BT-Drucksache 14/1996

GE über die Gründung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Vom 4. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1996
14. Wahlperiode

04. 11. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Wolfgang Gerhardt,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel,
Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Max Stadler,
Carl-Ludwig Thiele und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes über die Gründung einer „Stiftung Denkmal für die
ermordeten Juden Europas“

A. Problem
Am 25. Juni 1999 hat der Deutsche Bundestag mit Mehrheit be-
schlossen, dass die Bundesrepublik Deutschland in Berlin ein Denk-
mal für die ermordeten Juden Europas errichtet (Drucksache
14/1238). Standort des Denkmals soll Berlin-Mitte, in den ehemali-
gen Ministergärten, werden. Zur Errichtung dieses Mahnmals soll
eine öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet werden. Die Stiftung
soll die Grundsatzbeschlüsse des Deutschen Bundestages umsetzen.

B. Lösung
Zweck des Gesetzes ist die genaue Verwirklichung des Bundestags-
beschlusses vom 25. Juni 1999. Durch Bundesgesetz wird die „Stif-
tung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ gegründet. Die
Stiftung wird vertreten durch den Stiftungsvorstand, der aus jeweils
einem Vertreter der Bundesregierung, des Senats von Berlin und des
Förderkreises zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten
Juden Europas e.V. besteht und die Beschlüsse des Stiftungsrates
umsetzt. Dem Stiftungsrat werden jeweils fünf Mitglieder des Bun-
destages, des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Förderkreises
zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas
e.V. angehören. Er beruft in den Beirat Vertreter der Gedenkstätten,
des Zentralrats der Juden in Deutschland, der Opfergruppen und
weitere Sachverständige.

C. Alternativen
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Erlass-Verfahren eine unselb-
ständige Stiftung zu gründen, die treuhänderisch durch den Beauf-
tragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der

Drucksache 14/1996 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Medien verwaltet werden soll. Dieser Erlass stellt jedoch weder in-
haltlich noch der Form nach die Umsetzung des Bundestagsbe-
schlusses vom 25. Juni 1999 dar.

D. Kosten
Für die Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jähr-
lichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe der jeweiligen Bundes-
haushaltsgesetze.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1996

Anlage

Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland errichtet in Berlin ein
Denkmal für die ermordeten Juden Europas. Für dieses
Denkmal errichtet der Deutsche Bundestag eine Stiftung
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Diese Stiftung
verwirklicht die Grundsatzbeschlüsse des Deutschen
Bundestages vom 25. Juni 1999 und wird insbesondere
als Bauherrin das Denkmal realisieren.
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsform, Sitz

Die Stiftung für das Denkmal für die ermordeten Ju-
den ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Die
Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung sind die Vorbereitung und
Durchführung der Errichtung des Denkmals für die er-
mordeten Juden Europas einschließlich des Ortes der In-
formation über die zu ehrenden Opfer und die authen-
tischen Stätten des Gedenkens auf der Grundlage des Be-
schlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999.
(2) Nach der Errichtung obliegen der Stiftung als Trä-
gerin die Pflege und Unterhaltung des Denkmals sowie
die Ausgestaltung des Ortes der Erinnerung.
(3) Die Stiftung kann weitere mit dem Stiftungszweck
in Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-
erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Stiftungsvorstand.

§ 5
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Der
Deutsche Bundestag, das Abgeordnetenhaus von Berlin
und der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für
die ermordeten Juden Europas e.V. entsenden jeweils
5 Mitglieder in den Stiftungsrat. Für jedes Mitglied ist
ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren
bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein
Stiftungsratsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so
kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest
der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt
war, erfolgen.
(3) Der Stiftungsrat wählt eine Vorsitzende/einen Vor-
sitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, die zum Aufgabenbereich
der Stiftung gehören, insbesondere über die konkrete
Ausgestaltung des Denkmals. Er überwacht die Tätigkeit
des Stiftungsvorstandes und vertritt die Stiftung gegen-
über dem Stiftungsvorstand.
(5) Jedes Mitglied im Stiftungsrat hat eine Stimme. Im
Falle der Verhinderung sowohl des Mitgliedes als auch
seines persönlichen Stellvertreters kann die Stimmaus-
übung einem anderen Mitglied des Stiftungsrates über-
tragen werden. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsit-
zenden den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind be-
rechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit bera-
tender Stimme teilzunehmen.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern,
die von der Bundesregierung, dem Senat von Berlin und
dem Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die
ermordeten Juden Europas e.V. vorgeschlagen, vom
Stiftungsrat für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse
des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stif-
tung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-
gerichtlich.
(3) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Aufstellung
des jährlichen Haushaltsplanes und der mehrjährigen
Finanzpläne sowie des Geschäftsberichts.

Drucksache 14/1996 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
§ 7

Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-
weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die
die Bundesrepublik Deutschland der Stiftung zweckbe-
stimmt überträgt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-
tung Mittel des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen,
durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundes-
haushaltsplans sowie Mittel des Landes Berlin nach
Maßgabe des Landeshaushalts und des Förderkreises zur
Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden
Europas e.V.
(3) Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige
Einnahmen sind ausschließlich für den Stiftungszweck
zu verwenden.

§ 8
Stiftungsmittel

(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigten
Mittel werden der Stiftung vom Bund und dem Land
Berlin jeweils nach Maßgabe des Bundes bzw. Landes-
haushalts sowie vom Förderkreis zur Errichtung eines
Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V. zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
darüber hinaus Zuwendungen Dritter einwerben. Die
Mittel sind, soweit sie nicht für laufende Verwaltungs-
aufgaben der Stiftung benötigt werden, dem Stiftungs-
vermögen zuzuführen.
(3) Zweckgebundene Drittmittel sind von der Stiftung
ausschließlich für den vom Förderer bestimmten Zweck
zu verwenden und nach dessen Bedingungen in der
Stiftung zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestim-
mungen nicht entgegenstehen. Sind die Drittmittel nicht
zweckgebunden, so ist über die Verwendung der Gelder
in Abstimmung mit den Zwecksatzungen der Stiftung
und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Haushaltsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu ent-
scheiden.

§ 9
Stiftungshaushalt

(1) Der Haushalt der Stiftung wird nach den haushalts-
rechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch-
land aufgestellt und geführt. Der Haushaltsplan bedarf
der Zustimmung des Stiftungsrates.
(2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalender-
jahr.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof.

§ 10
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand hat über die Einnahmen und Aus-
gaben sowie über das Vermögen und die Verbindlich-
keiten der Stiftung zum Abschluss des Kalenderjahres
dem Stiftungsrat Rechnung zu legen.
(2) Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des
Bundesrechnungshofes ist die Jahresrechnung von einem
Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Den Prüfer bestimmt der
Stiftungsrat.

§ 11
Beirat

(1) Der Stiftungsrat beruft einen Beirat, der ihn und
den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
berät.
(2) Dem Beirat gehören Vertreter der Gedenkstätten,
des Zentralrats der Juden in Deutschland, der Opfer-
gruppen und weitere Sachverständige an. Das Nähere
bestimmt der Stiftungsrat.
(3) Der Beirat wird einen Vorschlag erarbeiten, der die
Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und
ihre Würdigung in geeigneter Weise beinhaltet. Der
Stiftungsrat wird diesen Vorschlag nach Beratung dem
Deutschen Bundestag vorlegen.

§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvor-
standes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie er-
halten Reisekostenentschädigung nach dem Bundes-
reisekostengesetz.

§ 13
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung,

Rechts- und Amtshilfe
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

§ 14
Beschäftigte

(1) Der Stiftungsvorstand bestellt zur Wahrnehmung
der laufenden Geschäfte der Stiftung in Abstimmung mit
dem Stiftungsrat einen Geschäftsführer.
(2) Für die Arbeitnehmer der Stiftung gelten die
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen des Bundes.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1996
§ 15

Auflösung
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermö-
gen der Bundesrepublik Deutschland anheim, die es ent-
sprechend den in diesem Gesetz festgelegten Zwecken
zu verwenden hat.

§ 16
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.

Berlin, den 4. November 1999

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Horst Friedrich (Bayreuth)
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Cornelia Pieper
Dr. Günter Rexrodt
Dr. Irmgard Schwaetzer
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 14/1996 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung
A. Allgemeines

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Juni 1999 mit
Mehrheit die Errichtung eines Denkmals für die ermor-
deten Juden Europas beschlossen. Damit hat der Deut-
sche Bundestag den Schlusspunkt unter eine über zehn
Jahre laufende Debatte in Deutschland gesetzt.
Die Umsetzung der mit der Entscheidung verbundenen
Grundsatzbeschlüsse sollte einer noch zu errichtenden
öffentlich-rechtlichen Stiftung übertragen werden. Mit
diesem Gesetzentwurf wird der Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 25. Juni 1999 verwirklicht.

B. Einzelbegründung
Zu § 1 (Rechtsform, Sitz)
§ 1 normiert den öffentlich-rechtlichen Charakter der
Stiftung. Ihr Sitz wird die Bundeshauptstadt Berlin.

Zu § 2 (Stiftungszweck)
Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 die Errichtung des
Denkmals sowie des Ortes der Information. Zugleich über-
nimmt die Stiftung deren spätere Pflege und Unterhaltung.

Zu § 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 3 enthält die Zielsetzung der Gemeinnützigkeit der
Stiftung im Sinne der Abgabenordnung.

Zu § 4 (Organe der Stiftung)
Der Bundestagsbeschluss vom 25. Juni 1999 sieht die
Bildung verschiedener Gremien vor. § 4 legt fest, dass
als Organe der Stiftung ein Stiftungsrat und ein Stif-
tungsvorstand zu bilden sind.

Zu § 5 (Stiftungsrat)
Dem Stiftungsrat werden nach § 5 jeweils fünf
Mitglieder des Bundestages, des Abgeordnetenhauses
Berlin und des Förderkreises zur Errichtung eines
Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V. ange-
hören. Neben der Zusammensetzung des Stiftungsrates
regelt § 5 die internen Verfahrensabläufe. Die Beschrän-
kung auf die drei Zuwendungsgeber entspricht dabei
dem Beschluss des Deutschen Bundestages und erhöht
Transparenz und Effizienz der zu treffenden Entschei-
dungen.

Zu § 6 (Stiftungsvorstand)
§ 6 bestimmt, dass der Stiftungsvorstand aus jeweils
einem Vertreter der Bundesregierung, des Senats von
Berlin und des Förderkreises zur Errichtung eines
Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V. be-
steht. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergericht-
lich.

Zu § 7 (Stiftungsvermögen)
§ 7 legt Art, Umfang und Verwendung des Stiftungs-
vermögens fest.
Zu § 8 (Stiftungsmittel)
§ 8 regelt die Finanzausstattung der Stiftung und das
Recht auf Einwerbung von Drittmitteln.
Zu § 9 (Stiftungshaushalt)
§ 9 lässt das Haushaltsrecht des Bundes auf den Haushalt
der Stiftung Anwendung finden und unterwirft diesen
zugleich der Kontrolle des Bundesrechnungshofes.
Zu § 10 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)
§ 10 statuiert für den Stiftungsvorstand eine Pflicht zur
Rechnungslegung. Zur Erreichung größtmöglicher
Transparenz muss der Vorstand nicht nur gegenüber dem
Stiftungsrat Rechenschaft über die Haushaltsführung
ablegen. Er ist zudem zum Einholen des Prüfungsver-
merks eines Wirtschaftsprüfers verpflichtet.
Zu § 11 (Beirat)
Der Beirat soll in Übereinstimmung mit dem Bundes-
tagsbeschluss vom 25. Juni 1999 aus Vertretern der Ge-
denkstätten, des Zentralrats der Juden in Deutschland,
der Opfergruppen und weiteren Sachverständigen beste-
hen. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Stif-
tungsrat berufen.
Zu § 12 (Ehrenamtliche Tätigkeit)
§ 12 legt fest, dass die Mitglieder der Stiftungsgremien
ehrenamtlich tätig sind, aber Reisekostenentschädigung
erhalten.
Zu § 13 (Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung,

Rechts- und Amtshilfe)
§ 13 unterwirft die Stiftung der Rechtsaufsicht des Bun-
desministeriums des Innern und statuiert die Verpflich-
tung zur Rechts- und Amtshilfe.
Zu § 14 (Beschäftigte)
§ 14 sieht vor, dass der Stiftungsvorstand zur Wahrneh-
mung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
einstellt. Für alle Arbeitnehmer der Stiftung gelten die
Tarifbestimmungen des Bundes.
Zu § 15 (Auflösung)
Gemäß § 15 fällt das Vermögen der Stiftung bei deren
Auflösung der Bundesrepublik Deutschland zu.
Zu § 16 (In-Kraft-Treten)
§ 16 sieht vor, dass dieses Gesetz am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft tritt.

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ISSN 0720-7980

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