BT-Drucksache 14/2365

Änderung der Anlagen 1 und 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 15. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2365
14. Wahlperiode 15. 12. 99

Antrag
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt, Hildebrecht Braun (Augsburg),
Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Walter Hirche,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Dr. Hermann Otto Solms und der Fraktion der F.D.P.

Änderung der Anlagen 1 und 3 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-
chung vom 12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428) wird wie folgt geändert:

1.1 Die Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie
folgt geändert:

a) Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied eines Unter-
suchungsausschusses seine Pflichten gemäß § 13 des Untersuchungsaus-
schussgesetzes verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das
betreffende Mitglied angehört hat. Für das Verfahren und die Veröffent-
lichung der Feststellung des Präsidenten gelten § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 8
Abs. 2 bis 4 entsprechend.“

b) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied eines Untersu-
chungsausschusses seine Pflichten gemäß § 13 des Untersuchungsaus-
schussgesetzes verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das be-
treffende Mitglied angehört hat. Er kann den Vorsitzenden der Fraktion,
der das betreffende Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.

(2) Stellt der Präsident fest, dass das betreffende Mitglied seine
Pflichten gemäß § 13 des Untersuchungsausschussgesetzes verletzt hat,
unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer ge-
meinsamen vertraulichen Sitzung. Die Fraktionsvorsitzenden können
sich durch einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten las-
sen. Wird der Feststellung des Präsidenten widersprochen, setzt er seine
Ermittlungen fort. Gegen die abschließende Feststellung des Präsidenten
ist ein Widerspruch nicht zulässig.

Drucksache 14/2365 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
(3) Die Feststellung des Präsidenten, dass ein Mitglied eines Untersu-
chungsausschusses seine Pflichten gemäß § 13 des Untersuchungsaus-
schussgesetzes verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die
Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Präsident ver-
öffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des
Bundestages es verlangt.

(4) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.“

1.2 Die Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie
folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfin-
dungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des
persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch
Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Ge-
heimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Un-
befugte den Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.“

2. Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages treten
mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

Berlin, den 15. Dezember 1999

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung

Die Änderungen der Verhaltensregeln fügen in das System der Geschäftsord-
nungsvorschriften auch Untersuchungen darüber ein, ob Mitglieder von Unter-
suchungsausschüssen ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit nach § 13 des
Gesetzentwurfs der Fraktion der F.D.P. (Drs. 14/2363) verletzt haben.

Die Ergänzung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ist nötig,
um auch formalrechtlich private Geheimnisse wie Staatsgeheimnisse behandeln
zu können.

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