BT-Drucksache 14/2253

Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Vom 1. Dezember 1999


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

01. 12. 99

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Cornelia Pieper, Jürgen W. Möllemann, Detlef Parr,
Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth),
Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Dr. Klaus Kinkel, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther
Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard Schmitz-Jortzig,
Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Max Stadler, Jürgen Türk,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

A. Problem

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dient seinem Anliegen nach
der Herstellung der Chancengleichheit im Bildungswesen und der V erwirk-
lichung des Sozialstaatsprinzips, dessen Umsetzung allerdings durch die Ent-
wicklung des BAföG seit 1971 mehr und mehr in Frage gestellt worden ist.
Waren 1983 noch 37,1 vom Hundert Geförderte, so ging deren Anteil 1991 auf
28,3, 1994 auf 24,2, 1997 auf 17,0 und 1998 auf 15 vom Hundert zurück.

Obwohl sich die Zahl der Studierenden verdreifacht hat, erreicht das BAföG
heute ebenso viel Studierende wie vor 25 Jahren.

Der Hauptzuwachs an Studierenden stammt aus wohlhabenden Elternhäusern.
Die staatliche Unterstützung für Studierende aus Elternhäusern mit höherem
Einkommen steigt mit sinkendem Bedarf. Sie ist anders als das BAföG an keine
Leistungsnachweise gebunden. Gleichzeitig ist sie aber jenen, die die Kosten
der Ausbildung verursachen, als staatliche Unterstützung nicht bewusst.

Das BAföG bildet heute primär die Grundlage für eine durch Schulbesuch, ins-
besondere den Hochschulbesuch, geprägte Förderung der Ausbildung.

Eine Ausbildungsförderung von Erwachsenen im Sinne des BAföG beginnt ab
der 10. Klasse der allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen sowie der Be-
rufsfachschulen.

Eine betriebliche Ausbildungsvergütung für Auszubildende, entsprechend den
Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, macht eine staatliche Ausbildungs-
förderung im Sinne des geltenden Gesetzes weitgehend entbehrlich.

Das 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das mit Wirkung vom 1. Januar 1998
an die Stelle des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) getreten ist, regelt die Aus-
bildung für all jene, deren Ausbildungsvergütung den Bedarf nicht deckt sowie
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Maßnahmen der beruflichen eiterbildung und der beruf ichen Eingliederung
von Behinderten.

Der tiefere Sinn des BAföG von 1971 bestand darin, die ungleiche Chancenver-
teilung im Bildungswesen abzubauen. Ursprünglich sollten Zahlungen des BA-
föG die Unterhaltsleistungen derjenigen Eltern ersetzen bzw . ergänzen, deren
wirtschaftliche Situation es nicht gestattete, ihren Kindern eine angemessene
Ausbildung zu finanzieren. Dieses Ziel ist zwar nie aufgehoben worden, doc
de facto hat sich das BAföG zu einem bloßen Sockelförderungsgesetz entwi-
ckelt.

In den Jahren 1983 bis 1990 wurde das BAföG zu 100 % als zinsloses Darlehen
ausgereicht. Auch in den fünf neuen Bundesländern wurde das BAföG 1991
eingeführt.

Im Jahr 1996 erfolgte ein gravierender Einschnitt: Im Rahmen der Förderungs-
höchstdauer wird die Ausbildungsförderung zu 50 % als Zuschuss und zu 50 %
als zinsloses Darlehen und – über die Förderungshöchstdauer hinaus – zu
100 % als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Staat im Grundsatz nur die erste Ausbil-
dung bis zum ersten berufsqualif zierenden Abschluss f nanziert.

Sind die Eltern bzw . die Unterhaltsverpflichteten und ggf. die Ehegatten de
Auszubildenden und der Auszubildenden wirtschaftlich selbst nicht in der
Lage, die Kosten der Ausbildung zu tragen, wird Ausbildungsförderung ge-
währt. Die Förderung ist sozusagen familienabhängig. Heute ist es sehr kom-
pliziert, die Höhe der individuellen Förderung festzustellen. Sie lässt sich erst
berechnen, wenn man von dem gesetzlich geregelten Bedarf die so genannten
Anrechnungsbeiträge des Elterneinkommens und ggf. das V ermögen des Aus-
zubildenden selbst, seiner Eltern bzw. Unterhaltsverpflichteten oder seines Ehe
gatten in Abzug bringt. Der so genannte Bedarf wird nicht nach den tatsächli-
chen objektiven Bedürfnissen der Auszubildenden ermittelt, sondern ergibt sich
pauschal aus dem Bedarfssatz, den Kosten der Unterkunft und dem Kranken-
versicherungszuschuss.

Darüber hinausgehende Kosten für die Unterkunft werden nach einer Härtever-
ordnung geregelt. Diese Regelungen treten für BAföG-Empfänger an die Stelle
eines Anspruches auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Die Regulierungs-
wut des Staates hat letztendlich dazu geführt, dass heute niemand mehr exakt
voraussagen kann, welcher Auszubildende wie viel BAföG erhält.

Eine wirklich elternunabhängige Förderung erhalten Ausbildende in bestimm-
ten Fällen, wenn ihre Eltern bereits durch die Finanzierung einer Berufsausbil-
dung ihrer Unterhaltspf icht nachgekommen sind.

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweitert die Un-
terhaltspflicht der Eltern über die Erstausbildung hinaus erheblich, so dass de
Ermessensspielraum wesentlich erweitert wird.

In der Regel werden nur Inlandsausbildungen gefördert, angemerkt sei jedoch,
dass mit der 20. Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
mindest die Ausbildungszeit im Ausland bei der Berechnung von Ausbildungs-
zeiten unschädlich ist. Eine Ausbildung im Ausland ist nach geltender Rechts-
lage nur dann förderungswürdig, wenn der Auszubildende täglich von einem
Wohnsitz aus in eine ausländische Bildungsstätte fährt. Somit wird das BAföG
den neuen Anforderungen an eine Internationalisierung der Ausbildung und
des Studiums, noch nicht einmal in den Ländern der Europäischen Union
(EU-Mitgliedstaaten), längst nicht mehr gerecht.
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Es ist leider festzustellen, dass die Studenten in der Bundesrepublik Deutsch-
land immer längere Studienzeiten in Anspruch nehmen. Die Förderungshöchst-
dauer wird immer deutlicher überschritten. Die um zwei Semester erweiterte
Studienabschlussförderung läuft aus.

B. Lösung

Die Fraktion der F .D.P. geht in ihrem Modell für ein umfassend reformiertes
BAföG von der Unterscheidung zwischen

allgemeiner

und

individueller

Aus-
bildungsförderung aus. Die allgemeine Ausbildungsförderung, in Form einer

elternunabhängigen Grundförderung

, führt alle bisherigen an die Auszubil-
denden bzw. an ihre Unterhaltsverpflichteten direkt oder indirekt gewährte
staatlichen Leistungen zusammen.

In einem derartigen

Ausbildungsgeld

sind die steuerlich zu berücksichtigen-
den Beträge, wie das

Kindergeld

bzw. der

Kinderfreibetrag

sowie der

Aus-
bildungsfreibetrag

eingeschlossen.

Ergänzend zum Ausbildungsgeld ist eine individuelle Ausbildungsförderung
durch eine

Ausbildungshilfe

vorgesehen, in der familien- und einkommensab-
hängig weitere Aufstockungen entweder als Zuschuss oder als zinsloses Darle-
hen an den Auszubildenden geleistet werden.

Der Gesetzentwurf wird wie folgt strukturiert:

1. BAföG wird zukünftig in Form einer allgemeinen und individuellen Ausbil-
dungsförderung in „drei Körben“ gewährt.

2. Im „ersten Korb“ ist eine eltern- und einkommensunabhängige Grundförde-
rung in Form eines Ausbildungsgeldes in Höhe von ca. 500 DM monatlich
enthalten. Es steht jedem Auszubildenden unabhängig von der Einkom-
menssituation der Unterhaltsverpf ichteten zu und fasst die bisherigen
Leistungen Kinder geld bzw . Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag
zusammen. Ein Leistungsanspruch auf Ausbildungsgeld als Zuschuss be-
steht für die gesamte Förderungsdauer.

3. Der „zweite Korb“ besteht aus einer individuellen Ausbildungshilfe in Form
eines Zuschusses bis zu 350 DM. Mittel aus diesem Korb werden den Aus-
zubildenden, eltern- und einkommensabhängig, solange gewährt, wie die
Ausbildungsleistungen den Anforderungen eines ernsthaften Bemühens um
Ausbildungserfolg und -abschluss genügen.

4. Aus dem „dritten Korb“ kann eine Ausbildungshilfe in Form eines unver-
zinslichen Darlehens bis zu 750 DM von den Auszubildenden in Anspruch
genommen werden. Mittel aus diesem Korb werden den Auszubildenden, el-
tern- und einkommensabhängig solange gewährt, wie die Ausbildungsleis-
tungen den Anforderungen eines ernsthaften Bemühens um Ausbildungser-
folg und -abschluss genügen.

5. Die Förderungshöchstdauer bei Hochschulstudienrichtungen beträgt in der
Regel neun Semester zuzüglich zweier Prüfungssemester; Studienaufent-
halte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten)
und im übrigen Ausland werden künftig in den Geltungsbereich des BAföG
einbezogen.

6. Die Zuschüsse werden im Verhältnis 65/35 von Bund und Ländern getragen,
Darlehen dagegen werden von der Deutschen Ausgleichsbank ausgereicht.
Der Bund übernimmt die Ausfallbürgschaft und die Zinsen.
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7. Fünf Jahre nach Abschluss der Förderung werden die Darlehensschulden an
die Deutsche Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes rückzahlbar.

8. Um Leistungsanreize zu schaf fen, mindert sich die Darlehensschuld bei
herausragenden Ausbildungsabschlüssen. Der Minderungsbetrag wird der
Deutschen Ausgleichsbank vom Bund erstattet.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Die Kosten für das Ausbildungsgeld des Korbes 1 belaufen sich auf
14,28 Mrd. DM pro Jahr . Diese Kosten sind weitgehend deckungsfähig
durch die bisher in Form des Kinder geldes bzw . Kinderfreibetrages und
Ausbildungsfreibetrages bereitgestellten Mittel.

2. Für die eltern- und einkommensabhängige Gewährung des Zuschusses in
Korb 2 werden 1,48 Mrd. DM pro Jahr benötigt.

3. Die Kosten für den Korb 3 belaufen sich auf 156,2 Mio. DM pro Jahr und
umfassen die Zinsleistungen an die Deutsche Ausgleichsbank.
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Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I

Förderungsfähige Ausbildung

§ 1
Grundsatz

Nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht ein Rechtsan-
spruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung,
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung.

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch
von

1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Be-
rufsfachschulen, einschließlich der Klasse aller Formen
der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie vo
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine ab-
geschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vor-
aussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bil-
dungsgang einen berufsqualifizierenden Abschlus
vermitteln,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine ab-
geschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendreal-
schulen, Abendgymnasien und Kollegs,

5. Höheren Fachschulen und Akademien,

6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der
Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn
die Ausbildung an einer öf fentlichen Einrichtung – mit
Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer ge-
nehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(2) Für den Besuch von Er gänzungsschulen und nicht-
staatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur
geleistet, wenn diese Bildungseinrichtungen die landesbe-
hördliche Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit zu öf fentli-
chen Einrichtungen besitzen.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird
für den Besuch von Ausbildungsstätten, die nicht in den Ab-
sätzen 1 und 2 bezeichnet sind, und für Ausbildungsstätten,
an denen Schulversuche durchgeführt werden, wenn er dem
Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbil-
dungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die T eilnahme
an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit

dem Besuch einer den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
ten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten ge-
fordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmun-
gen geregelt ist.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der
Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studien-
halbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des
Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit,
die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart ein-
schließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten
Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht
wird.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der
Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst An-
wärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öf fentlichen
Mitteln erhält.

§ 3
Fernunterricht

(1) Ausbildungsförderung wird für die T eilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter densel-
ben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vor -
bereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2
Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die T eilnahme an
Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichts-
schutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestim-
mungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von ei-
nem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der
Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewil-
ligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehr gang teilgenom-
men hat und er die V orbereitung auf den Ausbildungsab-
schluss in längstens 12 Monaten beenden kann, die
Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubil-
denden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest
drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert. Das ist
durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuwei-
sen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Aus-
zubildenden welcher Ausbildungsstättenart die T eilnahme
an dem jeweiligen Fernunterrichtslehr gang gleichzustellen
sind. Ausbildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach
Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von
Abendhauptschulen,

2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach
Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von
Abendrealschulen,

3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach
Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-
sene Berufsausbildung voraussetzt,
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4. auf die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife
vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjah-
res den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt.

(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4
Ausbildung im Inland

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6
für die Ausbildung an den Ausbildungsstätten nach § 2 in
den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geleistet.

§ 5
Ausbildung in den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und im Ausland

(1) Nach Maßgabe des § 8 wird Ausbildungsförderung
für Auszubildende, die eine Ausbildung in einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im übrigen Aus-
land gelegenen Ausbildungsstätte besuchen.

(2) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-
stätten, der dem Besuch einer der im § 2 Abs. 1 und 2 be-
zeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland ge-
legenen Ausbildungsstätte zumindest gleichwertig ist.

§ 6
Förderung der Deutschen im Ausland

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständi-
gen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort
oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungs-
stätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet wer -
den, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die An-
rechnung des Einkommens und V ermögens richten sich
nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9
Abs. 1 und 2 sowie § 46 sind entsprechend, die §§ 32 bis 34
sind nicht anzuwenden.

§ 7
Erstausbildung, weitere Ausbildung

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Stu-
dienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2
und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizie
renden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ei
Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er in Mitgliedstaa-
ten der EU erworben wurde und dort zur Berufsausübung
befähigt. Für einen Master - oder Magisterstudiengang oder
für einen postgradualen Diplomstudiengang wird Ausbil-
dungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder
Bakkalaureus-Studiengang aufbaut und diesen in derselben
Fachrichtung ergänzt.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbil-
dungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizieren
den Abschluss geleistet,

1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser
nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in einem
längstens zwei Jahren dauernden Ausbildungsgang ent-
weder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wis-
senschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den

angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß er gänzt;
der Auszubildende muss die vorher gehende Hochschul-
ausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichge-
stellte Ausbildung vor Abschluss eines Jahres nach dem
Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungs-
dauer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 abgeschlossen
haben,

2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser
nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit
ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Be-
rufs rechtlich erforderlich ist,

3. wenn im Zusammenhang mit der vorher gehenden Aus-
bildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich
selbständig ist und in derselben Richtung fachlich wei-
terführt,

4. wenn der Auszubildende

a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abge-
schlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine
Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine
Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein
Kolleg besucht oder

b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde
weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a ge-
nannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch
durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangs-
prüfung zu einer Hochschule oder

c) wenn der Auszubildende als erste berufsbildende
eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Be-
rufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt, abgeschlossen hat. Im Übrigen wird
Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Aus-
bildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände
des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbil-
dungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1. erstmals und aus wichtigem Grund oder

2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen
oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungs-
förderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Aus-
zubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen gilt 1. nur bis zum Beginn des vierten
Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbil-
dung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten ei-
ner Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusam-
menhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er
einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ei
anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich ge-
regelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte
derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

(4) Die bisherige Studienzeit wird auf die Förderungs-
höchstdauer angerechnet. Eine Verlängerung der ursprüngli-
chen Förderungshöchstdauer erfolgt nur , soweit die neue
Ausbildung eine längere Förderzeit vorsieht.
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Abschnitt II

Persönliche Voraussetzungen

§ 8
Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nr . 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980
(BGBl. I S. 677),

3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben und als Asylberechtigte nach dem Asylver -
fahrensgesetz anerkannt sind,

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I
S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), sind,

5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüber ge-
hend zum Aufenthalt berechtigt sind,

6. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland ha-
ben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grund-
gesetzes ist,

7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/
EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird, die da-
nach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen da-
nach als Kindern Freizügigkeit oder V erbleiberecht nur
deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter
sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen
Unterhalt erhalten,

8. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines ande-
ren EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in
einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwi-
schen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegen-
stand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher
Zusammenhang bestehen.

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung ge-
leistet, wenn

1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen T eils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im In-
land aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig ge-
wesen sind oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre
vor Beginn des förderungsfähigen T eils des Ausbil-

dungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland auf-
gehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese V oraussetzun-
gen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch
für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als er -
füllt, wenn der Auszubildende in dem vorher gehenden
Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen er -
worben hat und danach unverzüglich den Ausbildungs-
abschnitt beginnt. V on dem Erfordernis der Erwerbstä-
tigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre
kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist
und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig
gewesen ist. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu
leisten ist, bleibt unberührt.

Rechts- und V erwaltungsvorschriften, nach denen anderen
Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben un-
berührt.

§ 9
Eignung

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen
des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte
Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der
Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem
Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren
Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Stu-
dienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 46
erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird
dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheini-
gung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.

§ 10
Alter

Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der
Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für
den er Ausbildungsförderung beantragt, das 27. Lebensjahr
vollendet hat.
Satz 1 gilt nicht,

1. wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen
für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschul-
klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-
dung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Be-
rufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem
Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nicht-
schülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer
Hochschule erworben hat,

2. wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsbe-
rechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation
einer Hochschule eingeschrieben worden ist,

3. wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiä-
ren Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern
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bis zu 10 Jahren, gehindert war , den Ausbildungsab-
schnitt rechtzeitig zu beginnen oder

4. wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden
Veränderung seiner persönlichen V erhältnisse bedürftig
geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach die-
sem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizieren
abgeschlossen hat.

Satz 2 Nr . 1, 2, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende
die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangs-
voraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder
dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender
Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Abschnitt III

Leistungen

§ 11
Umfang der Ausbildungsförderung – Bedarf –

Zusatzleistungen in Härtefällen

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt
und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Das

Ausbildungsgeld

beträgt monatlich 500 DM.
Das Ausbildungsgeld wird nicht geleistet, wenn den Auszu-
bildenden Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres
Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt und geeig-
net sind, in Höhe von mehr als 13 500 DM im Bewilli-
gungszeitraum zustehen. Bezüge der Auszubildenden durch
ausbildungsbedingte Unterhaltsleistungen der Unterhalts-
verpflichteten und Bezüge, die für besondere Ausbildungs
zwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Ent-
sprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke
verwendet werden.

(3) Als monatlicher Bedarf gelten nach Maßgabe dieses
Gesetzes für Auszubildende 855 DM. Dieser Betrag erhöht
sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1. bei seinen Eltern wohnt, um 85 DM;

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um 245 DM;

3. Auszubildende wohnen auch dann bei ihren Eltern,
wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der
Eltern steht.

(4) Die

Ausbildungshilfe

beträgt

als Zuschuss

monat-
lich 350 DM.

(5) Die

Ausbildungshilfe

beträgt

als Darlehen

monat-
lich bis zu 750 DM.

(6) Auf die Ausbildungshilfe nach den Absätzen 4 und 5
sind nach Maßgabe von § 25 Einkommen und V ermögen
der Auszubildenden, des Ehegatten und der Unterhaltsver -
pflichteten in dieser Reihenfolge anzurechnen

(7) Für Auszubildende, die beitragspflichti

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder

2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in
§ 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind,
erhöht sich die Ausbildungshilfe um monatlich 75 DM.

(8) Für Auszubildende, die beitragspflichti

1. in der sozialen Pflegeversicherung ode

2. bei einem privaten V ersicherungsunternehmen, das die
in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften
Buches des Sozialgesetzbuches versichert sind, erhöht
sich die Ausbildungshilfe um 15 DM.

(9) Bei einem Besuch einer Ausbildungsstätte in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und dem übrigen Aus-
land erhöht sich die Ausbildungshilfe

a) monatlich um 200 DM,

b) um die nachweisbar notwendigen Ausbildungsge-
bühren bis zu einer Höhe von 9 000 DM,

c) um die notwendigen Aufwendungen für eine Hin-
und Rückreise außerhalb Europas.

§ 12
Förderungsdauer/Förderungshöchstdauer

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats
an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frü-
hestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbil-
dung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien
Zeit – geleistet, bei Ausbildungs- und Studiengängen, für
die eine Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht
über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für die T eilnahme
an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsför -
derung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine
angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1. aus schwerwiegenden Gründen,

2. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vor gesehenen
Gremien und satzungsmäßigen Or ganen der Höheren
Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder
sowie in satzungsmäßigen Or ganen der Selbstverwal-
tung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten so-
wie der Studentenwerke,

3. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschluss-
prüfung,

4. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder
der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jah
ren überschritten worden ist.

(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den
in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten oder diesen nach § 2
Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten die
Förderungshöchstdauer.

(5) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-
und praktischer Studienzeiten, beträgt – vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 5 – für die Ausbildung an

1. Höheren Fachschulen sechs Semester,

2. Hochschulen
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a) bei Universitätsstudiengängen und entsprechenden
Gesamthochschulstudiengängen neun Semester,

b) bei Fachhochschulstudiengängen und entsprechen-
den Gesamthochschulstudiengängen

aa) ohne Praxiszeiten sieben Semester,

bb) mit Praxiszeiten acht Semester,

c) bei Zusatz-, Er gänzungs- und Aufbaustudiengängen
zwei Semester,

d) bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und
die Sekundarstufe I sieben Semester.

(6) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungs-
höchstdauer für die Universitätsstudiengänge

1. Ingenieurwissenschaften, einschließlich W irtschaftsin-
genieuren, Biologie und Physik zehn Semester,

2. Zahn- und Tiermedizin elf Semester,

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und T iermedizin,
12 Semester und drei Monate.

(7) Für künstlerische Ausbildungs- und Studiengänge so-
wie für Studiengänge nach § 7 Abs. 1a wird die Förderungs-
höchstdauer durch Rechtsverordnung unter besonderer Be-
rücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
bestimmt.

(8) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbil-
dungs- und Studiengänge kann durch Rechtsverordnung die
Förderungshöchstdauer entsprechenden landesrechtlich vor-
geschriebenen Ausbildungs- und Regelstudienzeiten niedri-
ger festgesetzt werden bzw. höher festgesetzt werden, wenn
dies nach den landesrechtlich vor geschriebenen Ausbil-
dungs- und Regelstudienzeiten und der vermittelten beson-
deren Stofffülle unabweisbar ist.

Eine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Semestern
für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nur fest-
gelegt werden, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit
ergänzen, als dies für die Aufnahme des angestrebten Be-
rufs rechtlich erforderlich ist. Soweit die Festsetzung zu ei-
ner Verkürzung der Förderungshöchstdauer führt, können
aus Gründen des V ertrauensschutzes Übergangsregelungen
für Auszubildende höherer Fachsemester getroffen werden.

(9) Durch Rechtsverordnung wird die Anrechnung frühe-
rer Ausbildungszeiten geregelt. Durch die Rechtsverord-
nung kann eine V erlängerung der Förderungshöchstdauer
für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, die ein
Ausbildungsgang voraussetzt, vorgesehen werden.

(10) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 7, 8 und 9
wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 13
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit
dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht
oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsab-
schnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so
gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu

Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat
ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbil-
dungsabschnitts einzubeziehen. Besucht ein Auszubilden-
der zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und
dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbil-
dung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbil-
dungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden
Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbil-
dungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind
in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Ab-
schlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder , wenn eine
solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßi-
gen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend
von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis
erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für
den Abschluss einer Hochschulausbildung ist stets der Zeit-
punkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszu-
bildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie
nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungs-
stättenart weiterführt.

§ 14
Förderungsarten

(1) Ausbildungsgeld wird bis zum 27. Lebensjahr als all-
gemeine Ausbildungsförderung in Höhe

von 500 DM

ge-
leistet.

(2) Ausbildungshilfe wird während der Förderungsdauer
nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 in Höhe

von 350 DM

als Zu-
schuss und

(3) während der Förderungshöchstdauer sowie bei un-
schädlichem Überschreiten der Förderungshöchstdauer
nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bis zu einer Höhe

von 750 DM

als Darlehen geleistet.

§ 15
Darlehensbedingungen

(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von
Satz 1 ist das Darlehen – vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage – mit sechs vom Hundert für das Jahr zu ver-
zinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um
mehr als 45 T age überschritten hat. Aufwendungen für die
Geltendmachung der Darlehensforderung sind hiermit nicht
abgegolten.

(2) Das Darlehen und die Zinsen sind – vorbehaltlich der
Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten, min-
destens solchen von 200 DM innerhalb von 20 Jahren zu-
rückzuzahlen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende
der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geför -
derten Studiengangs zu leisten. V on der V erpflichtung zu
Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizu-
stellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.

(3) Die Zinsen nach Absatz 1 sind sofort fällig.

(4) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt die
Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer – unbe-
schadet der Fälligkeit nach § 2 Satz 2 – einen Bescheid, in
dem die Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer
Drucksache

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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellung
findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheide
nicht mehr statt. Insbesondere gelten die V orschriften des
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein
Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf
das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld
nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch ei-
nen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entspre-
chend.

(5) Das Darlehen kann – auch in größeren Teilbeträgen –
vorzeitig zurückgezahlt werden. W ird ein Darlehen vorzei-
tig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-
restschuld zu gewähren.

(6) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Dar -
lehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(7) Die Deutsche Ausgleichsbank bestimmt das Nähere
über

1. die V erwaltung und Einziehung der Darlehen – ein-
schließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzah-
lungsansprüche – und über

2. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung
der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahn-
verfahren.

§ 16
Einkommensabhängige Rückzahlung

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darle
hensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkom-
men monatlich den Betrag von 1 565 DM nicht übersteigt.
Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1. den Ehegatten um 705 DM,

2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn des in
Satz 1 bezeichneten Monats

a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um
545 DM,

b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 705 DM.

Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen
des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder des Darlehens-
nehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25
Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 44 Abs. 4 und 5
gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in
Satz 1 bezeichnete Betrag der behinderungsbedingten Auf-
wendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuer ge-
setzes.

(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Frei-
stellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für
ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate
vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im An-
tragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Ab-
satzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des
Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das V or-
liegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu ma-
chen.

(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher
Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid
vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung

eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1
gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und V ersor-
gungsbezüge. Der Änderungsbescheid er geht unter dem
Vorbehalt der abschließenden Feststellung nach Absatz 4.

(4) Ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 3 eingetre-
ten, so wird über den gesamten Freistellungszeitraum ab-
schließend entschieden, sobald sich das Einkommen in die-
sem Zeitraum endgültig feststellen lässt. Dabei gilt als
monatliches Einkommen im Sinne des Absatzes 1 der Be-
trag, der sich er gibt, wenn die Summe der Monatseinkom-
men des Freistellungszeitraums durch die Zahl der Kalen-
dermonate dieses Zeitraums geteilt wird. Als
Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalen-
derjahreseinkommens.

(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 15 Abs. 3
wird, höchstens jedoch bis zu zehn Jahren durch Zeiten ge-
hemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzah-
lungsfrist freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das
Darlehen nach § 17 Abs. 3 erlassen worden ist.

§ 17
Teilerlass des Darlehens

(1) Für jeden Monat, in dem

1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach
§ 16 Abs. 1 nicht übersteigt,

2. er ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt und erzieht oder ei
behindertes Kind betreut und

3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, wird auf
Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 15 Abs. 2 fest-
gesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Unwesentlich ist
eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeits-
zeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das V orliegen
der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu ma-
chen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer
seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 be-
zeichneten Personen.

(2) Im Übrigen gilt die Verordnung über den leistungsab-
hängigen T eilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen
(BAföG-TeilerlassV, BGBl. I S. 1439, ber. S. 1575), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I
S. 58).

§ 18
Deutsche Ausgleichsbank

(1) Die nach § 15 Abs. 1 und 2 vergebenen Darlehen für
Ausbildungshilfe werden von der Deutschen Ausgleichs-
bank ausgereicht. Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in
den Fällen des § 15 Abs. 2 mit dem Auszubildenden auf
dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag
über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehens-
summe.

(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden vom Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und den
Bundesländern die Darlehens- und Zinsbeträge erstattet.

(3) V erwaltungskosten werden der Deutschen Aus-
gleichsbank erstattet.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

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§ 19
Aufrechnung

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsför -
derung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und
§ 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung
für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet wer -
den. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem
Auszubildenden an einen T räger der Sozialhilfe zum Aus-
gleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das
Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem T räger der
Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbil-
dungsförderung nicht aufrechnen.

§ 20
Rückzahlungspflich

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Aus-
bildungsförderung an keinem T age des Kalendermonats
vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in
den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben
und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt
hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung
nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen ge-
setzlicher Renten und V ersorgungsbezüge bleiben hier -
bei außer Betracht,

2. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückfor-
derung geleistet worden ist.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder
den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der
Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu ver -
tretenden Grund unterbrochen hat.

Abschnitt IV

Einkommensanrechnung

§ 21
Einkommensbegriff

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und
4, der Absätze 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer geset-
zes. Ein Ausgleich mit V erlusten aus anderen Einkunftsar -
ten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteu-
ergesetzes),

2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus
oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonder-
ausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuer -
gesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können
auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen wer -
den,

3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkom-
mensteuer, Kirchensteuer und

4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflicht
beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendun-
gen zur Sozialversicherung und für eine private Kran-
ken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in ange
messenem Umfang.

Der Abzug nach Satz 3 Nr . 2 ist bei Eltern, die nicht ge-
schieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Ob-
jekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Aus-
zubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten
ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten,
mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst
ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nicht-
selbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr . 4 wird
von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nr . 1 und 2 und
Absatz 4 Nr . 4 geminderten – Summe der positiven Ein-
künfte ein Betrag in Höhe folgender V omhundertsätze die-
ses Gesamtbetrages abgesetzt:

1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und fü
Auszubildende 22,1 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 20 300 DM,

2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehme
und für Personen im Ruhestandsalter , die einen An-
spruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht-
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tä
tigkeit haben, 13 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 9 800 DM,

3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versiche-
rungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäf
tigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 36,1 vom Hun-
dert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 32 600
DM,

4. für Personen im Ruhestandsalter , soweit sie nicht er -
werbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 13
vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich
9 800 DM.

Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Num-
mern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt
auch, wenn er die V oraussetzungen nur für einen T eil des
Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zuge-
ordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorherge-
henden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(3) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steu-
errecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbezie-
hers, der seinen ständigen W ohnsitz im Ausland hat. V on
dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des
Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jewei-
ligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in
Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des
Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte
Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die ge-
zahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu be-
stimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(4) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich
geleisteten Beträge
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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. Waisenrenten und W aisengelder, die der Antragsteller
bezieht,

2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz,

3. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz.

(5) Nicht als Einkommen gelten

1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage
nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Be-
trag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesver -
sorgungsgesetzes ruhen,

3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer V erfol-
gung wegen einer durch die V erfolgung erlittenen Ge-
sundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des
Betrages, der in der Kriegsopferversor gung bei gleicher
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,

4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung
auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für
Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die De-
ckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt
sind.

§ 22
Berechnungszeitraum

für das Einkommen des Auszubildenden

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszu-
bildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilli-
gungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung
Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkom-
mensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag ab-
zuziehen, der sich er gibt, wenn ein Zwölftel des Jahres-
pauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des
Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilli-
gungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich er -
gibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Ka-
lendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Be-
rücksichtung des Einkommens

1. der Kinder nach § 24 Abs. 2,

2. der Kinder, der in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach
§ 26 Abs. 3.

§ 23
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monat-
lich anrechnungsfrei:

1. für den Auszubildenden selbst 350 DM,

2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn, er
befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder § 59 des

Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähigen
Ausbildung 675 DM,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 600 DM. Bei verhei-
rateten Auszubildenden mit mindestens einem Kind un-
ter zehn Jahren, das sich im Haushalt des Auszubilden-
den befindet, erhöht sich der Freibetrag nach Satz 1 N. 2
auf 940 Deutsche Mark.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie
nach Absatz 1 Nr. 3 mindern sich um Einnahmen des Aus-
zubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kin-
des, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarer-
weise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des
Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird
abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubil-
denden 200 DM monatlich nicht angerechnet,

2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öf-
fentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öf fentliche Mittel erhalten, sowie Förde-
rungsleistungen ausländischer Staaten voll auf die Aus-
bildungsbeihilfe angerechnet. Das gilt auch für Einkom-
men, das aus öf fentlichen Mitteln zum Zweck der
Ausbildung bezogen wird.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonde-
ren Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu
stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weite-
rer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungs-
frei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer
Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch Aus-
bildungshilfe gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem
Betrag von 400 DM monatlich.

§ 24
Berechnungszeitraum für das Einkommen

der Unterhaltsverpflichteten und des Ehegatte

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Unterhalts-
verpflichteten und des Ehegatten des Auszubildenden sin
die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur
Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbe-
scheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor ,
so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten
Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden.
Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem V orbehalt
der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid
dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den
Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraus-
sichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1
maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des
Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommens-
verhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach
dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Der Auszubildende hat das V orliegen der Voraussetzungen
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des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung
wird insoweit unter dem V orbehalt der Rückforderung ge-
leistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungs-
zeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag
abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilli-
gungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeit-
raum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abwei-
chend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag
anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monats-
einkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der
Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als
Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalen-
derjahreseinkommens.

§ 25
Freibeträge vom Einkommen

der Unterhaltsverpflichteten und des Ehegatte

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. vom Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, sofer
sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben
(2 270 DM),

2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd ge-
trennt lebenden Unterhaltsverpflichteten oder des Ehe
gatten (1 565 DM). Der Freibetrag von (1 565 DM) gilt
auch für den Unterhaltsverpflichteten, dessen Ehegatt
nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden
steht.

(2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für

1. jedes Kind des Einkommensbeziehers um 195 DM

und

2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers um 125 DM,
wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem
Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch gefördert werden kann,

3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei
Beginn des Bewilligungszeitraums

a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je
600 DM,

b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 765 DM,

4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach
dem bür gerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je
705 DM.

Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander
verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern bei je-
dem Elternteil voll berücksichtigt. Die Beträge nach Satz 1
Nr. 3 und 4 mindern sich um das Einkommen des Kindes
oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(3) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6
übersteigende Einkommen der Unterhaltsverpflichteten un
deren Ehegatten bleibt anrechnungsfrei.

(4) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer
seinen eigenen Kindern

1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familien
ähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbun-

den ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen
hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Elter
nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht
unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),

2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehe-
gatten,

3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonde-
ren Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu
stellen ist, abweichend von den vorstehenden V orschriften
ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
Hierunter fallen insbesondere außer gewöhnliche Belastun-
gen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuer gesetzes
sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der
Einkommensbezieher nach dem bür gerlichen Recht unter -
haltspflichtig ist

Abschnitt V

Vermögensanrechnung

§ 26
Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der
§§ 28 bis 31 angerechnet.

§ 27
Vermögensbegriff

(1) Als Vermögen gelten alle

1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,

2. Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind
Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus recht-
lichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1. Rechte auf V ersorgungsbezüge, auf Renten und andere
wiederkehrende Leistungen,

2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Perso-
nalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in V erbindung mit
§ 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gelten-
den Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

3. Nießbrauchsrechte,

4. Haushaltsgegenstände.

§ 28
Wertbestimmung des Vermögens

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen,

1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,

2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwer -
tes.
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(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstel-
lung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des
Jahres vor der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Be-
trag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden
Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das
nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) V eränderungen zwischen Antragstellung und Ende
des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

§ 29
Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 6 000 DM,

2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2 000 DM,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 000 DM. Maßge-
bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstel-
lung.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer
Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

§ 30
Monatlicher Anrechnungsbetrag

Auf die Ausbildungshilfe ist der Betrag anzurechnen, der
sich er gibt, wenn der Betrag des anzurechnenden V ermö-
gens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungs-
zeitraumes geteilt wird.

Abschnitt VI

§ 31
Anpassung des Ausbildungsgeldes,

der Ausbildungshilfe und der Freibeträge

Die Höhe des Ausbildungsgeldes, der Ausbildungshilfe
und der Freibeträge sowie die vom V omhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu
überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzuset-
zen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhält-
nisse und der V ermögensbildung, den V eränderungen der
Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Ent
wicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat
hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu
berichten.

Abschnitt VII

Vorausleistung und Übergang

§ 32
Vorausleistung von Ausbildungshilfe

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Un-
terhaltsverpflichteten den nach den orschriften dieses Ge-
setzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist
die Ausbildung – unter Berücksichtigung des Einkommens
und Vermögens aller Unterhaltsverpflichteten im Bewilli
gungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhö-

rung der Unterhaltsverpflichteten Ausbildungshilfe ohn
Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Be-
willigungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berück-
sichtigt. Ausbildungshilfe nach Satz 1 wird nicht geleistet,
soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen oder
Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach
den §§ 23 und 29 nicht übersteigen.

(2) Ausbildungshilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit
die Unterhaltsverpflichteten bereit sind, Unterhalt entspre
chend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem
Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbil-
dungsabschnitt für den vorher gehenden Bewilligungszeit-
raum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgese-
hen werden.

§ 33
Übergang von Unterhaltsansprüchen

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Aus-
bildungshilfe gezahlt wird, nach bür gerlichem Recht einen
Unterhaltsanspruch gegen seine Unterhaltsverpflichteten, s
geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
kunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf das Land über , jedoch nur soweit auf
den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und V er-
mögen der Unterhaltsverpflichteten nach diesem Geset
anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Unterhalts-
verpflichteten auf Grund der Mitteilung über den An
spruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11
Abs. 6 angerechnet.

(2) Für die V ergangenheit können die Unterhaltsver -
pflichteten des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt a
in Anspruch genommen werden, in dem

1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen
haben oder

2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungshilfe mitgewirkt ha-
ben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber
belehrt worden sind, unter welchen V oraussetzungen
dieses Gesetz eine Inanspruchname von Unterhaltsver -
pflichteten ermöglicht

(3) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit sechs vom
Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Be-
ginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Am-
tes für Ausbildungshilfe über den erfolgten Anspruchsüber -
gang folgt.

§ 34
Übergang von anderen Ansprüchen

Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbil-
dungshilfe gezahlt wird, gegen eine öf fentlich-rechtliche
Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung,
die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach
diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in
Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die
§§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch blei-
ben unberührt.
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Abschnitt VIII

Organisation

§ 35
Auftragsverwaltung

(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im
Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(2) Die nach § 15 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden
durch die Deutsche Ausgleichsbank ausgegeben und einge-
zogen.

(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Ent-
scheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 sowie § 39 Abs. 3
hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute,
die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind.

(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann durch Allgemeine V erwaltungsvorschrift mit Zustim-
mung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Be-
rechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen
nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstel-
lung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablauf-
plan) regeln.

§ 36
Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreis-
freie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder
können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein
gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im
Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförde-
rung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbil-
dungsförderung zu errichten.

(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene
Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von
Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen
Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Die Länder
können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hoch-
schule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Stu-
dentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht.
Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur
sein, wenn

1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und

2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst hat.

(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene
Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abwei-
chend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei
staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesäm-
tern für Ausbildungsförderung einrichten.

§ 37
Landesämter für Ausbildungsförderung

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförde-
rung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle
der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförde-

rung nach Satz 1 findet § 36 Abs. 2 Satz 3 Nr . 2 keine An-
wendung.

§ 38
Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben
wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei
der Bearbeitung der Anträge können zentrale V erwaltungs-
stellen herangezogen werden.

(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erfor -
derlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und
erlässt den Bescheid hierüber.

(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubil-
denden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der
Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen V orschrif-
ten zu beraten.

§ 39
Förderungsausschüsse

(1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hoch-
schulen errichten. Bei einer Hochschule können mehrere
Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förde-
rungsausschuss gehören an ein hauptamtliches Mitglied des
Lehrkörpers und ein V ertreter der Auszubildenden der
Hochschule sowie ein V ertreter des zuständigen Amtes für
Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens
ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) (aufgehoben)

(3) Die W ahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des
Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden
Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung al-
ler Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die zustän-
dige Landesbehörde.

(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsaus-
schuss den V orsitz. Der V ertreter des Amtes für Ausbil-
dungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsaus-
schusses.

(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an W eisungen nicht ge-
bunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der
Ausschuss mitwirkt, anderweitig nicht befasst sein. Sie ha-
ben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuss
hat das Recht, den Auszubildenden zu hören.

§ 40
Aufgaben der Förderungsausschüsse

(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung
in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu
den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der Ent-
scheidung über die Leistung von Ausbildungshilfe für

1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,

2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,

3. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förder -
höchstdauer nach § 12 Abs. 3.
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(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den
Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stellung-
nahme des Förderungsausschusses eingeholt worden ist.

(3) Ist ein Förderungsausschuss nicht berufen oder gibt er
binnen einer Frist von vier W ochen eine Stellungnahme
nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung
ohne Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme.

(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer
gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses
nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubilden-
den und dem Förderungsausschuss schriftlich mitzuteilen
ist.

§ 41
Beirat für Ausbildungsförderung

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es
bei der Durchführung des Gesetzes

1. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung
der individuellen Ausbildungsförderung und

2. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät.

(2) In den Beirat sind V ertreter der an der Ausführung
des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden,
des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesanstalt für
Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszu-
bildenden, der Elternschaft, der Rechts-, W irtschafts- oder
Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitneh-
mer zu berufen.

Abschnitt IX

Verfahren

§ 42
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung
ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen
Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder , wenn nur noch
ein Elternteil lebt, dieser den ständigen W ohnsitz haben.
Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der
Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig,
wenn

1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,

2. seine Eltern nicht mehr leben,

3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sor ge nicht
zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszu-
bildenden nicht zustand,

4. nicht beide Elternteile ihren ständigen W ohnsitz in dem
Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung ha-
ben,

5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,

6. der Auszubildende von seinem ständigen W ohnsitz im
Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besucht (§ 5 Abs. 1),

7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die T eil-
nahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3). Hat in
den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland
keinen ständigen W ohnsitz, so ist das Amt für Ausbil-
dungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Aus-
bildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubilden-
den an

1. Abendgymnasien und Kollegs,

2. Höheren Fachschulen und Akademien

das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Be-
zirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubil-
dende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei ei-
ner staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-
förderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten
Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für
Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschul-
besuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder
können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hoch-
schule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für
Auszubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen
immatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförderung
bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche
Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für
eine Ausbildung im Ausland nach § 6 ist ausschließlich das
durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungs-
förderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für
Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle
Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen
Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt be-
stimmt.

§ 43
Antrag

(1) Über die Leistung von Ausbildungshilfe und Ausbil-
dungsgeld wird auf schriftlichen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Aus-
bildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen
Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die das
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch All-
gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-
desrates bestimmt hat.

(4) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung
dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungs-
voraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbil-
dungsstätte bestimmt bezeichnete

1. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,

2. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,

3. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach
§ 10 vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2
bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen.
Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/2253

wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen ei-
nes Jahres nach Antragstellung beginnt.

§ 44
Auskunftspflichte

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungs-
stellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3
sowie den §§ 46 und 47 erforderlichen Bescheinigungen,
Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 46 ist von dem
hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungs-
stätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als
zuständig bestimmt ist.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren
Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf er-
langen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen
sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des
§ 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als
gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke
dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so
unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungs-
förderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Aus-
bildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für
die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt le-
benden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforder -
lich ist, hat

1. der jeweilige Arbeitgeber auf V erlangen dem Auszubil-
denden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem
Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über
den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte einge-
tragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,

2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentli-
chen Dienstes oder öf fentlich-rechtliche Zusatzversor -
gungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung
Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinter-
bliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern
und seines Ehegatten zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den
Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Perso-
nen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften
und Vorlage von Urkunden setzen.

§ 45
Ersatzpflicht des Ehegatten und der Elter

Haben der Ehegatte oder die Unterhaltsverpflichteten de
Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an
den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vor -
sätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Anga-
ben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so ha-
ben sie den Betrag, der nach § 14 Abs. 1 bis 3 für den Aus-
zubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet wor-
den ist, dem Land und der Deutschen Ausgleichsbank zu

ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht er -
folgten Leistung an mit sechs vom Hundert für geleistet
worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeit-
punkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit sechs vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen.

§ 46
Mitwirkung von Ausbildungsstätten

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsför -
derung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akade-
mie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an ge-
leistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die
nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des
dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann
und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abge-
schlossen worden ist, oder

2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte
Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber , dass er
die bei geordnetem V erlauf seiner Ausbildung bis zum
Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen
Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine
Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungs-
nachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters
verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1
für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsför -
derung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nach-
weise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum
Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie
innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semes-
ters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die
darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorher -
gehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Die Ausbildungsstätten haben sicherzustellen, dass
die im Rahmen dieses Gesetzes geforderten Ausbildungen
entsprechend der vor gesehenen Förderkriterien zeitgerecht
und erfolgreich zum Abschluss gebracht werden können.
Das gilt insbesondere für eine hinreichende Studienberatung
und Studienbetreuung sowie die Einhaltung der Regelstudi-
enzeiten. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich im öf
fentlichen Interesse.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule,
Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungs-
förderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9)
des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gut-
achtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen,
die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann
das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubil-
dende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein För-
derungsausschuss nicht errichtet ist, eine gutachtliche Stel-
lungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gut-
achtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abwei-
chen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.

Drucksache 14/2253 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 47
Gutachterliche Stellungnahme

(1) Das Amt für Ausbildungsförderung kann bei begrün-
deten Zweifeln an den Ausbildungsfortschritten der Auszu-
bildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachterliche
Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die die Aus-
zubildenden besuchen.

(2) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gut-
achterlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund ab-
weichen, der den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.

§ 48
Bescheid

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen (Bescheid). Unter dem V orbehalt der Rückfor -
derung kann ein Bescheid nur er gehen, soweit dies in die-
sem Gesetz vor gesehen ist. Ist in einem Bescheid dem
Grunde nach über

1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,

2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder

3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze
nach § 10 entschieden worden, so gilt diese Entschei-
dung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1. die Höhe des Ausbildungsgeldes,

2. die Höhe der Ausbildungshilfe aufgeschlüsselt nach Zu-
schuss und Darlehen,

3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens be-
rücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der
Aufwendungen für die soziale Sicherung,

4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 23
auf die Ausbildungshilfe anderer Auszubildender ange-
rechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern,

5. die Höhe der auf die Ausbildungshilfe angerechneten
Beträge vom Einkommen und V ermögen der Auszubil-
denden sowie vom Einkommen ihrer Ehegatten und ih-
rer Unterhaltsverpflichteten

6. das Ende der Förderungshöchstdauer . Satz 1 gilt nicht,
wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde
nach abgelehnt wird. Auf Verlangen des Elternteils oder
Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die
Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Aus-
nahme des Betrages des angerechneten Einkommens;
dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammen-
hang mit der Geltendmachung seines Anspruches auf
Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berech-
tigtes Interesse an der Kenntnis hat.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für
ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Be-
scheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbil-
dungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
früheren Bewilligungsbescheides unter dem V orbehalt der
Rückforderung geleistet. Dies gilt nur , wenn der neue An-
trag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die
erforderlichen Nachweise beigefügt werden.

§ 49
Zahlweise

(1) Ausbildungsgeld und Ausbildungshilfe sind unbar
monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem
Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der
Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforder-
lichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen
getroffen oder die Zahlungen nicht binnen zehn Kalender -
wochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbil-
dungsförderung bis zur Höhe von 700 DM monatlich unter
dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Der monatliche Betrag der Ausbildungshilfe wird auf
volle Deutsche Mark abgerundet. Nicht geleistet werden
monatliche Förderungsbeträge unter 30 DM.

§ 50
Änderung des Bescheides

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförde-
rung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats,
in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch
höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem
sie dem Amt mitgeteilt wurde,

2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Mo-
nats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.

Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelan-
passungen gesetzlicher Renten und V ersorgungsbezüge.
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An
wendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der
Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geän-
dert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine
Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25
Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.

§ 51
Rechtsweg

Für öf fentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Ge-
setz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 52
Statistik

(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz
wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene
Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden fol-
gende Erhebungsmerkmale:

1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr ,
Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberech-
tigtenverhältnis der Kinder,
Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqua-
lifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätt
nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw .
(Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förde-
rungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein-
kommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/2253

Satz 2 sowie, wenn eine V ermögensanrechnung erfolgt,
die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibe-
trags nach § 29 Abs. 2,

2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit
oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung
des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags
nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der
Kinder und der weiteren nach dem bür gerlichen Recht
Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach die-
sem Gesetz gewährt wird,

3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Be-
stehen einer Ehe zwischen den Eltern, Berufstätigkeit,
Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach
§ 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unter-
haltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der
weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach
dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die
ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,

4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-
bedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurech-
nende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Aus-
zubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten
und seiner Unterhaltsverpflichteten, von den Unterhalts
verpflichteten tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge
Monat und Jahr des Beginns und Ende des Bewilli-
gungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im
Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungs-
betrags, gegliedert nach Monaten.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter
für Ausbildungsförderung.

(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunfts-
pflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildung
förderung.

Abschnitt X

§ 53
Aufbringung der Mittel

Abschnitt XI

Bußgeldvorschriften, Übergangs-
und Schlussvorschriften

§ 54
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr -
lässig

1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch, jeweils auch in V erbindung mit § 47 Abs. 4, die
dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt

oder eine Änderung in den V erhältnissen nicht unver -
züglich mitteilt oder auf V erlangen Beweisurkunden
nicht vorlegt;

2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf V erlangen eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten T atbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
des Absatzes 1 Nr . 1 und 2 das Amt für Ausbildungsförde-
rung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwal-
tungsamt.

§ 55
Weitergehende Vorschriften

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller För -
derung der Ausbildung nach

1. dem Bundesversorgungsgesetz,

2. den Gesetzen, die das Bundesversor gungsgesetz für an-
wendbar erklären,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie

6. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zu-
letzt geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vor-
rang vor diesem Gesetz.

§ 56
Ablösebestimmungen

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
20. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird
durch dieses Gesetz abgelöst.

§ 57
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in
Kraft.

Berlin, den 1. Dezember 1999

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 14/2253 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG) in seiner heutigen Fassung
wird seinem Anliegen, der Herstellung einer Chancengleichheit im Bildungs-
wesen und der V erwirklichung des Sozialstaatsprinzips, nicht mehr gerecht.
Der Anteil der Geförderten ging seit 1991 von 28,3, 1994 auf 24,2, 1997 auf
17,0 und 1998 auf 15 vom Hundert zurück.

Obwohl sich die Zahl der Studierenden verdreifacht hat, erreicht das BAföG
heute ebenso viel Studierende wie vor 25 Jahren.

Der Hauptzuwachs an Studierenden stammt aus wohlhabenden Elternhäusern.
Die staatliche Unterstützung für Studierende aus Elternhäusern mit höherem
Einkommen steigt mit sinkendem Bedarf.

Im Jahre 1996 erfolgte ein gravierender Einschnitt: Im Rahmen der Förde-
rungshöchstdauer wird die Ausbildungsförderung zu 50 % als Zuschuss und zu
50 % als zinsloses Darlehen und – über die Förderungshöchstdauer hinaus – zu
100 % als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Heute ist es sehr kompliziert, die Höhe der individuellen Förderung festzustel-
len. Gravierende Unterschiede in den Bedarfssätzen und Zuschlägen für die
Unterkunft zwischen Ost- und Westdeutschland entsprechen nicht mehr den re-
alen Lebensbedingungen von Studierenden in den neuen Bundesländern.

Das BAföG wird den neuen Anforderungen an eine Internationalisierung der
Ausbildung und des Studiums, noch nicht einmal in den Ländern der Europäi-
schen Union (EU-Mitgliedstaaten), gerecht.

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