Peter Kemper, Fritz Rudolf Körper, Dr. Uwe
Küster, Werner Labsch, Markus Meckel, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Cem Özdemir, Albrecht
Papenroth, Dr. Willfried Penner, Bernd Reuter, René Röspel, Dr. Ernst Dieter Rossmann,
Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Carsten Schneider, Olaf Scholz, Ewald Schurer, Dr. R. Werner
Schuster, Christian Simmert, Wolfgang Spanier, Ludwig Stiegler, Rolf Stöckel, Hans-Christian
Ströbele, Joachim Stünker, Jörg Tauss, Rüdiger Veit, Matthias Weisheit, Dieter Wiefelspütz,
Helmut Wilhelm (Amberg), Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD, Kerstin Müller (Köln),
Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache

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2902

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes
– Drucksache 14/2368 –

A. Problem

Erweiterung und Erleichterung der Voraussetzungen für die Erlangung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten, insbesondere mit
dem Ziel der Berücksichtigung unzumutbarer Verhältnisse während der Ehe in
Deutschland.

B. Lösung

1. Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre.

2. Künftig sollen Umstände während der Ehe, die ein weiteres Festhalten an der
ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen, Berücksichtigung fin-
den, wenn sie eine besondere Härte darstellen.

3. Klarstellung, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits dann zu ertei-
len ist, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr in das Herkunftsland ungleich
härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten
Deutschland verlassen müssen (besondere Härte).

Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen

1. Annahme auch der Nummern 1 und 2 des Änderungsantrags der Fraktion der
F.D.P.

2. Die Fraktion der CDU/CSU hält eine Novellierung des § 19 des Ausländer-
gesetzes für nicht notwendig.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Nicht quantifizierbare Kosten in Fällen fehlender eigenständiger Lebensunter-
haltssicherung.

Nicht quantifizierbare Mehrkosten infolge zu erwartender vermehrter Erteilung
von Aufenthaltstiteln.

E. Sonstige Kosten

Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2368 in folgender Fassung anzunehmen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausländergesetzes

§ 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“ durch das Wort „besonderen“
ersetzt.

3. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem
Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwach-
senden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwür-
digen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemein-
schaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines
mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.“

4. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von
ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen
ist.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. März 2000

Der Innenausschuss

Dr. Willfried Penner Rüdiger Veit Erwin Marschewski

Der Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Marieluise Beck (Bremen) Dr. Max Stadler Petra Pau

Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin
Drucksache

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2902

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Rüdiger Veit, Erwin Marschewski, Marieluise Beck
(Bremen), Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf wurde in der 85. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 28. Januar 2000 an den Innenaus-
schuss federführend sowie an den Rechtsausschuss und
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Mitberatung überwiesen.

2. Der

Rechtsausschuss

hat in seiner Sitzung am
23. Februar 2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der F.D.P. empfohlen, dem Gesetzentwurf
zuzustimmen.

Er hat weiter empfohlen, den Eingangssatz in Artikel 1
wie folgt zu fassen: „§ 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618) wird wie folgt geändert:“.

Der Rechtsausschuss hat auch den von der Fraktion der
F.D.P. im Innenausschuss angekündigten Änderungsan-
trag beraten. Er erhebt gegenüber diesem Antrag keine
verfassungsrechtlichen und rechtsförmlichen Bedenken.

3. Der

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend

hat in seiner Sitzung vom 23. Februar 2000
folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend beschließt:

1. zu empfehlen,

a) den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Max
Stadler, Ina Lenke … und der Fraktion der F.D.P.
(Ausschussdrucksache 14/352 = Ausschussdruck-
sache 14/162 des Innenausschusses) zu dem Gesetz-
entwurf – Drucksache 14/2368 – abzulehnen. Der
Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU,
gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P., bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, gefasst,

b) den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache
14/354) zum Gesetzentwurf – Drucksache 14/2368 –
anzunehmen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
F.D.P. und PDS, gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU gefasst;

2. zu empfehlen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2368 – anzuneh-
men. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS, gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU, bei Stimmenthaltung der Fraktion der F.D.P.
gefasst.

Die Änderungsanträge haben folgenden Wortlaut:

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Ina Lenke … und der
Fraktion der F.D.P.
(Ausschussdrucksache 14/352 des Ausschusses für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend = Ausschussdruck-
sache 14/162 des Innenausschusses)

1. In Artikel 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.

2. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2
liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der
Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft er-
wachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange
droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-
trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das wei-
tere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen
zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in fami-
liärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.“

3. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

‚In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Worte „aus einem von ihm zu vertretenden Grund“
eingefügt.‘

4. Artikel 1 Nr. 5 wird gestrichen.

Begründung

Zu Nummer 1

Die Herabsetzung der allgemeinen Grenze für die Erlan-
gung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von vier
Jahren auf zwei Jahre, in denen die eheliche Lebensge-
meinschaft im Inland geführt wurde, geht zu weit. Sie
schließt insbesondere die Möglichkeit nicht hinreichend
aus, über das Eingehen einer sogenannten Scheinehe ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insoweit ist
andererseits jedoch das vierjährige Bestehen der eheli-
chen Lebensgemeinschaft nicht erforderlich.

Zu Nummer 2

Die Änderung beruht im Wesentlichen auf einem redakti-
onellen Versehen des Gesetzentwurfs, der nur Änderun-
gen des § 19 Abs. 1 AuslG zum Gegenstand hat. Infolge
der in seiner Nummer 4 vorgesehenen Einfügung eines
neuen Satzes 3 und der dadurch bedingten Verschiebung
des bisherigen Satzes 3 zu dem neuen Satz 4 (Nummer 5
des Gesetzentwurfs) hätte jedoch auch die Verweisung in
§ 19 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz geändert werden
müssen. Diese Änderung lässt sich dadurch vermeiden,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

2902

dass der vorgesehene neue Satz 3 als zweiter Halbsatz in
Satz 2 aufgenommen wird. Der Regelungsinhalt des
Satzes 3 bleibt damit unverändert, so dass die Verwei-
sung in Absatz 2 richtig bleibt.

Neben dieser redaktionellen Änderung wird das Wort
„insbesondere“ im nun ersten Halbsatz des Satzes 2 ge-
strichen. Die Vorschrift gewährt bei Vorliegen einer be-
sonderen Härte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht un-
abhängig von der Dauer des Bestehens der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Es ist daher darauf zu achten, dass
die Fälle, in denen eine besondere Härte angenommen
werden kann, möglichst klar umrissen werden. Der Ge-
setzentwurf führt hierzu zwei Tatbestände auf, in denen
die schutzwürdigen Belange des Ehegatten beeinträch-
tigt werden bzw. beeinträchtigt zu werden drohen. Wel-
che Umstände darüber hinaus das Vorliegen einer be-
sonderen Härte begründen könnten, ist nicht ersichtlich
und wird in der Begründung des Gesetzentwurfs auch
nicht ausgeführt. Um Missverständnisse bei der Ausle-
gung der Vorschrift zu vermeiden, ist daher das Wort
„insbesondere“ zu streichen.

Zu Nummer 3

§ 19 Abs. 1 Satz 3 AuslG in der geltenden Fassung sieht
vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
trotz Vorliegens einer außergewöhnlichen (künftig: be-
sonderen) Härte versagt werden kann, wenn der Ehe-
gatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewie-
sen ist. Auch wenn im Rahmen der Ermessensausübung
die Gründe für die Mittellosigkeit berücksichtigt werden
können, so ist es doch grob unbillig, in Härtefällen auch
die unverschuldete Inanspruchnahme von Sozialhilfe tat-
bestandlich zu einem Ausschlussgrund für die Verlänge-
rung der Aufenthaltserlaubnis zu machen. Der Gesetzge-
ber selbst muss klarstellen, dass die unverschuldete
Mittellosigkeit einer Verlängerung der Aufenthaltser-
laubnis nicht entgegenstehen kann.

Zu Nummer 4

Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf
Nummer 2.

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Ausschussdrucksache 14/354 des Ausschusses für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend)

In Artikel 1 Nr. 3 wird nach Satz 2 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt. Der vorgesehene neue Satz 3 wird
als zweiter Halbsatz in Satz 2 aufgenommen. Die
Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

Somit lautet nunmehr Artikel 1 Nr. 3:

‚Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus
der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft er-
wachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Be-

einträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht
oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu
den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines
mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft le-
benden Kindes.“‘

4. Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 25. Februar 2000 abschließend beraten.

a) Zunächst hat der Innenausschuss den Änderungs-
antrag der Fraktion der F.D.P. (Ausschussdrucksache
162) in Einzelabstimmung abgestimmt.

In der Einzelabstimmung zu diesem Änderungsan-
trag hat der Ausschuss

– die Nummer 1 gegen eine Stimme der Fraktion der
F.D.P. mit den Stimmen der Fraktionen im Übrigen
abgelehnt;

– die Nummer 2 gegen eine Stimme der F.D.P. mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktion der PDS abgelehnt.

Der Nummer 3 hat der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU zugestimmt.

Eine Abstimmung zu Nummer 4 ist unterblieben,
weil die Fraktion der F.D.P. die Nummer 4 zurück-
zieht.

b) Weiter hat der Ausschuss der von den Koalitionsfrak-
tionen übernommenen Empfehlung des Rechtsaus-
schusses zu dem Eingangssatz in Artikel 1 gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU mit den Stim-
men der Fraktionen im Übrigen zugestimmt.

c) Schließlich hat der Ausschuss der von den Koali-
tionsfraktionen übernommenen Empfehlung des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zu Artikel 1 Nr. 3 gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Frak-
tionen im Übrigen zugestimmt.

In der Schlussabstimmung hat der Ausschuss dem
Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und eine
Stimme der Fraktion der PDS in der Fassung der ange-
nommenen Änderungsanträge zugestimmt.

II. Begründung

Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf in der Fassung der
Beratung unter Hinweis auf die Begründung auf Drucksa-
che 14/2368 zugestimmt, um den Betroffenen, in der Regel
Frauen, die sich in nicht tragbaren Lebensgemeinschaften
befinden, zu helfen. Nach Auffassung der Fraktion der SPD
war die geltende Regelung des § 19 des Ausländergesetzes
so gestaltet, dass sich der Staat gleichsam zum Kerkermeis-
ter mancher Frauen machte, weil gegen Frauen und Kinder
Drucksache

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Berlin, den 3. März 2000

Rüdiger Veit Erwin Marschewski

Berichterstatter Berichterstatter

Marieluise Beck (Bremen) Dr. Max Stadler Petra Pau

Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin

zum einen Gewalt ausgeübt wird, auf der anderen Seite ge-
schiedene Frauen in ihrem Kulturkreis nicht mehr geachtet
werden und deshalb nicht mehr in ihre Heimat zurückkeh-
ren können. Nach Meinung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gibt es eine Vielzahl von Fällen, wo nach zerbro-
chener Ehe für die Frau eine Rückabwicklung ansteht. Sie
verweist auf die Auslegung der „besonderen Härte“ in Bay-
ern, das hohe Hürden errichtet. Entscheidend ist für sie, dass
die bisherige Regelung von Männern ausgenutzt wird, um
Frauen zu quälen. Dem geht man hier zu Leibe, indem man
den Frauen ein Stück mehr Autonomie gibt. Auch das Kin-
deswohl wird in die Neuregelung einbezogen.

Seitens der Fraktion der SPD ist eingeräumt worden, dass
man sich mit der Neuregelung auf einem schmalen Grat be-
wegt. Die Gefahr der Scheinehe lässt nach ihrer Meinung
weitere Lockerungen nicht zu. Die beschlossene Regelung
hält sie aber für den richtigen Kompromiss.

Seitens der Fraktion F.D.P., die dem Gesetzentwurf im Aus-
schuss zugestimmt hat, wird darauf hingewiesen, dass die
geltende Fassung des § 19 des Ausländergesetzes ein Er-
gebnis des Vermittlungsausschusses sei, der vor zwei Jahren
verschlechtert habe, was die damalige Koalition von CDU/
CSU und F.D.P. gewollt habe. Es sei wegen der allseitigen
Zustimmung, insbesondere Bayerns, ein Kompromiss ein-
gegangen worden. Dieser hätte die „außergewöhnliche
Härte“ neu geschaffen. Bei Frauen, die dieses Merkmal er-
füllt hätten, sei die Konsequenz aber versagt worden, wenn
der Ehegatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe an-
gewiesen sei. Von daher komme der Änderungsantrag der
Fraktion der F.D.P., dem der Ausschuss zugestimmt hat.
Man müsse die Sache nach der bisherigen Praxis neu defi-
nieren; das Problem könne man nicht nur als aus dem Her-
kunftsland entstanden betrachten. Es gehe auch um Fragen,
die in Deutschland lägen. Die von der Koalition vorgeschla-
gene Frist von zwei Jahren für den Regelfall hält die Frak-

tion der F.D.P. wegen der Gefahr der Scheinehe für fragwür-
dig, weil doch zu kurz; eine Zeit von drei Jahren sei
angemessen.

Seitens der Fraktion der PDS sind die vorgesehenen Ände-
rungen begrüßt worden. Sie hat sich mit Frauenorganisatio-
nen noch einmal verständigt von daher gefordert, dass die
„besondere Härte“ auch auf psychische Gewalt ausgeweitet
wird, und um Klarstellung dahin gebeten, dass Äußerungen
von Frauenhäusern auch Beweiswert zugebilligt wird.

Die Fraktion der CDU/CSU hat die Novellierung des § 19
des Ausländergesetzes abgelehnt, weil sie keine praktische
Notwendigkeit dafür sieht. Nach ihrer Meinung gibt es
keine Fälle, die nicht aufgrund der geltenden Rechtslage ge-
löst werden können. Sie hat in den Beratungen die Nennung
konkreter Rechtsfälle gefordert und darauf hingewiesen,
dass § 19 AuslG vor zwei Jahren im Vermittlungsausschuss
neu gefasst worden ist. Dabei sind eine Ehedauer von vier
Jahren oder eine außergewöhnliche Härte festgelegt wor-
den, wozu dem Inhalt nach eine Zumutbarkeitsklausel ge-
hörte, wie z. B. bei psychischen und physischen Misshand-
lungen. Mit der Neuregelung von zwei Jahren Ehedauer und
ähnlich geregelter Zumutbarkeit geht die Koalition nach
Überzeugung der Fraktion der CDU/CSU zu weit. Die Be-
grenzung durch das Element der Ehedauer hatte den Grund,
Scheinehen zu verhindern. Sie kritisiert, dass dieser Punkt
bei der Koalition wohl ebenso ohne Bedeutung sei wie der
Bezug von Sozialhilfe, was ein Erwägenselement sei. Sie
verweist darauf, dass § 19 AuslG in einem Zielkonflikt
steht. An erster Stelle stünden die misshandelten Frauen, an
zweiter Stelle die Vermeidung von Zuwanderung; dabei sei
auch die Prostitution ein Einfallstor. Die Fraktion der CDU/
CSU sieht keine Möglichkeit für weitere Einschränkungen
gegenüber der geltenden Fassung des § 19 des Ausländer-
gesetzes.

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