BT-Drucksache 14/1984

Auswirkungen der Neueinteilung der Führerscheinklassen auf Hilfsdienste, Feuerwehren und Mittelstand

Vom 3. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1984
14. Wahlperiode 03. 11. 99

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp,
Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Auswirkungen der Neueinteilung der Führerscheinklassen auf Hilfsdienste,
Feuerwehren und Mittelstand

Die mit der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August
1998 in Kraft getretene Neuregelung des Führerscheinrechts hat eine Verände-
rung der den Führerschein zugeordneten Gewichtsklassen mit sich gebracht.
Der dem alten Führerschein der Klasse 3 entsprechende neue Führerschein der
Klasse B berechtigt nur noch zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Ton-
nen statt bisher 7,5 Tonnen. Der neue Führerschein der Klasse C1 deckt Kraft-
fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ab. Für Kraftfahrzeuge mit höherem
Gewicht ist der neue Führerschein der Klasse C erforderlich, der im Prinzip den
alten Führerschein der Klasse 2 ersetzt. Diese neue Klasseneinteilung stellt
nach bisherigen Erkenntnissen Rettungsdienste, technische Hilfsdienste, Feuer-
wehren und ein breites Spektrum mittelständischer Unternehmen vor Pro-
bleme, weil der vorhandene Fuhrpark noch darauf ausgerichtet ist, dass die In-
haber des Führerscheins der alten Klasse 3 berechtigt sind, Kraftfahrzeuge auch
über 3,5 Tonnen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen zu
führen. Jüngere neue Mitarbeiter und ehrenamtliche Kräfte werden jedoch nur
noch den Führerschein der neuen Klasse B erwerben, der nicht berechtigt, diese
Kraftfahrzeuge zu führen. Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

1. Wie verbindlich gibt die EU-Führerscheinrichtlinie die vorgenannte Klas-
seneinteilung vor?

2. Welche Ausnahmemöglichkeiten und Übergangsfristen gibt es?

3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Zahl der zugelassenen
Kraftfahrzeuge, für die nun ein Führerschein der Klasse C1 erforderlich ist?

4. Wie viele dieser Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die im Bereich der Ret-
tungsdienste, technischen Hilfsdienste und Feuerwehren zugelassen sind?

5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über gleichartige Schwierigkeiten
auch mit dem neuen Anhängerführerschein für Anhänger über 750 kg vor?

Drucksache 14/1984 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang
Handwerk und Mittelstand durch die Neueinteilung der Fahrerlaubnisklas-
sen Mehrkosten entweder durch notwendige Fuhrparkumstellungen oder
durch zusätzliche Ausbildungskosten haben?

7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende Probleme im Be-
reich der Rettungsdienste, technischen Hilfsdienste und der Feuerwehren?

8. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, insbesondere im letztgenannten
Bereich Sonderbestimmungen oder Übergangsregelungen einzuführen, bei-
spielsweise durch eine der Dienstfahrerlaubnis für Bundeswehr, Polizei und
Bundesgrenzschutz entsprechende Regelung?

Berlin, den 2. November 1999

Birgit Homburger
Dr. Heinrich L. Kolb
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Ina Lenke
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Cornelia Pieper
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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