BT-Drucksache 14/1954

Novellierung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Vom 2. November 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1954
14. Wahlperiode 02. 11. 99

Antrag
der Abgeordneten Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dirk Fischer (Hamburg), Norbert Otto
(Erfurt), Renate Blank, Hartmut Büttner (Schönebeck), Wolfgang Dehnel,
Georg Brunnhuber, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred Heise,
Norbert Königshofen, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Michael Meister,
Eduard Oswald, Hannelore Rönsch (Wiesbaden), Wilhelm Josef Sebastian,
Gert Willner und der Fraktion der CDU/CSU

Novellierung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

umgehend einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Altschuldenhilfe-Geset-
zes vorzulegen und dabei folgende Eckwerte zu berücksichtigen, die im Inte-
resse einer weiterhin funktions- und investitionsfähigen Wohnungswirtschaft in
den neuen Bundesländern unerlässlich erscheinen:

1. Vorziehen des Schlusstermins für die Erfüllung der Privatisierungsauflage
auf den 31. Dezember 2000,

2. Einführung einer Freikaufsregelung für Unternehmen, die ihre Privatisie-
rungsverpflichtung in von ihnen zu vertretender Weise zum Stichtag
31. Dezember 2000 nicht erfüllt haben,

3. weitere Teilentlastungen für Wohnungsunternehmen mit großen, strukturell
bedingten Problemen.

Berlin, den 2. November 1999

Dr.-Ing. Dietmar Kansy
Dirk Fischer (Hamburg)
Norbert Otto (Erfurt)
Renate Blank
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Wolfgang Dehnel
Georg Brunnhuber
Hubert Deittert
Peter Götz
Manfred Heise

Norbert Königshofen
Peter Letzgus
Eduard Lintner
Dr. Michael Meister
Eduard Oswald
Hannelore Rönsch (Wiesbaden)
Wilhelm Josef Sebastian
Gert Willner
Wolfgang Schäuble, Michael Glos
und Fraktion

Drucksache 14/1954 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Der Deutsche Bundestag hat das Altschuldenhilfe-Gesetz zuletzt in 1996 ge-
ändert und dabei durch Abflachung der Erlösabführungsstaffelung den Spiel-
raum für eine Fortsetzung der Mieterprivatisierung und Wohneigentumsbildung
in den neuen Ländern verbreitert. Die Wohnungswirtschaft wurde mittlerweile
um rund die Hälfte der Altschulden entlastet, die Wohneigentumsquote konnte
in den neuen Ländern bis zum letzten Jahr auf 31,2 % gesteigert werden, von
den nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz zu privatisierenden 340 000 Wohnun-
gen waren nach Angaben der Wohnungswirtschaft bis Ende 1998 über 2/3
(rd. 243 000) Wohnungen veräußert, die Privatisierungsverpflichtung erstreckt
sich auf einen Zeitraum bis 31. Dezember 2003.

Die insgesamt positive Bilanz soll nicht den Blick dafür verstellen, dass sich
die Rahmenbedingungen für wohnungswirtschaftliches Handeln gegenüber
dem Inkrafttreten des Altschuldenhilfe-Gesetzes vor gut 6 Jahren verändert,
teilweise erheblich verschlechtert haben. Eine nur zögerliche Wirtschaftsent-
wicklung und ein teilweise spürbarer Bevölkerungsrückgang haben dazu ge-
führt, dass Wohnungsunternehmen insbesondere in strukturschwachen Regio-
nen einen erheblichen Wohnungsleerstand haben. Leerstandsquoten von
deutlich über 10 % sind inzwischen keine Seltenheit, in nicht wenigen Fällen
steht mehr als 1/5 des Wohnungsbestandes eines Unternehmens leer. Die Fol-
gen sind erhebliche Mieteinnahmenverluste. Viele der betroffenen Unterneh-
men haben daher große Schwierigkeiten, ihre Altschulden zu bedienen, ohne
auf zum Teil immer noch dringend erforderliche Sanierungs- und Modernisie-
rungsinvestitionen in ihrem Wohnungsbestand gänzlich zu verzichten. Diesen
Unternehmen in Gebieten mit einem hohen strukturellen Leerstand sowie mit
besonderen Belastungen aus negativen Restitutionsfällen kann wirksam nur da-
durch geholfen werden, dass ihnen eine weitere Teilentlastung für die Altschul-
den gewährt wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der letzten
Legislaturperiode die Bundesregierung Hilfsstrategien unterhalb der gesetz-
lichen Ebene über den Lenkungsausschuss und die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau im Verwaltungsvollzug entwickelt hat, wozu der Deutsche Bundestag aus-
drücklich aufgefordert hatte, so in seiner Entschließung vom Frühjahr 1998. Es
ist zu begrüßen, dass auch die neue Bundesregierung diese flexible Vorgehens-
weise unterstützt und im März d. J. weitere Erleichterungen für Wohnungs-
unternehmen im Lenkungsausschuss herbeigeführt hat.

Um die Wohnungsunternehmen in ihrer Investitionsfähigkeit zu unterstützen,
erscheint nunmehr auch eine Weiterentwicklung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
geboten. Der Deutsche Bundestag verweist dazu auf bereits seit dem Frühjahr
aufgenommene Gespräche und entwickelte Lösungsstrategien zwischen den
neuen Ländern wie mit dem Bund; Mitglieder der Bundesregierung haben wie-
derholt die Umsetzung entsprechender Zusagen in der Koalitionsvereinbarung
angekündigt.

Eine wesentliche Verbesserung der Planungs- und Rechtssicherheit für die
Wohnungsunternehmen kann durch ein Vorziehen des derzeit durch das AHG
auf 31. Dezember 2003 festgelegten Schlusstermines erreicht werden. Die
Wohnungsunternehmen benötigen schnellstmöglich die Bestätigung für die Er-
füllung ihrer Privatisierungspflicht bzw. die Anerkennung des „Nichtvertreten-
müssens“ im Falle der Nichterfüllung. Nur so erhalten sie Sicherheit über die
gewährten Teilentlastungen und werden nicht gezwungen, unnötige Rücklagen
für mögliche Rückzahlungen zu bilden. Auch Unternehmen, die die Nichterfül-
lung ihrer Privatisierungsauflagen zu vertreten haben, muss in diesem Zusam-
menhang geholfen werden. Ihnen sollte daher die Möglichkeit eingeräumt wer-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1954

den, sich durch eine Zahlung an den Erblastentilgungsfonds in Höhe der
gesetzlich geregelten Erlösabführung bei der Erfüllung der Privatisierungsauf-
lage von der Privatisierungsverpflichtung freizukaufen, um der Rückzahlung
des gewährten Teilentlastungsbetrages zu entgehen.

Mit der Darlegung der Eckwerte für eine Novellierung des Altschuldenhilfe-
Gesetzes erteilt der Deutsche Bundestag zugleich finanzpolitisch nicht verant-
wortbaren Forderungen nach „Aufhebung“ oder „Schlussstrich“ unter das Alt-
schuldenhilfe-Gesetz eine eindeutige Absage.

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