BT-Drucksache 14/2340

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

Vom 13. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2340
14. Wahlperiode

13. 12. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ludwig Stiegler, Monika Griefahn, Jörg Tauss,
Dr. Elke Leonhard, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Jörg-Otto Spiller,
Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Klaus Wolfgang Müller (Kiel), Dr. Antje Vollmer,
Oswald Metzger, Christine Scheel, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

A. Problem
In weiten gemeinnützigen sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen
und ökologischen Bereichen sind die Grenzen steuerfinanzierter För-
derung erreicht. Staat und Gesellschaft sind daher darauf angewie-
sen, dass privat finanzierte gemeinnützige Einrichtungen Ergän-
zungsfunktionen zu den Aufgaben der öffentlichen Hand wahrneh-
men und aus ihren Mitteln bestehende oder neue soziale, kulturelle,
wissenschaftliche oder ökologische Projekte fördern. Eine wichtige
Funktion kommt dabei den Stiftungen des Privatrechts zu. Sie bieten
engagierten Bürgern in kleinem und großem Rahmen die Möglich-
keit, einen dauerhaften Beitrag für das Gemeinwohl zu leisten. Dies
macht sie zu einem wichtigen Bestandteil einer Bürgergesellschaft,
die durch die Gemeinwohlorientierung von Vermögen und Eigentum
die gesellschaftliche Entwicklung über die staatliche Verantwortung
hinaus mitgestalten will.
Trotz erheblichen Wohlstandes bleibt die Stiftungsfreudigkeit in
Deutschland bislang noch hinter dem Engagement in vergleichbaren
Ländern – insbesondere im anglo-amerikanischen Raum – zurück.
Die Ursachen hierfür sind vielfältig, lassen sich aber auch auf den
unzureichenden Regelungsrahmen des deutschen Stiftungssteuer-
rechts zurückführen. Es fehlen ausreichende steuerliche Anreize für
Stifter und Instrumente zur Gründung und dauerhaften Erhaltung der
Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Stiftungen.

B. Lösung
Im Stiftungssteuerrecht werden die Anreize zur Errichtung steuerbe-
freiter Stiftungen im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO)
mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ge-
meinnützig sind, erweitert. Darüber hinaus werden im Interesse der
dauerhaften Erhaltung der Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Stif-
tungen die Regelungen über zulässige Rücklagenbildung liberalisiert.
Mit seinen Vorschlägen versteht sich der Gesetzentwurf als Grund-
stein einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für

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die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen, des „Dritten Sektors“ insge-
samt und zur Stärkung des Gedankens der Bürger-gesellschaft. Eine
allgemeine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die dringend ge-
boten scheint, hätte auch im Bereich des Stiftungswesens positive
Auswirkungen und würde insbesondere die Neufassung der Rege-
lungen zu § 10b Abs. 1 EStG erleichtern. Eine solche Reform
sprengt jedoch den Rahmen dieses Gesetzes. Über die Verbesserung
der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer
Stiftung wird gesondert zu entscheiden sein.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Steuermindereinnahmen sind in ihrer Höhe abhängig von der Inan-
spruchnahme der durch dieses Gesetz neu geschaffenen oder erwei-
terten Möglichkeiten und daher nicht zu beziffern. Sie sind jedoch
unter dem Gesichtspunkt der ausschließlich gemeinnützigen Stif-
tungszwecke zu vertreten. Die durch eine Erhöhung der Rücklage-
möglichkeiten von steuerbefreiten Stiftungen eintretenden Aus-
schüttungsverminderungen sichern die dauerhafte Erhaltung der
Leistungsfähigkeit steuerbefreiter Stiftungen und dienen damit der
nachhaltigen Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks. Zu einer
direkten Belastung der öffentlichen Haushalte führen sie nicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2340

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil I,
Gliederungsnummer 610-1-3 veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:
In § 58 Nr. 7 Buchstabe a wird das Wort „Viertel“ durch
das Wort „Drittel“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil I, Gliederungsnummer 610-1-4
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385),
wird wie folgt geändert:
In Artikel 97 § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
㤠58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung in der
Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil I, Gliederungsnummer 611-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b
Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“

b) Im neuen Satz 6 werden die Worte „Satz 4 gilt“
durch die Worte „die Sätze 4 und 5 gelten“ ersetzt.

2. In § 10b Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Zuwendungen an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaftssteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des
privaten Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwe-
cke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung

mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4
der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber
hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark ab-
ziehbar.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz ein-

gefügt:
㤠6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 erfolgen.“

b) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a einge-
fügt:
„(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 geleistet werden.“

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der in der im Bun-
desgesetzblatt Teil I, Gliederungsnummer 611-4-4 ver-
öffentlichten Fassung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Zuwendungen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbe-
freite Stiftung des privaten Rechts zur Förderung ge-
meinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die
nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemein-
nützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von
40 000 Deutsche Mark abziehbar.“

2. § 54 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
„(7) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) ist auf
Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1999 geleistet werden.“

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der in der im Bundes-
gesetzblatt Teil I, Gliederungsnummer 611-5 veröffent-
lichen Fassung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010,
1491), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Nr. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

fügt:
„Zuwendungen an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaftssteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des

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privaten Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwe-
cke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4
der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber
hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark ab-
ziehbar.“

2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 9 Nr. 5 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) ist auf
Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1999 geleistet werden.“

Artikel 6
Änderung des Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der in der im Bundesgesetzblatt Teil I, Gliederungs-
nummer 611-8-2-2 veröffentlichten Fassung vom 27. Fe-

bruar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 10 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie
folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „wis-

senschaftlichen oder kulturellen Zwecken“ durch die
Worte „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der
Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord-
nung gemeinnützig“ sind, ersetzt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) ist
erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer
nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.“

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 1999

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2340

Begründung

Allgemeines
In Anbetracht der gebotenen Reform der steuerlichen
Rahmenbedingungen für die Arbeit gemeinnütziger
Stiftungen verfolgt der Gesetzentwurf im Einzelnen fol-
gende Verbesserungen:
a) die Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für die

Dotation einer Stiftung und die Erweiterung des
Buchwertprivilegs bei Sachspenden aus dem Be-
triebsvermögen;

b) die Ausdehnung des Tatbestandes einer steuerfreien
Weitergabe geschenkter oder

c) ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite
Stiftungen;

d) die Erweiterung der Möglichkeit der Rücklagenbil-
dung steuerbefreiter Stiftungen zur Erhaltung ihrer
dauerhaften Leistungsfähigkeit.

Zunächst hat der Entwurf eine Erweiterung der Möglich-
keiten steuerunschädlicher Rücklagenbildung durch ge-
meinnützige Stiftungen zum Gegenstand. Im Interesse
der Erhaltung dauerhafter Leistungsfähigkeit gestattet er
es ihnen künftig, bis zu einem Drittel der Überschüsse
der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwal-
tung in eine Werterhaltungsrücklage einzustellen.
Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten der Buch-
wertentnahme sowie des Sonderausgabenabzugs beim
Stifter. Durch beide Maßnahmen soll die Stiftungsfreu-
digkeit breiter Teile der Bevölkerung erhöht werden.
Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes und des
Gewerbesteuergesetzes stehen damit im Zusammenhang.
Die Möglichkeiten steuerfreier Weitergabe ererbter
Vermögensgegenstände im Rahmen des § 29 ErbStG
werden erweitert. Durch die Ausdehnung des Tatbestan-
des des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf alle steuerbefreiten
Organisationen im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, mit Aus-
nahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
begünstigt sind, sollen Anreize für eine Verbringung
ererbten Vermögens in gemeinnützige Körperschaften
geschaffen werden.

Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
Durch die Änderung von § 58 Nr. 7 Buchstabe a AO
sollen die Möglichkeiten zur Erhaltung der Vermögens-
substanz gemeinnütziger Körperschaften verbessert wer-
den. Die bisherige Regel, nach der gemeinnützigen Kör-
perschaften die Rücklagenbildung höchstens in Höhe
eines Viertels des Überschusses der Einnahmen über die
Unkosten aus Vermögensverwaltung erlaubt war, reicht
nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht aus, um
die Leistungsfähigkeit vor allem der Stiftungen auf

Dauer sicherzustellen. Mit der vorgeschlagenen Ände-
rung wird einer zentralen Forderung der deutschen
Stiftungen und ihrer Interessenverbände Rechnung ge-
tragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung)

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich
des Artikels 2.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezweckt eine
Erweiterung der Möglichkeiten zur erfolgsneutralen
Verbringung eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebs-
vermögen in ein Stiftungsvermögen. Während nach dem
Grundsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Entnahmen mit
dem Teilwert anzusetzen sind, so dass es auf diese Art
und Weise zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Re-
serven kommt, soll von einer Gewinnrealisierung abge-
sehen werden können, wenn die Entnahme mit einer
Verbringung in ein gemeinnütziges Stiftungsvermögen
korrespondiert. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, durch
den Verzicht auf die Besteuerung der in den zugewen-
deten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven die
Bereitschaft zu „Sachspenden“ für gemeinnützige Stif-
tungen zu fördern. Dabei kann die Steuerentlastung
durch Nichtversteuerung der an und für sich aufzude-
ckenden stillen Reserven durchaus höher sein als die
sich durch den Sonderausgabenabzug nach §§ 10, 10b
EStG ergebenen Entlastungen. Zwar hat die Möglichkeit
einer Buchwertentnahme zugunsten gemeinnütziger
Stiftungen auch in der Vergangenheit bereits bestanden.
Sie war jedoch auf die „als besonders förderungswürdi-
gen anerkannten gemeinnützigen Zwecke“ beschränkt
(vgl. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Mit der Erweiterung auf
fast alle gemeinnützigen Zwecke wird der Anwendungs-
bereich der Norm jetzt erheblich erweitert. So soll bei-
spielsweise die in der Vergangenheit oft schwierige
Überführung von Werken kunstschaffender Menschen in
Stiftungen auf diese Weise erleichtert werden.
Die Änderung des § 10 EStG bezweckt eine Förderung
von gemeinnützigen Stiftungen durch Gewährung eines
erhöhten Sonderausgabenabzuges beim Stifter. Sie geht
über die Regelung des § 10b Abs. 1 insoweit hinaus, als
sie sich auf alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis 54 AO, mit Ausnahme der Zwecke, die in
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannt werden, bezieht. Dabei ist
die Höhe der in einer Steuerungsperiode abzugsfähigen
Aufwendungen auf 40 000 Deutsche Mark begrenzt. Die
Vorschrift ist nicht auf Geldzuwendung beschränkt,
sondern auch auf Zuwendungen von Wirtschaftsgütern

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anwendbar. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug bei
Zuwendung von Wirtschaftsgütern auf den Entnahme-
wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt. Insoweit ist
die Norm des Sonderausgabenabzugs mit der geänderten
Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgestimmt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes)

Die Änderung des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes korrespondiert mit der Änderung des § 10 Abs. 1
EStG. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes)

Die Änderungen korrespondieren mit den entsprechen-
den Änderungen im Einkommensteuer- und Körper-

schaftsteuerrecht. Auf die dortigen Begründungen kann
verwiesen werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)

Die Erweiterung der von § 29 Abs. 1 Ziffer 4 ErbStG
vorgesehenen Möglichkeit einer steuerbegünstigten
Weitergabe ererbter Vermögensgegenstände an gemein-
nützige Organisationen wird auf alle Tatbestände, der
§§ 52 bis 54 AO, mit Ausnahme der Tatbestände, die in
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO aufgeführt werden, ausgedehnt. Es
ist erwogen worden, den Erlöschenstatbestand des § 29
Nr. 4 ErbStG auf 36 Monate nach dem Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer auszudehnen. Im Interesse einer
zügigen Entscheidung potentieller Stifter wurde davon
jedoch Abstand genommen.

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