BT-Drucksache 14/1604

Zu § 2 b des Einkommensteuergesetzes

Vom 15. September 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1604
14. Wahlperiode 15. 09. 99

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gisela Frick, Hans-Michael Goldmann, Dr. Hermann Otto Solms,
Carl-Ludwig Thiele, Hildebrecht Braun, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke,
Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer,
Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günter Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Gerhard Schüßler und der Fraktion der F.D.P.

Zu § 2b des Einkommensteuergesetzes

Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 regelt im neuen § 2b EStG die
Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlust-
zuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des § 2b EStG auf den
Neubau von Mietwohnungen?

2. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf Modernisierung und
Sanierung des Mietwohnungsbestandes?

3. Welche Auswirkungen misst die Bundesregierung in Hinblick auf § 2b EStG
dem Umstand bei, dass im Mietwohnungsbau auch ohne die degressive AfA
die Finanzierungskosten und die Bewirtschaftungskosten in einem längeren
Zeitraum nach der Investition die Mieterträge übersteigen?

4. Gibt es spezielle Auswirkungen und Umstände angesichts der Besonderhei-
ten des Wohnungsbestandes in den neuen Bundesländern?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen § 2b EStG
und § 9 des Investitionszulagengesetzes 1999?

6. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um durch Rechtsunsicherheit
zurückgestellte Investitionen auszulösen?

7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um
bestehende Unklarheiten in der Anwendung des § 2b EStG speziell in der
Wohnungswirtschaft zu beseitigen?

8. Lassen sich die zurückgestellten Investitionen und die damit verbundenen
Beschäftigungseffekte abschätzen?

Drucksache 14/1604 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des § 2b EStG auf
die Finanzierung von Filmfonds sowie von Leasingmodellen für die kom-
munale Infrastruktur?

10. Sind von § 2b EStG ausschließlich Kapitalanlagen betroffen, die auch bis-
her schon als Verlustzuweisungsmodelle erfasst wurden?

11. Was versteht die Bundesregierung unter der „modellhaften Beteiligung
Dritter“ beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch eine Privatperson
von einem Bauträger?

12. Ist nach Auffassung der Bundesregierung § 2b EStG anzuwenden, wenn
eine Privatperson von einem Bauträger eine Eigentumswohnung erwirbt,
wobei der Bauträger die Finanzierung oder Vermietung durch einen Dritten
vermittelt?

13. Wann beruht nach Auffassung der Bundesregierung die Betriebsführung
einer Verlustzuweisungsgesellschaft überwiegend auf dem Umstand, dass
die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Dop-
pelte dieser Rendite vor Steuern beträgt?

14. In welchen Fällen steht nach Auffassung der Bundesregierung die Erzie-
lung eines steuerlichen Vorteils neben den in § 2b Satz 3 EStG genannten
Fallbeispielen im Vordergrund?

15. Falls es nach Auffassung der Bundesregierung solche Fälle nicht gibt, wel-
che Bedeutung misst die Bundesregierung dann dem Wort „insbesondere“
in § 2b Satz 3 EStG zu?

16. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung neben dem
Verkaufsprospekt bei der Beurteilung heranzuziehen, ob Kapitalanlegern
Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt wer-
den?

17. Sind nach Auffassung der Bundesregierung beim Erwerb einer Immobili-
enanlage durch eine Personengesellschaft die von persönlichen Vorausset-
zungen abhängigen Abschreibungen nach den §§ 7h und 7i EStG in die Er-
zielung eines steuerlichen Vorteils nach § 2b Satz l EStG einzubeziehen?

18. Ist nach Auffassung der Bundesregierung bei der Ermittlung der Rendite
vor bzw. nach Steuern ausschließlich das Betriebskonzept der Gesellschaft
oder Gemeinschaft maßgeblich oder sind auch die individuellen Verhält-
nisse des Kapitalanlegers heranzuziehen?

19. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung die Begriffe „steuerlicher
Vorteil“ und „Steuerminderung“ in § 2b EStG begrifflich zu unterschei-
den?

Berlin, den 15. September 1999

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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