BT-Drucksache 14/2594

zu dem GE der BReg -14/2269- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte

Vom 26. Januar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2594
14. Wahlperiode 26. 01. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/2269 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte

A. Problem

Die Richtlinie 98/5/EG (ABl. EG Nr. L 77 S. 36) sieht eine Liberalisierung der
Niederlassungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft vor. Sie muss bis 14. März 2000 in nationales Recht transfor-
miert werden.

B. Lösung

Mit dem neuen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG, Artikel 1 des Entwurfs) wird die Richtlinie 98/5/EG um-
gesetzt. Der Entwurf regelt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtli-
nie die Voraussetzungen und das Verfahren, unter denen sich Rechtsanwälte aus
anderen Mitgliedstaaten in Deutschland niederlassen und die Eingliederung in
die deutsche Anwaltschaft erlangen können. Bereits bestehende Vorschriften
über die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten werden in
das EuRAG eingefügt. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses sieht neben
Klarstellungen und redaktionellen Ergänzungen die Aufhebung des Erforder-
nisses der deutschen Staatsangehörigkeit für die Zulassung zur Patentanwalt-
schaft vor.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 14/2594 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die

nicht aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens
eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätig-
keit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insge-
samt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachge-
wiesen wird und die Unterbrechung einer
Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig
nicht entgegensteht. Die Dauer einer solchen Unter-
brechung wird bei der Berechnung des Dreijahres-
zeitraums nicht berücksichtigt.“

2. In § 30 Abs. 3 werden nach den Wörtern „der Straf-
prozessordnung“ die Wörter „sowie §§ 26, 27 Abs. 3,
§ 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgeset-
zes“ eingefügt.

3. In § 32 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 56, 57, 74,
74a“ die Angabe „und 77“ eingefügt.

II. Artikel 5 wird durch folgende Artikel 5 bis 8 ersetzt:

Artikel 5

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

bb) Das Semikolon am Ende von Nummer 10
wird durch einen Punkt ersetzt und Nummer
11 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 14 Nr. 7“ ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die
neuen Nummern 6 bis 10.

cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei auf-
gibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 be-
freit worden ist;“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Pa-
tentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vor-
standes der Patentanwaltskammer abgesehen wer-
den, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung
hätte versagt werden müssen, nicht mehr beste-
hen.“

4. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Abs.
2 Nr. 11“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 10“
ersetzt.

5. In § 154b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14
Abs. 1 Nr. 11,“ gestrichen.

6. In § 163 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis
4)“ durch die Angabe „(§ 14 Nr. 2 bis 4)“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte

In § 24a Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Ausführung zwischen-
staatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungs-

verträge in Zivil- und Handelssachen

§ 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatli-
cher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil-
und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetz – AVAG) vom 30. Mai 1988 (BGBl. I
S. 662), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt gefasst:

„(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland vom … (BGBl. 2000
S. …) bleibt unberührt.“

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag

§ 158m Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag vom 3. März 1908, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt gefasst:

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2269 – mit folgender Maßgabe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2594

„(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch,
wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland vom … 2000 (BGBl. I S. …), genannten
Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.“

III. Die bisherigen Artikel 6 und 7 werden die neuen Ar-
tikel 9 und 10.

IV. Im neuen Artikel 10 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel
6“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.

im Übrigen unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. Januar 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Norbert Röttgen
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 14/2594 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Norbert Röttgen und Rainer Funke

I.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/2269 – in seiner 79. Sitzung vom 16. Dezember
1999 in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss
überwiesen.

II.

Der Entwurf sieht in seinem Artikel 1 vor, mit dem neuen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG) die Richtlinie 98/5/EG umzusetzen.
Es regelt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtli-
nie die Voraussetzungen und das Verfahren, unter denen
sich Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten in Deutsch-
land niederlassen und die Eingliederung in die deutsche An-
waltschaft erlangen können. Bereits bestehende Vorschrif-
ten über die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus anderen
Mitgliedstaaten werden in das EuRAG eingefügt. Das
Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. August 1980
(BGBl. I S. 1453), mit dem die Dienstleistungsrichtlinie
77/249/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 17) umgesetzt worden
ist, und das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349), das für den Bereich des Rechtsanwaltsberufs
die Diplom-Anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16) umgesetzt hat, werden deshalb aufgehoben;
ihre Inhalte werden – im Wesentlichen unverändert – in das
EuRAG übernommen.

III.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf – Drucksache
14/2269 – in seiner 41. Sitzung vom 26. Januar 2000 bera-
ten und ihn mit den aus der Beschlussempfehlung hervorge-
henden Änderungen einstimmig zur Annahme empfohlen.

Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss einhellig als Fort-
schritt für das Berufsrecht der Rechtsanwälte, der Rechts-
klarheit schaffe, begrüßt. Hervorgehoben wurde die inten-
sive Erörterung mit den Berufsverbänden. Begrüßt wurde
auch, dass Anregungen des Bundesrates berücksichtigt wer-
den konnten.

IV.

Im Folgenden werden nur die vom Rechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Im Übrigen wird auf die
Begründung in der Drucksache 14/2269 Bezug genommen.

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland)

Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 3)

Ein europäischer Rechtsanwalt, der unter der Berufsbe-
zeichnung seines Herkunftsstaates drei Jahre regelmäßig

und effektiv in Deutschland beruflich tätig gewesen ist, wird
unter den Voraussetzungen der §§ 11 ff. zur deutschen
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Unterbrechungen aufgrund
von Ereignissen des täglichen Lebens werden in Überein-
stimmung mit den Vorgaben der Richtlinie bei der Berech-
nung des Dreijahreszeitraumes nicht in Abzug gebracht
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2). § 11 Abs. 3 betrifft
Unterbrechungen, die nicht aufgrund von Ereignissen des
täglichen Lebens eingetreten sind. Hier soll durch eine ge-
änderte Formulierung klargestellt werden, dass Tätigkeits-
zeiträume, die vor einer solchen Unterbrechung liegen, bei
der Berechnung des Dreijahreszeitraumes nur dann berück-
sichtigt werden, wenn durch die Unterbrechung eine Beur-
teilung der Gesamttätigkeit als effektiv und regelmäßig
nicht beeinträchtigt wird (vgl. Prüfbitte des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 14/2269,
S. 36, 37 zu Nummer 1).

Zu Nummer 2 (§ 30 Abs. 3)

Der Vorschlag geht auf Vorschläge des Bundesrates und der
Bundesregierung zurück. Gemäß § 30 Abs. 1 EuRAG-E
darf ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt einen
Mandanten, der sich in Haft befindet, nur in Begleitung ei-
nes Einvernehmensanwalts (§ 28 EuRAG-E) besuchen bzw.
nur über einen solchen mit dem Mandanten schriftlich ver-
kehren. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass
Schrift- und Besuchsverkehr auch des Einvernehmensan-
walts nicht überwacht werden dürfen. Ergänzend wird auf
die Begründung des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung Bezug genommen (Drucksache
14/2269, S. 36, 37 zu Nummer 3).

Zu Nummer 3 (§ 32 Abs. 3)

Durch die Berücksichtigung des § 77 der Bundesrechtsan-
waltsordnung bei den bei der Aufsicht über die dienstleis-
tenden europäischen Rechtsanwälte entsprechend anzuwen-
denden Vorschriften soll klargestellt werden, dass der
Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer die ihm
übertragenen Aufgaben, insbesondere das Rügerecht, auf
Abteilungen des Vorstandes übertragen kann.

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Durch die Neufassung des Artikels 5 wird das Erfordernis
der deutschen Staatsangehörigkeit für die Zulassung zur Pa-
tentanwaltschaft aufgehoben. Nummer 3 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe cc übernimmt inhaltlich unverändert die be-
reits im Regierungsentwurf enthaltene Änderung zu § 21
Abs. 2 Nr. 8 der Patentanwaltsordnung.

Das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 11, § 21
Abs. 2 Nr. 6) ist mit den Grundsätzen der Niederlassungs-
und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 43, 49 des
EG-Vertrages nicht vereinbar. Die Europäische Kommission
hat daher die Vorschriften beanstandet, soweit diese auf Ge-
meinschaftsangehörige Anwendung finden. Das Zulas-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2594

sungserfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit für den
Zugang zum Beruf des Patentanwalts erscheint aber auch
für Angehörige anderer Staaten entbehrlich. Für Rechtsan-
wälte, die befugt sind, im gesamten Tätigkeitsfeld von Pa-
tentanwälten tätig zu werden, besteht kein entsprechendes
Zulassungserfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Gründe, Patentanwaltsbewerber anders zu behandeln, sind
nicht ersichtlich. Sicherheitsinteressen bei der Befassung
mit Geheimpatenten (Drucksachen IV/2045, S. 50; V/276,
S. 51, zur Begründung des Staatsangehörigkeitserforder-
nisses) wird mit den speziellen Instrumenten des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes Rechnung getragen. Auch aus-
ländische Staatsangehörige, die mit Verschlusssachen
befasst werden sollen, können nach diesem Gesetz überprüft
und zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt werden.
Geheimhaltungsinteressen erfordern es daher nicht, das
Staatsangehörigkeitserfordernis für die Zulassung zur Pa-
tentanwaltschaft beizubehalten.

Durch Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
das Zulassungserfordernis der deutschen Staatsangehörig-
keit aufgehoben; Nummer 3 Buchstabe a aa betrifft den ent-
sprechenden Widerrufsgrund für die Zulassung. Bei den üb-
rigen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu den Artikeln 6 bis 8

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die durch
die Übernahme der Vorschriften des Rechtsanwaltsdienst-
leistungsgesetzes in das Gesetz über die Tätigkeit europäi-
scher Rechtsanwälte in Deutschland erforderlich geworden
sind.

Zu den Artikeln 9 und 10

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Berlin, den 26. Januar 2000

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Norbert Röttgen
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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