BT-Drucksache 14/2789

Struktuelle Erneuerung der Ausbildungsförderung

Vom 23. Februar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2789
14. Wahlperiode 23. 02. 2000

Antrag
der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink, Dr. Ilja Seifert und der
Fraktion der PDS

Strukturelle Erneuerung der Ausbildungsförderung

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Daten des von der Bundesregierung im Dezember 1999 vorgelegten 13.
Berichts nach § 35 BAföG (Bericht zur Überprüfung der Bedarfssätze, Frei-
beträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 –
Drucksache 14/1927 vom 4. Januar 2000) sind Besorgnis erregend. Die
Quote der nach dem BAföG geförderten Studentinnen und Studenten hat
1998 erneut einen historischen Tiefpunkt erreicht: Nur noch 12,6% aller
Studentinnen und Studenten erhalten überhaupt noch Leistungen nach dem
BAföG. Der durchschnittliche Förderbetrag (jener Minderheit von Studie-
renden, die überhaupt eine Förderung erhalten) lag 1998 bei nur 637 DM in
den alten Bundesländern und bei beschämenden 549 DM in den neuen Bun-
desländern. Auch die Quote der „dem Grunde nach BAföG-berechtigten
Studierenden“ liegt mit nur noch 21,2% nur wenig über der Quote in Bezug
auf alle Studierende. Sogar die absolute Zahl der BAföG-geförderten Stu-
dierenden sank 1998 weiter von zuletzt 237 000 (1997) auf mittlerweile nur
noch 225 000.

2. Im kommenden Jahr wird das zum 1. September 1971 in Kraft getretene
BAföG 30 Jahre alt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung vom 18. März 1971 (Drucksache 7/1975) hieß es: „Der soziale
Rechtsstaat, der soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialord-
nung auszugleichen hat, ist verpflichtet, durch Gewährung individueller
Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit der jungen
Menschen hinzuwirken.“ Gemessen an dieser Zielsetzung wird es im Jahr
2001 keinen Anlass geben, auf eine Erfolgsgeschichte zurück zu blicken. 30
Jahre BAföG stehen im Gegenteil ganz überwiegend für einen kontinuierli-
chen Bildungs- und Sozialabbau in der Ausbildungsförderung. BAföG-Leis-
tungen stellen mit durchschnittlich 10% der den Studierenden monatlich zur
Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts neben Zu-
wendungen von Eltern (49%) und eigenen Verdiensten (28%) nur noch eine
Randgröße dar (Angaben nach 15. Sozialerhebung des Deutschen Studen-
tenwerks, 1998). Nach Angaben des Deutschen Studentenwerks studieren
heute nur noch 8 von 100 Kindern aus einkommensschwachen Familien,
während es bei einkommensstarken Familien 72 von 100 sind. Auch die
nach wie vor bestehenden Hindernisse für einen gleichberechtigten Zugang

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von Frauen zu den Hochschulen sind eine Folge der unzureichenden Ausbil-
dungsförderung: Nach Auffassung der Bundeskonferenz der Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen (BuKoF) liegt ein Haupt-
grund für die unter dem Bevölkerungsanteil liegende Repräsentanz von
Frauen bei den Studienanfängerinnen und -anfängern im Bereich der Frauen
aus sozial schwachen und bildungsfernen Schichten.

Der finanzielle Gesamtaufwand für das BAföG von Studentinnen und Stu-
denten betrug 1998 nur noch 1,653 Mrd. DM, von denen der Bund 1,074
Mrd. DM zu tragen hatte – fast nur noch die Hälfte des Betrages, den er
1992 aufwandte (3,083 Mrd. DM, davon Bund 1,975 Mrd. DM; Angaben
nach 13. Bericht nach § 13 BAföG vom 4. Januar 2000). Dem stand 1998
ein Darlehensrückfluss in Höhe von mittlerweile 1,112 Mrd. DM gegenüber.

3. Neben der über Jahrzehnte nur unzureichend und verspätet erfolgenden
Nichtanpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen haben zahlreiche Ge-
setzesänderungen zur massiven Einschränkung der Ausbildungsförderung
geführt: So wurde bereits 1974 von der grundsätzlichen Ausbildungsförde-
rung durch Zuschuss abgerückt und ein Darlehensanteil eingeführt, der seit
1990 50% beträgt; 1983 bis 1990 hat sogar eine 100%ige Darlehensförde-
rung bestanden. Die ebenfalls 1983 vorgenommene weitgehende Streichung
der Ausbildungsförderung von Schülerinnen und Schülern hat bis heute Be-
stand: Schülerinnen und Schüler erhalten nur noch BAföG-Leistungen,
wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärtig unterge-
bracht sind. Zuletzt brachte das 18. BAföG-Änderungsgesetz von 1996 mas-
sive Verschlechterungen der Ausbildungsförderung, die im 19. und 20. Än-
derungsgesetz nur teilweise korrigiert worden sind: Die 1996 eingeführte
neue Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens besteht noch für die
Differenzzeit bei einem Fachrichtungswechsel, für Zweitstudien, für die
Förderung wegen erstmaligem Nichtbestehen des Examens und während der
Studienabschlussförderung.

4. Die sozialen Probleme der Studentinnen und Studenten bzw. Schülerinnen
und Schüler sind am wirksamsten und nachhaltigsten durch die Einführung
einer bedarfsorientierten sozialen Grundsicherung zu lösen, die allen Bürge-
rinnen und Bürgern ermöglicht, ein Leben frei von materieller Not und Ab-
hängigkeit zu führen, gegen gesellschaftliche Risiken absichert, eine materi-
elle Basis für Phasen der Erwerbslosigkeit garantiert, Ansprüche gegenüber
der Gesellschaft aufgrund von Erziehungs- und Pflegetätigkeit erfüllt, ältere
Menschen und Menschen mit Behinderungen vor Armut bewahrt und Kin-
der und Jugendliche, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studentin-
nen und Studenten als selbstständige Personen anerkennt und elternunab-
hängig sichert. Die soziale Grundsicherung soll allen Menschen, die ihre
Existenz nicht eigenständig sichern können, ein soziokulturelles Minimum
garantieren und ein selbstbestimmtes Leben fördern. Im Rahmen einer sozi-
alen Grundsicherung für alle Bürgerinnen und Bürger hätten alle Studentin-
nen und Studenten einen Anspruch auf ein eltern- und partnerunabhängiges
Stipendium ohne Rückzahlungspflicht auf einem Niveau, das die Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

5. Bis zur Einführung einer sozialen Grundsicherung für alle Bürgerinnen und
Bürger ist eine spürbare Verbesserung der sozialen Lage der Studentinnen
und Studenten bzw. Schülerinnen und Schüler am besten durch eine struktu-
relle Erneuerung der bestehenden Ausbildungsförderung zu erreichen. Ziel
der strukturellen Erneuerung ist die Gewährleistung einer sozial gerechten,
bedarfsdeckenden sowie eltern- und partnerunabhängigen Ausbildungsför-
derung. Ausbildungsförderung hat dem Individualrecht auf Bildung Rech-
nung zu tragen, das die Bundesrepublik Deutschland im Zusatzprotokoll zur

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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
20. März 1952 (BGBl. II 1956 S. 1880) anerkannt hat. Die Reform der
Ausbildungsförderung muss dazu beitragen, Chancengleichheit im Bil-
dungssystem durchzusetzen und in Zukunft mehr jungen Menschen eine
Hochschulausbildung zu ermöglichen. Der Zugang zu Hochschulen und
weiterführenden Bildungseinrichtungen darf nicht von der sozialen Lage
und finanziellen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und Stu-
dierenden bzw. ihrer Eltern abhängen. Das gilt ebenso für auszubildende be-
hinderte Menschen, deren behinderungsspezifischer Nachteilsausgleich dem
individuellen Bedarf angepasst und, soweit diese Notwendigkeit vorliegt,
mittels Ausbildungsassistenz zusätzlich unterstützt werden muss.

Die Höhe der Ausbildungsförderung muss eine Konzentration der Auszubil-
denden auf ihre Ausbildung sicherstellen, ohne dass diese auf andere Finan-
zierungsquellen zurückgreifen müssen; die Länge der Ausbildungsförde-
rung muss den tatsächlichen durchschnittlichen Ausbildungszeiträumen
entsprechen. Studierende sind erwachsene Menschen und haben an den
Hochschulen selbstständige wissenschaftliche Leistungen zu erbringen: Sie
haben auch einen Anspruch auf finanzielle Unabhängigkeit von den Eltern.
Die Reform der Ausbildungsförderung hat davon auszugehen, dass Bildung
ein öffentliches Gut darstellt und einen elementaren Faktor für die Entwick-
lung von Gesellschaft und Wirtschaft darstellt. Ihre Finanzierung als gesell-
schaftliche Aufgabe ist daher grundsätzlich Verpflichtung des Staates. Eine
kostenneutrale Reform der Ausbildungsförderung wird bald an ihre Grenzen
stoßen. Um eine sozialstaatlich orientierte Reform der Ausbildungsförde-
rung zu ermöglichen, ist daher der Anteil der Bildungsausgaben am Bundes-
haushalt deutlich zu erhöhen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf für eine strukturelle Erneuerung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vorzulegen, die eine sozial gerechte bedarfsdeckende sowie
eltern- und partnerunabhängige Ausbildungsförderung sicherstellt. Dieser Ge-
setzentwurf ist so rechtzeitig vorzulegen, dass das strukturell erneuerte Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz bis zum Semester- bzw. Schuljahresbeginn im
Sommer/Herbst 2000 in Kraft treten kann. Der Gesetzentwurf hat sich an fol-
genden Eckpunkten zu orientieren:

1. Alle Studentinnen und Studenten erhalten eine am Durchschnittsbedarf ori-
entierte Ausbildungsförderung. Nach Angaben des Deutschen Studenten-
werks handelt es sich dabei bei Studentinnen und Studenten um ca. 1 280
DM monatlich (Angaben für 1997). Diese Förderung soll aus den beiden im
folgenden benannten „Körben“ finanziert werden.

2. Entsprechend den Vorschlägen maßgeblicher bildungspolitischer Akteure
vom Deutschen Studentenwerk über die Gewerkschaft Erziehung und Wis-
senschaft bis hin zum freien Zusammenschluss von Studentinnen und Stu-
dentenschaften wird an die Studierenden bzw. Schülerinnen und Schüler ein
einheitlicher Sockelbetrag ausgezahlt. Der Sockelbetrag deckt in der Höhe
die aus der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen re-
sultierenden Entlastungen der Eltern ab. Kindergeld und entsprechende Frei-
beträge können demzufolge insoweit entfallen. Die Überführung der ausbil-
dungsbedingten Transfers an die Eltern in eine Sockelförderung für die
Studierenden erkennt zum einen an, dass es sich bei den Studierenden um
erwachsene Menschen handelt, zum anderen würde es die Bevorzugung von
Eltern mit höheren Einkommen bei der Bemessung der steuerlichen Freibe-
träge beenden. Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an
eine gesetzliche Neuregelung des Familienlastenausgleichs Rechnung zu

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tragen, ist der Sockelbetrag auf mindestens 500 DM zu bemessen. Dabei ist
auszuschließen, dass die zu einem Sockelbetrag zusammengeführten Leis-
tungen anders als die bisher den Eltern zustehenden Transfers unter Leis-
tungsvorbehalte gestellt werden.

3. Ein Aufstockungsbetrag bis zur Höhe des gegenwärtigen Durchschnittsbe-
darfs von derzeit ca. 1 280 DM bei Studentinnen und Studenten soll als staat-
licher Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht gewährt werden, wenn die Eltern
über ein unterdurchschnittliches oder maximal ein durchschnittliches Ein-
kommen verfügen. Studierende mit überdurchschnittlichen Elterneinkom-
men haben, wenn sie den Ergänzungsbedarf nicht bei ihren Eltern einfordern
möchten, ebenfalls Anspruch auf den Aufstockungsbetrag in voller Höhe,
der ihnen aber – je nach Elterneinkommenshöhe – ganz oder teilweise als
Darlehen gewährt wird. Schülerinnen und Schülern wird ein Aufstockungs-
betrag bis zur Höhe des gesondert zu berechnenden durchschnittlichen Be-
darfs von Schülerinnen und Schülern in jedem Fall als Zuschuss gewährt.

4. Um ein erneutes Entfernen der Förderbeträge von den tatsächlichen Lebens-
haltungskosten zu vermeiden, sind Vorschriften für eine automatische jährli-
che Dynamisierung der Förderbeträge und Parameter zur Berechnung des
Darlehensanteils für Studierende mit überdurchschnittlichen Elterneinkom-
men in das Bundesausbildungsförderungsgesetz aufzunehmen.

5. Studierende bzw. Schülerinnen und Schüler aus den alten und den neuen
Bundesländern sind auch im Hinblick auf den zugrunde gelegten Durch-
schnittsbedarf und die Förderbeträge vollständig gleichzustellen.

6. Die Förderungshöchstdauer ist nicht länger nach administrativ festgelegten
Regelstudienzeiten zu bemessen, sondern hat den kausalen Zusammenhang
zwischen langen Studienzeiten und unterfinanzierten Hochschulen zu be-
achten und ist daher fachspezifisch an den tatsächlichen durchschnittlichen
Studienzeiten zu orientieren.

7. Die Ausbildungsförderung von Schülerinnen und Schülern an weiterführen-
den allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen sowie
Fach- und Fachoberschulklassen ist grundsätzlich wiederherzustellen, auch
dann, wenn die Schülerinnen und Schüler bei den Eltern wohnen oder nicht
notwendig auswärtig untergebracht sind.

8. Die Ausbildungsförderung von Studierenden bzw. Schülerinnen und Schü-
lern mit Kindern ist spürbar zu verbessern. Insbesondere ist die Zahlung ei-
nes Familienzuschlages für die betreuenden Personen vorzusehen. Die Ver-
längerung der Förderdauer ist bei Schwangerschaft und Kinderbetreuung
um einen angemessenen Zeitraum von mindestens vier Semestern zu verlän-
gern. Ein derartiger Anspruch ist auch für die Betreuung von Kindern im Al-
ter von über fünf Jahren vorzusehen. Analoge Regelungen zur Verlängerung
der Förderdauer sind für die Pflege von Menschen mit Behinderung, chro-
nisch Kranken und Alten zu treffen.

9. Die Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderung hat deren stän-
dige Begleitung und Unterstützung (Ausbildungsassistenz) durch einen kos-
tendeckenden Zuschlag zu gewährleisten. Wie Gebärdendolmetscherinnen
und -dolmetscher für Gehörlose und Vorleseassistentinnen und -assistenten
für Blinde sind Ausbildungsassistentinnen und -assistenten generell als eine
Form des Ausgleichs objektiv bestehender Nachteile zu betrachten, die Vor-
aussetzungen für die angestrebte Chancengleichheit gewährleisten. Die
objektiv bestehenden Nachteile von Studierenden bzw. Schülerinnen und
Schülern mit Behinderung sind darüber hinaus durch eine Verlängerung der
Förderdauer um einen angemessenen Zeitraum auszugleichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2789

10. Alle Leistungen sowie die Bemessung eines eventuellen Darlehensanteils
sind unabhängig vom Einkommen der Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen
und -partner zu gewähren.

11. Durch einen vollständigen Verzicht auf Höchstaltersgrenzen für die Ge-
währung von Ausbildungsförderung sind Fördermöglichkeiten auch über
das 30. Lebensjahr hinaus zu eröffnen. Damit wird der Heterogenität der
Lebensverhältnisse von Studentinnen und Studenten bzw. Schülerinnen
und Schülern Rechnung getragen und Frauen und Männern die Chance er-
öffnet, auch nach einer Familienphase oder nach Berufstätigkeit ein Stu-
dium bzw. eine Ausbildung zu beginnen.

12. Die Ausbildungsförderung muss grundsätzlich auch in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern, die weder Staats-
angehörige eines EU-Mitgliedstaates noch anerkannte Asylbewerberinnen
und Asylbewerber bzw. Flüchtlinge sind noch ein deutsches Elternteil ha-
ben, offen stehen.

13. Die bestehenden Restriktionen für die Förderung eines Studiums bzw. ei-
ner Ausbildung im Ausland sowohl innerhalb als auch außerhalb der Euro-
päischen Union sind aufzuheben.

14. Die Möglichkeiten einer Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungs-
wechsel oder einem Studienabbruch sind zu verbessern.

15. Die Möglichkeiten der Förderung von Aufbau-, Ergänzungs- und Weiter-
bildungsstudiengängen sind auszuweiten.

16. Master- bzw. Magister-Studiengänge, die sich an einen absolvierten Bache-
lor- oder Bakkalareus-Studiengang anschließen, sind uneingeschränkt zu
fördern, auch dann wenn ein Fachrichtungswechsel erfolgt. Auf besondere
Voraussetzungen für die Förderung eines Master- bzw. Magisterstudien-
gangs ist zu verzichten.

17. Es ist sicherzustellen, dass bei der förderungsrechtlichen Einstufung von
Ausbildungen Ausbildungsgänge in den neuen Ländern oder Ausbildungs-
gänge mit hohen Frauenanteilen nicht strukturell benachteiligt werden.

18. Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert zu prüfen, ob der unter
Ziffer 2 genannte Sockelbetrag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbe-
handlung auch Auszubildenden, für die das Bundesausbildungsförderungs-
gesetz keine Geltung besitzt, zu gewähren ist.

Berlin, den 22. Februar 2000

Maritta Böttcher
Dr. Heinrich Fink
Dr. Ilja Seifert
Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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