BT-Drucksache 14/2037

zu dem GE der BReg 14/1418 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 10. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2037
14. Wahlperiode
10. 11. 99
Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 14/1418 -
Entwurfeines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
A. Problem
Für die Konkursstatistik als eine der wichtigen Datenerhebungen zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland fehlt es bisher an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das In-Kraft-Treten der Insolvenzrechtsreform am 1. Januar 1999 ist Anlass, die Insolvenzstatistik auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung bundeseinheitlich zu regeln.
B.Lösung
Die bisherige Datenerhebung in Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) soll auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung als Bundesstatistik durchgeführt werden. Dabei werden die Erhebungsmerkmale nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung bestimmt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass für die Erhebung eine Auskunfts- und Übermittlungspflicht besteht. Da die Statistikregelungen kein eigenständiges Gesetz rechtfertigten, ist dafür eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen. Mit dieser Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass die Insolvenzstatistik regelmäßig und in aussagefähiger Form erstellt werden kann. Darüber hinaus dient diese Statistik auch zur Feststellung der Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform ab 1999.
Einstimmigkeit im Ausschuss
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Auf die Kostendarstellung in der Drucksache 14/1418 wird verwiesen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf - Drucksache 14/1418 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In §39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c sind vor dem Wort „Eintragung" das Wort „die" einzufügen und die Wörter „in die Handwerksrolle sowie" zu streichen.
2. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: ,,b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen".
3. § 39 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Angaben zu Absatz 2 Nr.1, 2, 3, 5 und 6 sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, die Angaben zu Absatz 2 Nr. 4 nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln."
4. In § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden."
Berlin, den 10. November 1999
Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz Alfred Hartenbach Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten Rainer Funke
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten und Rainer Funke
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf -Drucksache 14/1418 - in seiner 55. Sitzung vom 16. September 1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner Sitzung vom 10. November 1999 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
III. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die vorgesehene Regelung stellt die seit langem bestehende Statistik über Insolvenzverfahren auf eine gesetzliche Grundlage. Sie berücksichtigt den in den §§ 9, 10 Bundesstatistikgesetz vorgeschriebenen Regelungsum-fang bundesstatistischer Rechtsvorschriften. Sie beinhaltet im Übrigen die Sachverhalte für die bisher von den Ländern durchgeführten Erhebungen. Ganz überwiegend werden durch die Vorschrift lediglich die bereits praktizierten Erhebungen bundesgesetzlich festgeschrieben. Lediglich im Bereich des durch die Insolvenzordnung neu geschaffenen Insolvenzplans und im Verbraucherinsolvenzverfahren sind Anpassungen erforderlich.
IV. Beratungsverlauf
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 31. Sitzung vom 10. November 1999 beraten.
Der Entwurf und die vorgeschlagenen Änderungen, die aus Vorschlägen des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf folgen, wurden von allen Fraktionen befürwortet.
Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs mit den sich aus der Beschlussempfehlung ergebenden Änderungen.
Berlin, den 10. November 1999
V. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 14/1418, S. 5 f. verwiesen.
Zu Nummer 1
Da zu dem bisher im Entwurf vorgesehenen Erhebungsmerkmal „Eintragung in die Handwerksrolle" nur unvollständige Angaben in den Verfahrensakten vorhanden sind, haben statistische Auswertungen dazu von vornherein einen eingeschränkten Aussagewert. Im Interesse einer Begrenzung des Aufwandes für statistische Erhebungen soll daher auf dieses Merkmal verzichtet werden.
Zu Nummer 2
Mit der Neufassung des Erhebungsmerkmals wird relativ einfach zu erfassen sein, inwieweit über den Schuldenbereinigungsplan die Forderungen der Gläubiger getilgt werden und wie hoch deren Ausfall ist.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf enthält - außer für die Erhebungsmerkmale in Artikel 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1,2- keine weiteren Abgabetermine. Aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung möglicher Schwierigkeiten bei der Erstellung der Statistik aufgrund unterschiedlich festgelegter Termine der Länder oder statistischen Ämtern werden die Abgabetermine auch zu den anderen Erhebungsmerkmalen einheitlich geregelt.
Zu Nummer 4
Die ergänzende Regelung ermöglicht den Ländern und anderen berechtigten Interessenten ihren Bedarf an regi-onalisierten Statistikangaben zu decken. Gleichzeitig kann damit auf ein bisher zu betreibendes kostenintensives und personalaufwendiges Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltung dieser Daten verzichtet werden. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 4 Bundesstatistik-gesetz
Alfred Hartenbach Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten Rainer Funke
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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