BT-Drucksache 14/1900

Zu den Verfahren nach § 44 b Abgeordnetengesetz (AbgG) Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Vom 29. Oktober 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1900
14. Wahlperiode

29. 10. 99

Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu den Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik

I. Rechtsgrundlagen
Auch in der 14. Wahlperiode überprüft der 1. Ausschuss
Mitglieder des Bundestages auf Tätigkeit oder politische
Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehe-
maligen DDR. Diese Überprüfungen werden seit der
12. Wahlperiode auf der Grundlage des § 44b AbgG
durchgeführt. Die Vorschrift wurde mit dem Vierzehnten
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom
20. Januar 1992 eingefügt (BGBl. I S. 67; s. a. Druck-
sachen 12/1324 und 12/1737). Zuvor hatten Überprüfun-
gen von Mitgliedern des Bundestages auf eine Verstri-
ckung mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
DDR ihre Grundlage lediglich in einer Empfehlung
des Ältestenrats vom 30. Oktober 1990 (Drucksache
11/8386).
Die gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die „Richt-
linien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicher-
heit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik“ und die „Absprache
zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG“.
Während die Richtlinien im Rang von Geschäftsord-
nungsrecht stehen, handelt es sich bei der Absprache um
Verfahrensgrundsätze, die sich der 1. Ausschuss für die
Überprüfungen gegeben hat. Ebenso wie § 44b AbgG
gehen diese Verfahrensregeln auf die 12. Wahlperiode
zurück. Die Richtlinien wurden vom 12. Deutschen
Bundestag erstmals am 5. Dezember 1991 beschlossen
(vgl. BGBl. 1992 I S. 76) und der 1. Ausschuss verein-
barte seine Absprache zur Durchführung dieser Richt-
linien erstmals am 30. April 1992. Beide Regelungs-
werke wurden unverändert für die 13. und zunächst auch
für die 14. Wahlperiode übernommen.
Die Erfahrungen der 12. und 13. Wahlperiode haben je-
doch gezeigt, dass die Richtlinie genauso wie die Ab-

sprache in einigen Punkten ergänzungs- bzw. verbesse-
rungsbedürftig war. Der 1. Ausschuss hat deshalb bereits
in seiner 2. Sitzung der 14. Wahlperiode am 19. Novem-
ber 1998 eine Überarbeitung beschlossen. Sie hatte Vor-
rang gegenüber den durchzuführenden Überprüfungsver-
fahren. In seiner 17. Sitzung am 30. September 1999 hat
der 1. Ausschuss schließlich verschiedene Änderungen
seiner Absprache zur Durchführung der Richtlinien ge-
mäß § 44b AbgG verabschiedet. Den Schwerpunkt bil-
dete dabei eine Neuformulierung der Feststellungskrite-
rien zu den Überprüfungsverfahren. Gleichzeitig hat der
1. Ausschuss auch Änderungen der Richtlinien empfohlen
(s. Drucksache 14/1698). Hier ging es in erster Linie um
die ausdrückliche Klarstellung, dass der vertrauliche Cha-
rakter der Überprüfungsverfahren das Akteneinsichtsrecht
der Mitglieder des Bundestages (§ 16 GO-BT) sowie das
Zutrittsrecht zu den Ausschussberatungen (§ 69 Abs. 2
GO-BT) beschränkt. Diese Empfehlung hat der Deutsche
Bundestag in seiner 59. Sitzung am 1. Oktober 1999 an-
genommen. Ein Abdruck der für die Überprüfungsverfah-
ren geltenden Regelungen in ihrer nunmehr geltenden
Fassung ist diesem Bericht als Anlage 1 beigefügt.

II. Grundsätze des Verfahrens
Den Regelungen in § 44b AbgG liegt der Gedanke
zugrunde, dass grundsätzlich jedes Mitglied des Bun-
destages selbst entscheiden soll, ob es sich auf eine Tä-
tigkeit oder politische Verantwortung für den Staats-
sicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüfen lassen
will. Dementsprechend bestimmt § 44b Abs. 1 AbgG als
Regelfall, dass solche Überprüfungen nur auf einen ent-
sprechenden Antrag des oder der jeweiligen Abgeord-
neten durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten

Drucksache 14/1900 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

für den Verdacht einer Stasi-Verstrickung feststellt, er-
folgt die Überprüfung gemäß § 44b Abs. 2 AbgG auch
ohne Zustimmung des oder der Betroffenen.
Auch die Feststellung des Prüfungsergebnisses bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmit-
glieder (Nummer 1 Abs. 3 der Richtlinien). Grundlage
dieser Feststellung sind gemäß Nummer 4 der Richtlinien
die Mitteilungen des Bundesbeauftragten sowie sonstige
dem 1. Ausschuss zugeleitete oder von ihm beigezogene
Unterlagen. Damit wird auf die Beweismittel des Zeugen-
und des Sachverständigenbeweises verzichtet; die Verfah-
ren sind auf eine Überprüfung anhand von Urkunden und
Angaben des Betroffenen beschränkt. Die Richtlinien und
die Absprache enthalten außerdem eine Reihe von Mit-
wirkungsrechten und Schutzbestimmungen zugunsten des
betroffenen Mitglieds des Bundestages.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der 13. Wahl-
periode mehrfach mit den Verfahren nach § 44b AbgG
auseinandergesetzt und die hierzu getroffenen Regelun-
gen als verfassungsgemäß bestätigt (s. insbesondere die
Entscheidungen vom 21. Mai 1996, BVerfGE 94, 351 ff.
und vom 20. Juli 1998, BVerfGE 99, 19 ff.). Speziell die
Entscheidung vom 21. Mai 1996 enthält grundlegende
Aussagen zur Gestaltung der Überprüfungsverfahren.
Der 1. Ausschuss hatte hierüber bereits in seinen Be-
richten vom 2. April 1998 (Drucksache 13/10498), vom
8. Mai 1998 (Drucksache 13/10893) und vom 28. Mai
1998 (Drucksache 13/11104) informiert.

III. Ergebnisse
In der 14. Wahlperiode haben bislang 147 Abgeordnete
ihre Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verant-
wortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
DDR gemäß § 44b Abs. 1 AbgG beantragt; in zwei
Fällen hat der 1. Ausschuss gemäß § 44b Abs. 2 AbgG
eine Überprüfung ohne Zustimmung der Betroffenen be-
schlossen. Der 1. Ausschuss legt großen Wert darauf,
jeden Anschein sachfremder Erwägungen bei diesen

Überprüfungen auszuschließen. Er hat deshalb zunächst
die Überarbeitung der Regelungen zu den Verfahren be-
endet und erst dann mit der Bearbeitung der einzelnen
Fälle begonnen. Er konnte deshalb bislang erst 47 der
Verfahren abschließen; es handelt sich ausnahmslos um
Überprüfungen auf Antrag gemäß § 44b Abs. 1 AbgG.
Zu diesen 47 Verfahren ist Folgendes zu berichten:
In keinem der Fälle war eine hauptamtliche oder inoffi-
zielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicher-
heit/Amt für Nationale Sicherheit (Nummer 6 der Abspra-
che – Feststellungskriterien i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes) festzustellen. Lediglich in
einem Fall existiert eine auf ein bestimmtes Forschungs-
gebiet beschränkte schriftliche Verpflichtung zu inoffi-
zieller Mitarbeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
der Forschungsergebnisse. Es hat sich jedoch nicht fest-
stellen lassen, dass schriftliche Berichte oder Angaben
über Personen tatsächlich geliefert wurden. Die ange-
bahnte Zusammenarbeit wurde vielmehr durch Dekon-
spiration in Form einer Offenbarung gegenüber dem
Dienstvorgesetzten beendet. Der Ausschuss ist deswegen
auch in diesem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass
belastende Feststellungen im Sinne der Feststellungskri-
terien nicht zu treffen sind. Anhaltspunkte, die auf eine
politische Verantwortung der Überprüften für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR hinweisen
würden, bestehen ebenfalls nicht.
Von diesen 47 überprüften Mitgliedern des Bundestages
erklärten auf Befragen
44 Abgeordnete, dass sie eine namentliche Erwähnung in
dem Bericht des 1. Ausschusses zu den abgeschlossenen
Überprüfungsverfahren wünschen und
3 Abgeordnete, dass sie keine namentliche Erwähnung in
diesem Bericht wünschen.
Dieser Wunsch muss nicht begründet werden. Die Liste
der überprüften Abgeordneten, die namentlich erwähnt
werden wollen, ist diesem Bericht als Anlage 2 beige-
fügt.

Berlin, den 29. Oktober 1999

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1900

Anlage 1

§ 44b AbgG
Überprüfung auf Tätigkeit oder politische

Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit

der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsi-
denten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamt-
liche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verant-
wortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt,
wenn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten An-
haltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit
oder Verantwortung festgestellt hat.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1
und 2 vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung durchgeführt.
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit
oder Verantwortung für das Ministerium für Staats-
sicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche
Bundestag in Richtlinien fest.

Richtlinien
zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische

Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit

der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die fol-
genden Richtlinien erlassen:
1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-

schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.
Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundes-
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unter-
lagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundes-
tages unmittelbar zuzuleiten.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durch-
sicht von Unterlagen beauftragen.
Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordneten-
gesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätz-
liche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Ent-
scheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses
trifft der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder.

2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es
kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprü-
fungsverfahren geführten Akten des 1. Ausschusses

nur die Ausschussmitglieder sowie die mit der Bear-
beitung der Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbei-
ter nehmen.
Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Über-
prüfungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder
des Bundestages auf die ordentlichen Ausschuss-
mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt. Der
1. Ausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen be-
schließen.

3. Der Präsident des Bundestages ersucht den Bundes-
beauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus
seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages
und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bun-
destages es verlangt.
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der
1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Ver-
dacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätig-
keit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes
des Bundestages für das Ministerium für Staatssicher-
heit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
festgestellt hat.
Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen
in Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen
des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm
zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen
die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffi-
zielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Na-
tionale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik als erwiesen anzu-
sehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4
sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des
Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den
Präsidenten des Bundestages und den Vorsitzenden
derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene
Mitglied des Bundestages angehört, über die beab-
sichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.

6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied
des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In
die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Er-
klärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages
in angemessenem Umfang aufzunehmen.

Absprache zur Durchführung der Richtlinien
gemäß § 44b AbgG

1. Einzelfallüberprüfung
Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstatter-
gruppen.

Drucksache 14/1900 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem
Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die
Zuweisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen
Gruppen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akten-
einsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf
des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuss legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzen-
den ausgefertigt.
2. Anhörung des Betroffenen
Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in
einer Ausschusssitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass
das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht
in die Akten des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach
Ende der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche
Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stel-
lungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der
Richtlinien bewertet wird, muss zum Zeitpunkt der Ab-
fassung der Beschlussempfehlung entschieden werden.
3. Überprüfung von Amts wegen
Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages ge-
mäß § 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmit-
glied beantragt werden.
Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anre-
gungen anderer Mitglieder des Bundestages.
4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort
von jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich
nur zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat
verbleiben. Der Ausschuss kann beschließen, den Be-
richterstattern für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariats-
räume jeweils eine weitere Kopie zur Verfügung zu
stellen.
Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betrof-
fenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen der
Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des
Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Ano-
nymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnun-
gen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages
anfertigen.

5. Öffentlichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegen-
heit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet.
Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von
Einzelfällen werden nicht abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal
während der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien
Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:
A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6

Abs. 4 Nr. 1 StUG);
B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6

Abs. 4 Nr. 2 StUG);
von dieser kann in der Regel insbesondere dann aus-
gegangen werden,
I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklä-

rung vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügig-
keit („Bagatellfall“) nach § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG
vor oder ein tatsächliches Tätigwerden kann we-
gen fehlender Unterlagen nicht festgestellt wer-
den,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über
Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert
wurden,

III. wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf
sonstige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien
hierfür sind beispielsweise
a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zu-

wendungen, Vergünstigungen, Auszeichnun-
gen oder Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Kar-
teien, insbesondere
– falls unterschiedliche Registriernachweise

miteinander korrelieren,
– korrelierende Registriernachweise auf eine

längere Zeit der inoffiziellen Zusammen-
arbeit hindeuten

– oder während der Dauer der Erfassung die
Führungsoffiziere wechselten;

IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dage-
gen nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise
darauf bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Be-
troffener manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder
seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

D. sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwor-
tung für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich
weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder be-
nachteiligt worden, ist dies in die Feststellungen auf-
zunehmen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1900

Anlage 2

Liste der Abgeordneten, die eine namentliche Erwähnung in dem Bericht
des 1. Ausschusses zu den abgeschlossenen Überprüfungsverfahren wünschen

Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Gisela Frick
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Dr. Klaus Kinkel
Eckart von Klaeden
Dr. Heinrich L. Kolb

Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dr. Uwe Küster
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Jürgen W. Möllemann
Christian Müller (Zittau)
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Dr. Günter Rexrodt
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Max Stadler
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Guido Westerwelle

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
esellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

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