BT-Drucksache 14/2204

a) zu dem GE der BRefg 14/1805 Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR b) zu dem GE der Abg Dr. Michael Luther weiterer Abg und der Frank. der CDU/CSU 14/1001 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der beruflichen Rehabilitation der Opfe politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (SED- Opfer- Rehabilitations- Verbesserungsgesetz) c) zu dem A der Frak. SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/1165 Verbesseru

Vom 25. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2204
14. Wahlperiode (zu Drucksache 14/2188)

25. 11. 99

Bericht *)
des Ausschusses für Angelegenheiten der neuen Länder
(17. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1805 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Dr. Angela Merkel,
Ulrich Adam, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/1001 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der beruflichen Rehabilitation
der Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
(SED-Opfer-Rehabilitations-Verbesserungsgesetz)

c) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/1165 –

Verbesserung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Bericht der Abgeordneten Barbara Wittig, Dr. Michael Luther, Hans-Christian Ströbele,
Jürgen Türk und Petra Pau

A. Allgemeiner Teil
I. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Ver-
folgung in der ehemaligen DDR“ – Drucksache 14/1805

– wurde dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen
Länder in der 67. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 5. November 1999 zur federführenden Beratung und
dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung und dem Haus-
haltsausschuss (gemäß § 96 GO-BT) jeweils zur Mit-
beratung überwiesen.

––––––––––––*) Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 14/2188 verteilt.

Drucksache 14/2204 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Michael
Luther, Dr. Angela Merkel, Ulrich Adam, weiterer Ab-
geordneter und der Fraktion der CDU/CSU „Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der beruflichen Reha-
bilitation der Opfer politischer Verfolgung im Beitritts-
gebiet (SED-Opfer-Rehabilitations-Verbesserungsgesetz)“
–Drucksache 14/1001 – und der Antrag der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Verbesserung
der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“ – Drucksache
14/1165 – wurden dem Ausschuss für Angelegenheiten
der neuen Länder in der 45. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 17. Juni 1999 zur federführenden Beratung
und dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung und dem Haus-
haltsausschuss jeweils zur Mitberatung überwiesen.

II. Inhalt der Vorlagen
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 14/1805 sollen die für die in der sowjeti-
schen Besatzungszone und unter dem SED-Regime poli-
tisch Verfolgten vorgesehenen Leistungen unter Berück-
sichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Bundes
und der Länder verbessert werden. Hierzu sieht der Ge-
setzentwurf die Erhöhung der Kapitalentschädigung für
alle ehemaligen politischen Häftlinge auf einheitlich
600,00 DM vor. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf die
Möglichkeit vor, dass Hinterbliebene von Todesopfern
von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Leistungen erhalten können, ohne dass – wie bislang –
auf ihre wirtschaftliche Situation abgestellt wird. – Die
zum 31. Dezember 1999 auslaufenden Antragsfristen in
den Rehabilitierungsgesetzen sollen einheitlich um zwei
Jahre verlängert werden. Um die Möglichkeiten der
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu verbes-
sern, den aus den Gebieten jenseits von Oder und Neiße
Zivildeportierten/-internierten Unterstützungsleistungen
zu gewähren, sieht der Gesetzentwurf vor, den Stiftungs-
fonds aufzustocken. Schließlich sollen die bei der An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes aufgetretenen
Probleme hinsichtlich der Anerkennung verfolgungsbe-
dingter Gesundheitsschäden durch untergesetzliche Maß-
nahmen gelöst werden.
Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf
Drucksache 14/1001 soll die berufliche Rehabilitierung
der Opfer des SED-Regimes verbessert werden, nicht
zuletzt, um eine einkommensmäßige Besserstellung der
Opfer zu erreichen. Hierzu soll das Berufliche Rehabili-
tierungsgesetz dahingehend geändert werden, dass jedem
politisch Verfolgten mit zumindest drei Jahren poli-
tischer Verfolgungszeit ein monatliches zusätzliches
Einkommen gewährt wird. Zu diesem Zweck soll die
Einkommensgrenze für Ausgleichsleistungen im beste-
henden Beruflichen Rehabilitierungsgesetz aufgehoben
werden. Weiterhin soll durch den Gesetzentwurf die
Rehabilitierung von verfolgten Schülern erleichtert wer-
den, indem verfolgten Schülern der Zugang zu den Aus-
gleichsleistungen nach dem dritten Abschnitt des Beruf-
lichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnet wird. Diese
hätten damit u.a. Anspruch auf einkommensunabhängige
Ausgleichsleistungen zu den gleichen Bedingungen wie
andere Verfolgte des SED-Regimes auch.

Mit dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/1165 ist die Bun-
desregierung aufgefordert worden, einen Gesetzentwurf
zur Verbesserung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
in den Deutschen Bundestag einzubringen. Der Gesetz-
entwurf solle die Erhöhung der Kapitalentschädigung auf
einheitlich 600,00 DM pro Haftmonat für alle ehemali-
gen politischen Häftlinge, den Wegfall der derzeit gel-
tenden Bedürftigkeitsprüfung bei der Zahlung von Leis-
tungen an Hinterbliebene von Hingerichteten bzw. in der
Haft oder an den Haftfolgen Verstorbener, die bessere
Einbeziehung von Verschleppten aus Gebieten jenseits
von Oder und Neiße in die Leistung von Unterstützungs-
zahlungen sowie eine Verlängerung der Antragsfristen in
den Rehabilitierungsgesetzen umfassen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 14/1805 – hat der Innenausschuss in sei-
ner Sitzung am 23. November 1999 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P.
und PDS, bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU die
Annahme empfohlen. Der Rechtsausschuss hat in seiner
Sitzung am 24. November 1999 einstimmig beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstel-
lung ersichtlichen Fassung keine verfassungsrechtlichen
oder rechtsförmlichen Bedenken zu erheben. Darüber
hinaus hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P.
und PDS, bei zwei Stimmenthaltungen auf Seiten der
Fraktion der SPD und Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU beschlossen, den federführenden Ausschuss
zu bitten, dem Deutschen Bundestag den Appell an die
Länder zu empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass – im
Wege der Anwendung der Härteklausel in § 88 Abs. 3
des Bundessozialhilfegesetzes – der Bezug von Sozial-
hilfeleistungen nicht vom Einsatz eines aus der Kapital-
entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz gebildeten Vermögens abhängig gemacht
wird.
Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der
CDU/CSU – Drucksache 14/1001 – hat der Innenaus-
schuss in seiner Sitzung am 23. November 1999 mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P., bei Enthaltung der Fraktion der
PDS die Ablehnung empfohlen. Der Haushaltsaus-
schuss hat in seiner Sitzung am 11. November 1999
mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen,
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, bei Ent-
haltung der Fraktionen im Übrigen empfohlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen. Der Rechtsausschuss hat in
seiner Sitzung am 24. November 1999 einstimmig be-
schlossen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.
Hinsichtlich des Antrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/1165 –
hat der Innenausschuss in seiner Sitzung am 23. Novem-
ber 1999 die Erledigterklärung empfohlen. Der Haus-
haltsausschuss hat in seiner Sitzung am 11. November
1999 einvernehmlich empfohlen, den Antrag anzuneh-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2204

men. Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am
24. November 1999 einstimmig beschlossen, den Antrag
für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat ein-
vernehmlich vereinbart, auf eine Mitberatung der o. g.
Vorlagen zu verzichten.

IV. Beratungsverfahren und Abstimmungs-
ergebnis im federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung
Der federführende Ausschuss für Angelegenheiten der
neuen Länder hat in seiner 22. Sitzung am 3. November
1999 zu den drei Vorlagen die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen beschlos-
sen, die am 19. November 1999 als 25. Sitzung des Aus-
schusses stattfand. Die schriftlichen und mündlichen
Stellungnahmen der Anhörungsteilnehmer sind in die
Beratungen des Ausschusses einbezogen worden.
Als Sachverständige waren eingeladen:
1. Herr Jörg Büttner Bundesvorsitzender des

Bundes der Stalinistisch
Verfolgten e. V.

2. Herr Peter Eisenfeld Arbeitsgruppe Initiative
Rechtshilfe

3. Herr Gerhard Finn Vorsitzender der Union
der Opferverbände der
kommunistischen Ge-
waltherrschaft e. V.

4. Herr Rainer Hennig Bürgerrechtler
5. Herr Alexander Hussock Vorsitzender der

HELP e. V. – Hilfsorga-
nisation für die Opfer
politischer Gewalt in
Europa

6. Herr Heinz Lehmann Vorsitzender des Vor-
standes der Stiftung für
ehemalige politische
Häftlinge

für
7. Herrn Dr. Ehrhart Neubert: Stellv. Vorsitzender des

Frau Angelika Barbe und Bürgerbüro e. V. – Verein
Frau Hildigund Neubert zur Aufarbeitung der

SED-Diktatur
8. Herr Klaus Schmidt Bundesvorsitzender

der Opfer des Stalinis-
mus e. V.

Die wesentlichen Aussagen der Sachverständigen sind
nachfolgend kurz zusammengefasst. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll der Anhörung
sowie auf die als Ausschussdrucksachen 14/72, 14/73
und 14/74 verteilten schriftlichen Stellungnahmen der
Sachverständigen verwiesen.
Der Bund der Stalinistisch Verfolgten e. V. begrüßte
die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplante
Anhebung der Kapitalentschädigung auf 600,00 DM pro
Haftmonat als eine wesentliche Verbesserung des Straf-

rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, forderte jedoch zu-
sätzlich eine materielle Entschädigung für entgangenen
Lohn durch Haft, wie sie im Gesetz über die Entschädi-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) enthalten
sei. Der Bundesvorsitzende des Vereins forderte darüber
hinaus die Einbeziehung der jenseits von Oder und Neiße
Verschleppten in die Unrechtsbereinigungsgesetze. Denn
bei diesen Menschen habe es sich um deutsche Staatsbür-
ger gehandelt, die von deutschem Territorium aus ver-
schleppt worden seien und somit das gleiche Schicksal
erlitten hätten, wie die diesseits der Oder Verschleppten,
die heute Entschädigungen nach den Unrechtsbereini-
gungsgesetzen erhielten. Der Bund der Stalinistisch Ver-
folgten e.V. sprach sich im Übrigen für eine umfassende
Novellierung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
mit dem Ziel aus, eine monatliche Ehrenpension zu ge-
währen, deren Höhe sich an der Regelung für NS-Opfer
im Beitrittsgebiet orientieren solle.
Die Arbeitsgruppe „Initiative Rechtshilfe“ begrüßte
die Verbesserungen, die beide Gesetzentwürfe vorsähen,
empfand sie jedoch nur als einen weiteren Schritt auf
dem Weg zu einer umfassenden und für die politisch
Verfolgten befriedigenden Rehabilitierung. Die Beschrän-
kung der Verbesserung der Rehabilitierungsgesetze auf
Schwerpunkte, d.h. besondere Härtefälle, die von der
jeweiligen Bundesregierung mit dem Hinweis auf die
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten von Bund
und Ländern begründet worden sei, hätten angesichts der
Aufbesserung der Renten von Personengruppen, die an
der politischen Verfolgung beteiligt gewesen seien, für
die politisch Verfolgten inzwischen keinerlei Überzeu-
gungskraft mehr. Die Arbeitsgruppe forderte daher die
Gewährleistung einer pauschalen Vergütung für alle
politisch Verfolgten in Form einer Ehrenpension. Hier-
durch würden die Defizite der Rehabilitierungsgesetze
unbürokratisch beseitigt. Zudem würde sich das gesamte
Rehabilitierungs- und Entschädigungsverfahren wesent-
lich vereinfachen und durch Einsparungen im Bereich
der Sozialleistungen, der Kosten für Widerspruchs- und
Klageverfahren sowie den Wegfall der Leistungen nach
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz auch effektiv
gestalten.
Die Union der Opferverbände der kommunistischen
Gewaltherrschaft e. V. kritisierte eine Ungleichbehand-
lung der Opfer des Nationalsozialismus und des SED-
Regimes. Während zugunsten der Opfer des National-
sozialismus eine Kausalität zwischen Gesundheitsschä-
den und Inhaftierung angenommen werde, müssten die
Opfer des SED-Regimes diesen Zusammenhang eindeu-
tig nachweisen. Und während für die Opfer des Natio-
nalsozialismus Entschädigungszahlungen in Milliarden-
höhe geleistet würden, verweise man die Opfer des SED-
Regimes auf die angespannte Haushalts- und Finanzlage
von Bund und Ländern. Diese Ungleichbehandlung sei
nicht hinnehmbar. Weiterhin forderte die Union der Op-
ferverbände der kommunistischen Gewaltherrschaft e. V.
die Einbeziehung der aus den Gebieten jenseits von Oder
und Neiße Verschleppten in die gesetzlichen Leistungen
der Unrechtsbereinigungsgesetze.
Bürgerrechter Rainer Hennig würdigte beide Gesetz-
entwürfe als Schritte in die richtige Richtung. Er forderte

Drucksache 14/2204 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

jedoch einen einheitlichen Ausschluss der Anrechnung
gezahlter Leistungen aus den Rehabilitierungsgesetzen
auf Leistungen der Sozialhilfe. Weiterhin sollte Perso-
nen, die Ansprüche aus den Rehabilitierungsgesetzen
geltend machen wollten, Rechtsbeistand auf Kosten der
Staatskasse gewährt werden. Zur Erleichterung der Fest-
stellung von in der Haft erlittenen gesundheitlichen
Schäden schlug Hennig vor, auf Landesebene Gutachter-
kommissionen einzusetzen, denen nicht nur Ärzte und
Psychologen, sondern auch Rechtsanwälte und Vertreter
von Hilfsorganisationen angehören sollten.
Die Hilfsorganisation für die Opfer politischer Gewalt in
Europa – HELP e. V. – bezeichnete sowohl den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung als auch den der Fraktion
der CDU/CSU sowie den Antrag der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN als nicht zufriedenstellend. Denn
anstatt der Vorgabe des Einigungsvertrages entsprechend
eine angemessene Entschädigung für SED-Opfer vorzu-
sehen, seien die Vorlagen lediglich an Ausgleichsleis-
tungen unter sozialen Gesichtspunkten orientiert. Der
Vorsitzende des Vereins beklagte, dass sowohl die ge-
setzlichen Regelungen als auch die Höhe der zur Verfü-
gung stehenden Mittel für die NS-Verfolgten auf der ei-
nen Seite und für die SED-Verfolgten auf der anderen
Seite erheblich voneinander abwichen. Gerade weil den
Forderungen der SED-Opfer immer wieder das Argu-
ment der leeren Kassen entgegengehalten werde, sei
nicht einzusehen, dass Geld von erbenlosen NS-Opfern
an die entsprechenden Verbände gehe, während das
Vermögen erbenloser SBZ/SED-Opfer in die Länderkas-
sen fließe. Der Verein HELP forderte daher eine Ehren-
pension in Höhe von 1.400,00 DM monatlich und zwar
in der Art, wie sie die vom Ex-DDR-Staat anerkannten
NS-Verfolgten seit 1991 erhielten.
Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge er-
klärte, dass der Gesetzentwurf der Regierungsparteien
den begründeten Forderungen der ehemaligen politi-
schen Häftlinge eher entspreche als derjenige der Frak-
tion der CDU/CSU. Die Stiftung plädierte jedoch dafür,
die im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU ent-
haltene Regelung, der zufolge verfolgten Schülern für
versagte Berufschancen ein angemessener Ausgleich ge-
zahlt werden solle, aufzugreifen und in den Regierungs-
entwurf mit aufzunehmen. Angesichts des hohen Alters,
in dem sich viele der ehemaligen politischen Häftlinge
inzwischen befänden, erklärte die Stiftung es für drin-
gend erforderlich, das Gesetzesvorhaben so bald als
möglich zu verabschieden. Denn die an die Opfer zu
zahlenden Leistungen seien nicht nur von materiellem,
sondern auch von ideellem Wert.
Der Verein zur Aufarbeitung von Folgeschäden der
SED-Diktatur – Bürgerbüro e. V. – sieht nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April
1999, durch das die Kappung der Renten staatsnaher
Personen für verfassungswidrig erklärt worden sei, keine
Möglichkeit mehr, durch Änderungen der Rehabilitie-
rungsgesetze zu einer angemessenen und gerechten Re-
gelung zu gelangen. Stattdessen sollte nach Auffassung
des Bürgerbüros eine Ehrenpension für rehabilitierte
Verfolgte als Ausdruck der gesellschaftlichen Wert-
schätzung derer, die sich für Freiheit und Menschen-

rechte in der Diktatur eingesetzt hätten, gezahlt werden.
Eine solche Ehrenpension könne an die bisherige Arbeit
der Rehabilitierungsbehörden anknüpfen und würde den
Verwaltungsaufwand verringern sowie bestimmte So-
zialleistungen einsparen. Des Weiteren trat das Bürger-
büro für die Einführung einer gesetzlichen Vermutung
für die Kausalität von Verschleppung und Zwangsarbeit
für gesundheitliche Schädigungen ein. Abschließend
sprach die Vertreterin des Bürgerbüros das Problem der
besatzungshoheitlichen Enteignung und der Boden-
reform in den Jahren 1945 bis 1949 an und setzte sich
für eine Lösung in Abweichung von der Formulierung
des Einigungsvertrags ein.
Der Verein Opfer des Stalinismus e.V. begrüßte sowohl
den Gesetzentwurf der Bundesregierung als auch den
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU als Schritte in
die richtige Richtung, zumindest die gravierendsten
Mängel der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze zu behe-
ben. Der Verein würde es daher als einen entscheidenden
Beitrag für die nachhaltige Sicherung des inneren Frie-
dens in der Bundesrepublik Deutschland betrachten,
wenn sich die demokratischen Parteien des Deutschen
Bundestages fraktionsübergreifend dazu durchringen
könnten, beide Gesetzentwürfe als vollauf berechtigt
anzuerkennen und zu verabschieden. Hinsichtlich der
Anerkennung haft- und verfolgungsbedingter Gesund-
heitsschäden ist der Verein jedoch der Überzeugung,
dass keine noch so gut gemeinte untergesetzliche Rege-
lung zu einer wirklich spürbaren Verbesserung führen
könne und forderte daher die Aufnahme einer Kausa-
litätsvermutung in das Bundesversorgungsgesetz. Im
Übrigen forderte auch der Verein für die Opfer des Stali-
nismus e.V. die Aufnahme von aus Gebieten jenseits von
Oder und Neiße Deportierten in die gesetzliche Regelung
zum Ausgleich des in der sowjetischen Besatzungszone
und unter dem SED-Regime verübten Unrechts.
2. Ausschussberatung
Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat sich am 3., 19., und 24. November 1999 mit den zwei
Gesetzentwürfen und dem Antrag befasst.
Grundlage der abschließenden Beratung am 24. Novem-
ber 1999 war der Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 14/1805 in der Fassung der Zusammen-
stellung, die Ergebnis der Berichterstattergespräche war,
einschließlich einer Ergänzung in der Begründung zu
Artikel 4 des Gesetzentwurfs.
Die Mitglieder der Fraktion der SPD betonten, dass
Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die
Würdigung der Opfer des SED-Regimes sei. Mit der im
Entwurf enthaltenen Änderung werde ein jahrelanger
Diskriminierungstatbestand ausgeräumt. Eine weitere
Verlängerung der Antragsfristen in den rehabilitierungs-
rechtlichen Vorschriften erübrige sich, da die Bundes-
regierung dem Problem der Unkenntnis vieler Opfer des
SED-Regimes über ihre Möglichkeiten, Entschädigun-
gen zu erlangen, durch eine offensive Öffentlichkeits-
arbeit begegnen werde. Abzulehnen sei auch der Vor-
schlag, in absehbarer Zeit eine Verfolgtenrente gesetz-
lich zu normieren, da diese mit dem System der differen-
zierten Rehabilitierung nicht vereinbar wäre.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2204

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
brachten eine Ergänzung der Begründung zu Artikel 4
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/1805 mit folgen-
dem Wortlaut ein:
Der Deutsche Bundestag appelliert an die Länder, dafür
Sorge zu tragen, dass – im Wege der Anwendung der
Härteklausel in § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegeset-
zes – der Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht vom Ein-
satz eines aus der Kapitalentschädigung nach dem Straf-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz gebildeten Vermö-
gens abhängig gemacht wird.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU kritisierten
die Eile, mit der die Verbesserung der Rehabilitierungs-
gesetze beraten und beschlossen werden solle. Sowohl
für diese Sitzung als auch für die Anhörung in der ver-
gangenen Woche seien Sondergenehmigungen erforder-
lich gewesen. Zwar sei die Regelung einer einheitlichen
Haftentschädigung in Höhe von 600,00 DM pro Haft-
monat zu begrüßen, doch blieben essentielle Forderun-
gen der Opferverbände weiterhin unberücksichtigt. Zu
beklagen sei vor allem, dass die Einführung einer Ver-
mutung hinsichtlich der Kausalität von Inhaftierungen
für Gesundheitsschäden nicht vorgesehen sei. Denn
bereits seit vier Jahren werde im Rahmen der derzeit
geltenden Gesetzeslage versucht, die Zahl der Anerken-
nungen, die bei lediglich 5 % liege, zu verbessern. Da
dies nach derzeitiger Rechtslage offenbar nicht möglich
sei, lege die Fraktion einen Änderungsantrag zu § 21
Abs. 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vor,
der in Satz 2 die Vermutung enthalte, dass Gesundheits-
schäden im Zweifel durch die Inhaftierung verursacht
seien. Weiterhin sei zu beklagen, dass die Situation der
verfolgten Schüler durch die vorgesehene gesetzliche
Regelung nicht verbessert werde. Hierzu bringe die
Fraktion der CDU/CSU die im Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/1001 enthaltenen Regelungen als Ände-
rungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
ein. Die Einführung einer einkommensunabhängigen
Ausgleichsleistung sei geeignet, eine Vielzahl der beste-
henden Probleme der Opfer des SED-Regimes einer
Lösung zuzuführen. Durch die vorgesehene Möglichkeit
der Teilhabe an Ausgleichsleistungen auch für verfolgte
Schüler würde sich deren Situation verbessern und das
bisher bestehende Problem der Nachzeichnung eines
fiktiven beruflichen Lebensweges entschärfen. Unbefrie-
digend sei des Weiteren, dass die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehene Erhöhung der Kapitalent-
schädigung für Haftmonate nicht von Amts wegen nach-
gezahlt werden solle. Hierzu lege die Fraktion der
CDU/CSU einen Änderungsantrag vor, der die im Ge-
setzentwurf vorgesehenen Antragsfristen um ein weiteres
Jahr verlängere, damit möglichst vielen Opfern noch die
Möglichkeit eröffnet werden könne, Leistungen zu be-
antragen. Schließlich erachte die Fraktion es für geboten,
nicht nur das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz,
sondern auch das Verwaltungsrechtliche und das Berufs-
rechtliche Rehabilitierungsgesetz sowie das Häftlings-
hilfegesetz neu bekannt zu machen. Auch hierzu stellte
die Fraktion einen entsprechenden Änderungsantrag.
Da die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalte-
nen Änderungen der Rehabilitierungsgesetze zwar

Schritte in die richtige Richtung darstellten, gleichwohl
aber – wie die Anhörung gezeigt habe – die berechtigen
Ansprüche der Opfer nicht befriedige, gelte es, möglichst
zum 17. Juni 2000 einen neuen Gesetzentwurf vorzule-
gen, der den Opfern politischer Verfolgung in der ehe-
maligen DDR eine Verfolgtenrente gewähre (Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 79). Dies sei vor
dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts, der zufolge die Kappung der Renten der
Funktionsträger nicht mit der Verfassung übereinstimme
und somit umfangreiche Nachzahlungen erforderlich
mache, unabdingbar. Letztlich könne es auch nicht be-
friedigen, dass die Menschen, die nicht diesseits, sondern
jenseits von Oder und Neiße verschleppt worden seien,
allein auf die Hilfe durch die Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge verwiesen würden. Schließlich legte
die Fraktion der CDU/CSU einen Entschließungsantrag
(Ausschussdrucksache 79) vor, mit dem verhindert wer-
den solle, dass die Sozialämter, wie dies im Rahmen der
Anhörung mehrfach vorgetragen worden sei, die an
ehemalige politische Häftlinge gezahlte Kapitalentschä-
digung als einzusetzendes Vermögen heranziehen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte,
dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Lösung bei den
Opferverbänden durchaus auf Verständnis stoße, da sie
einen wesentlichen Schritt weitergehe, als dies bisher
möglich gewesen sei. Dies rühre auch daher, dass der
vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung in in-
tensivem Dialog mit den Opferverbänden entstanden sei.
Wichtig sei nun vor allem, dass der Gesetzentwurf so
verabschiedet werde, dass er zum 1. Januar 2000 in Kraft
treten könne.
Die Fraktion der F.D.P. konstatierte, dass der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung einen Schritt in die richtige
Richtung darstelle. Da jedoch der berechtigten Forde-
rung der Opferverbände nach einer Opferpension nicht
entsprochen werde, lege die Fraktion der F.D.P. den Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 78 vor, der,
den Forderungen der Opfer entsprechend, die Einführung
einer Opferpension sowie Beweiserleichterungen bei der
Anerkennung von Gesundheitsschäden vorsehe.
Die Fraktion der PDS unterstrich, dass sie dem Anlie-
gen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zustimme.
Berechtigt sei jedoch auch die von der Fraktion der
CDU/CSU vorgebrachte Kritik, dass für die Beratung
der Neuregelung nicht ausreichend Zeit zur Verfügung
gestanden habe. Insbesondere für eine Verbesserung der
Anerkennung von Gesundheitsschäden sowie für die
Situation der verfolgten Schüler hätte man sich mehr
Zeit nehmen sollen. Da die Fraktion das Erfordernis der
Antragstellung für die Auszahlung der erhöhten Kapital-
entschädigung als ungünstig betrachte, stelle man hierzu
einen eigenen Änderungsantrag (Ausschussdrucksa-
che 77), der die Nachzahlung von Amts wegen vorsehe.
Im Laufe der Ausschussberatungen wurden auch drei
Petitionen zur beruflichen Rehabilitierung der Opfer des
SED-Regimes behandelt, zu denen der Petitionsaus-
schuss Stellungnahmen nach § 109 GO-BT erbeten hatte.
Zwei Petitionen beziehen sich auf den Antrag der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Ver-

Drucksache 14/2204 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

besserung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze (Druck-
sache 14/1165) und eine Petition auf den Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/1001.

3. Abstimmungsergebnis
Die Ergebnisse des der Sitzung vorangegangenen Be-
richterstattergesprächs wurden als Ausschussdrucksache
75 in den Ausschuss eingeführt und einstimmig ange-
nommen. Ebenfalls einstimmig nahm der Ausschuss den
Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Ausschussdrucksache 80) zur Ergänzung der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
an.
Die Fraktion der PDS legte den nachfolgenden Ände-
rungsantrag (Ausschussdrucksache 77) zum Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/1805 vor, der mit Koalitions-
mehrheit abgelehnt wurde.
Artikel 1, Ziffer 1, Buchstabe c) wird wie folgt geändert:
,Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädi-
gung nach Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 in der bis
zum 31.12.1999 geltenden Fassung gewährt worden ist,
erhalten eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Ka-
pitalentschädigung nach Abs. 1 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden
war, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen 300 Deutsche Mark für jeden angefange-
nen Kalendermonat einer Freiheitsentziehung. Die
Nachzahlung erfolgt von Amts wegen. Der Anspruch auf
Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit
auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 über-
tragbar und vererblich ist.“ ‘
Die Fraktion der CDU/CSU legte die nachfolgenden vier
Änderungsanträge (Ausschussdrucksache 76) zum Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/1805 vor, die mit Koali-
tionsmehrheit abgelehnt wurden.
I. 1. In Artikel 1 – Änderung des Strafrechtlichen

Rehabilitierungsgesetzes – wird die Nummer 1
wie folgt geändert:
a) In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember

1999“ durch das Datum „31. Dezember 2002“
ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:
㤠20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabili-
tierungsgesetzes gilt entsprechend.“

2. In Artikel 1 – Änderung des Strafrechtlichen Re-
habilitierungsgesetzes – wird in Nummer 5 das
Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum
„31. Dezember 2002“ ersetzt.

3. In Artikel 2 – Änderung des Berufsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes – wird in Buchstabe a)
der Nummer 1 das Datum „31. Dezember 1999“
durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.

4. In Artikel 2 – Änderung des Berufsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes – wird in Nummer 2 das

Datum „31. Dezember 1999“ durch das Datum
„31. Dezember 2002“ ersetzt.

5. In Artikel 3 – Änderung des Verwaltungsrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetzes – wird in Buch-
stabe a) das Datum „31. Dezember 1999“ durch
das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.

6. In Artikel 4a – Änderung des Bundeszentralre-
gistergesetzes – wird das Datum „31. Dezember
2002“ durch das Datum „31. Dezember 2003“
ersetzt.

II. § 21 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Ein ur-
sächlicher Zusammenhang wird vermutet, wenn
nicht unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheits-
störung nicht Folge einer Schädigung ist. Eine An-
erkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf be-
ruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn
unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung
nicht Folge einer Schädigung ist, erbrachte Leistun-
gen sind nicht zu erstatten.“

III. 1. Vor Nummer 1 werden folgende neuen Nummern 1
und 2 eingefügt:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zweiten“

die Worte „und dem Dritten“ eingefügt.
2. § 8 erhält folgende Fassung:

„(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 und verfolgte
Schüler nach § 3 Abs. 1 mit Wohnsitz oder ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erhalten auf Antrag Aus-
gleichsleistungen in Höhe von 300 Deutsche
Mark monatlich. Wenn der Verfolgte eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
aus eigener Versicherung bezieht, betragen die
Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark mo-
natlich.
(2) Ausgleichleistungen werden nicht ge-
währt, wenn die in der Bescheinigung nach
§ 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor
Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn,
die Verfolgszeit beträgt mehr als drei Jahre.
Die Gewährung von Ausgleichsleistungen
nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus,
dass zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit
und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte
die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als
sechs Jahren liegt.
(3) Die Ausgleichsleistungen werden monat-
lich im Voraus, beginnend mit dem auf die
Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.“

2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3.
3. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
4. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „60“ durch die

Angabe „70“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/2204

IV. Artikel 5 – Neubekanntmachung wird wie folgt
geändert:
1. Das Bundesministerium der Justiz kann den

Wortlaut des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes, des Berufsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes und des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes jeweils in der ab dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

2. Das Bundesministerium des Innern kann den
Wortlaut des Häftlingshilfegesetzes in der ab dem
1. Januar 2000 geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

Auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde der
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/1805 in der aus der vorstehenden Zusammen-
stellung ersichtlichen geänderten Fassung einzeln
abgestimmt. Artikel 1 Ziffer 1 hat der Ausschuss
einstimmig angenommen. Artikel 1 Ziffer 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa wurde einstimmig ange-
nommen; Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb wurde mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Stimme der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Enthaltung der Fraktion der F.D.P. angenom-
men. Artikel 1 Ziffer 2 insgesamt wurde mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Stimme
der Fraktion der PDS bei Enthaltung der Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. angenom-
men. Artikel 1 Ziffer 3 und 4 hat der Ausschuss ein-
stimmig angenommen. Artikel 1 Ziffer 5 hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen bei Enthaltung aller übrigen Fraktionen ange-
nommen. Artikel 1 insgesamt hat der Ausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und Teilen
der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der
Fraktionen der F.D.P. und PDS sowie einer Stimme
der Fraktion der CDU/CSU angenommen. Artikel 2
des Gesetzentwurfs hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Stimme
der Fraktion der PDS bei Enthaltung der Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. angenom-
men. Artikel 3 des Gesetzentwurfs hat der Aus-
schuss bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU mit den Stimmen aller übrigen Fraktio-
nen angenommen. Artikel 4 und Artikel 4a) des
Gesetzentwurfs hat der Ausschuss einstimmig ange-
nommen. Artikel 5 des Gesetzentwurfs hat der Aus-
schuss bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU mit den Stimmen aller übrigen Fraktio-
nen angenommen. Artikel 6 des Gesetzentwurfs hat
der Ausschuss einstimmig angenommen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1805 hat der
Ausschuss in der aus der vorstehenden Zusammen-
stellung ersichtlichen geänderten Fassung einstim-
mig angenommen.
Die Fraktion der F.D.P. legte den nachfolgenden
Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 78)
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1805 vor, der
mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen
Länder möge dem Plenum des Deutschen Bundes-
tages empfehlen, folgende Entschließung anzu-
nehmen:
1. Noch in der laufenden Legislaturperiode den

Opfern der kommunistischen Gewaltherrschaft in
der ehemaligen DDR eine Opferpension zu ge-
währen. Voraussetzung für die Gewährung der
Opferpension ist eine mindestens dreijährige
Haftzeit. Die Höhe der Opferpension ist nach
Schwere und Dauer der Verfolgung zu differen-
zieren. Es ist zu prüfen, ob zur Finanzierung der
Opferpension Gelder des SED-Vermögens heran-
gezogen werden können.

2. Es sind Beweiserleichterungen bei der Anerken-
nung von Gesundheitsschäden von politisch Ver-
folgten einzuführen.

Die Fraktion der CDU/CSU legte die nachfolgenden
Entschließungsanträge (Ausschussdrucksache 79) zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1805 vor, die
mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurden:

I. Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf, bis
zum 17. Juni 2000 einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der den Opfern politischer Verfolgung in der ehe-
maligen DDR eine Verfolgtenrente gewährt.

II. 1. In Kenntnis von Fällen, in denen die Kapitalent-
schädigung politischer Häftlinge als einzusetzen-
des Vermögen von Sozialämtern herangezogen
worden ist, spricht der Ausschuss seine Erwar-
tung aus, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder
der Verwertung dieser Kapitalentschädigung po-
litischer Häftlinge abhängig gemacht wird, son-
dern regelmäßig eine Härte im Sinne des § 88
BSHG angenommen wird.

2. Der Ausschuss erwartet binnen eines Jahres
einen Bericht der Bundesregierung zu der rechts-
tatsächlichen Entwicklung in diesem Bereich. Er
wird dann erneut die Notwendigkeit einer gesetz-
lichen Regelung in diesem Bereich prüfen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1001 hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU,
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und
PDS abgelehnt.
Den Antrag auf Drucksache 14/1165 hat der Aus-
schuss einvernehmlich für erledigt erklärt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – so-
weit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ge-
ändert oder ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/1805 verwiesen. Hinsichtlich der vom
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder geän-
derten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Drucksache 14/2204 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1b
Einer Anregung des Bundesrates folgend, wird im Be-
reich des StrRehaG – wie im BerRehaG und VwRehaG –
den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet,
Rehabilitierungsanträge auch noch nach Ablauf der An-
tragsfristen zu stellen. Zu diesem Zweck wird in § 7 Abs. 1
ein neuer Satz angefügt, der die entsprechende Anwen-
dung des § 20 Abs. 2 Satz 3 BerRehaG im Rahmen des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorsieht. Auf
die Begründung in dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b wird verwiesen.
Zu Nummer 3
§ 18 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung wird zur Klarstellung des vom Gesetzgeber
Gewollten um zwei Punkte ergänzt:
Durch die Einfügung der Wörter „in Verbindung mit
Absatz 2“ in Satz 1 wird verdeutlicht, dass Absatz 2
auch im Rahmen des Absatzes 3 gilt. Durch Einfügen
des Wortes (auch) „dann“ wird klargestellt, dass Satz 2
für die Leistungen nach Satz 1 lediglich das Erfordernis
der Bedürftigkeit entfallen lässt.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die bisherige Regelung des § 11 Satz 2, nach der Ver-
folgungszeiten grundsätzlich als beitragsgeminderte
Zeiten gelten, kann sich rentenmindernd auswirken,
wenn die als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit
vergleichsweise hohe Werte erreicht und andere bei-
tragsgeminderte Zeiten (z.B. Bezug von Altersüber-
gangsgeld, Vorruhestandsgeld) vorliegen.
Die Summe der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte
Zeiten ist so zu erhöhen, dass sie mindestens den Wert
erreicht, der sich bei der Bewertung als beitragsfreie
Zeiten nach der Vergleichsbewertung (Durchschnittswert
ohne Berücksichtigung beitragsgeminderter Zeiten) er-
geben würde. Eine Erhöhung ist hingegen ausgeschlos-
sen, wenn der Wert der Grundbewertung (Durch-
schnittswert unter Berücksichtigung beitragsgeminderter
Zeiten) der höhere Gesamtleistungswert ist.

Nach geltendem Recht kann die aus dem Nachteilsaus-
gleich resultierende Verbesserung bei den Pflichtbei-
tragszeiten dazu führen, dass der Durchschnittswert der
Grundbewertung höher ist als der der Vergleichsbewer-
tung. Damit ist jedoch eine Erhöhung sämtlicher bei-
tragsgeminderter Zeiten im Versicherungskonto ausge-
schlossen.
Durch die Neuregelung sollen Verfolgungszeiten insge-
samt nur dann als beitragsgeminderte Zeiten gelten,
wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Im Ergeb-
nis wird eine rentenmindernde Wirkung durch die Be-
wertung der Verfolgungszeit als beitragsgeminderte
Pflichtbeitragszeit ausgeschlossen.

Zu Artikel 4
Der Deutsche Bundestag appelliert an die Länder, dafür
Sorge zu tragen, dass – im Wege der Anwendung der
Härteklausel in § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegeset-
zes – der Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht vom
Einsatz eines aus der Kapitalentschädigung nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gebildeten Ver-
mögens abhängig gemacht wird.

Zu Nummer 2
Entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 4 StrRehaG ist
die Ergänzung des § 18 erforderlich, um zu vermeiden,
dass Leistungen nach Satz 1 im Rahmen von Sozialleis-
tungen als Einkommen angerechnet werden.

Zu Artikel 4a
Im Hinblick auf die Verlängerung der Antragsfristen in
den Rehabilitierungsgesetzen um zwei Jahre ist es erfor-
derlich, auch das in § 64b Abs. 1 BZRG bestehende Da-
tum 31. Dezember 2000 anzupassen, damit auch weiter-
hin in Rehabilitierungsverfahren auf die Informationen
aus dem ehemaligen Strafregister der DDR zurückgegrif-
fen werden kann.
Da die Zwecke des bisherigen § 64b Abs. 1 Satz 2
BZRG (Prüfung der Übernahme von Eintragungen in das
Bundeszentralregister und der Schlüssigkeit) inzwischen
erledigt sind, kann diese Vorschrift ersatzlos entfallen.

Berlin, den 24. November 1999

Barbara Wittig Dr. Michael Luther Hans-Christian Ströbele
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Jürgen Türk Petra Pau
Berichterstatter Berichterstatterin

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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