BT-Drucksache 14/1540

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Verkehrwegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Vom 7. September 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1540
14. Wahlperiode

07. 09. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Cornelia Pieper, Dr. Karlheinz Guttmacher,
Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Jürgen Türk, Hans-Michael Goldmann,
Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen,
Ulrike Flach, Gisela Frick, Paul K. Friedhoff, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer,
Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Jürgen W. Möllemann, Dirk Niebel,
Detlef Parr, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Marita Sehn,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes

A. Problem
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz läuft am 31. De-
zember 1999 aus. Damit enden die Möglichkeiten der Beschleuni-
gung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern und im
Land Berlin. Allerdings braucht die Verkehrsinfrastruktur dort nach
wie vor einen beschleunigten Ausbau, um den Rückstand gegenüber
den alten Bundesländern aufzuholen und eine positive wirtschaftli-
che Entwicklung zu begünstigen.
Gleichzeitig sind die Planungs-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
in den alten Bundesländern nach wie vor zu lang.

B. Lösung
Die Gültigkeitsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsge-
setzes wird um zehn Jahre verlängert. Sein Gültigkeitsbereich wird
auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Durch die Ausdehnung des Gültigkeitsbereiches auf die neuen
Bundesländer können dort nach dem Maß der Anwendung Planungs-
und Verwaltungskosten eingespart werden. Auswirkungen auf die
Verbraucherpreise entstehen nicht.

Drucksache 14/1540 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1
Das Gesetz zur Beschleunigung der Planung für Ver-
kehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin
(Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 16. De-
zember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert am
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1840), wird wie folgt
geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:
Gesetz zur Beschleunigung der Planungen

der Verkehrswege
(Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)

2. § 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Für die Planung des Baus und der Änderung von
1. Verkehrswegen der Eisenbahnen,
2. Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,
3. Verkehrsflughäfen,
4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des

Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690)

bis zum 31. Dezember 2009 gelten die besonderen
Vorschriften dieses Gesetzes. Zu den Verkehrswegen
gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen
notwendigen Anlagen.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft

Berlin, den 7. September 1999

Cornelia Pieper
Dr. Karlheinz Guttmacher
Joachim Günther (Plauen)
Klaus Haupt
Jürgen Türk
Hans-Michael Goldmann
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher

Jörg van Essen
Ulrike Flach
Gisela Frick
Paul K. Friedhoff
Walter Hirche
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin

Jürgen W. Möllemann
Dirk Niebel
Detlef Parr
Dr. Günter Rexrodt
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Marita Sehn
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Dieter Thomae
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1540

Begründung

Die bisherigen Erfolge bei der Verbesserung der Ver-
kehrsinfrastruktur in den neuen Bundesländern sind auch
darauf zurückzuführen, dass mit dem Verkehrswegepla-
nungsbeschleunigungsgesetz ein Instrument zur Verfü-
gung stand, mit dem die Projekte und Planungsvorhaben
zügig und trotzdem bürgerfreundlich vorangetrieben
werden konnten. Es ist allerdings absehbar, dass noch
weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrs-
infrastruktur erforderlich sind, die über den bisher vorge-
sehenen Geltungsbereich des bis zum 31. Dezember
1999 befristeten Gesetzes hinausgehen. Eine Verlänge-
rung der Frist um 10 Jahre ist deshalb für einen auch
weiterhin beschleunigten Ausbau der Verkehrsinfra-

struktur in den neuen Bundesländern zwingend erforder-
lich.
Die bisherigen guten Erfahrungen mit dem Verkehrswe-
geplanungsbeschleunigungsgesetz lassen außerdem eine
befristete Ausdehnung des Geltungsbereiches auch auf
die alten Bundesländer zu. Das Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetz hat sich bewährt, so dass auch die
Infrastrukturplanung in den alten Bundesländern von den
damit verbundenen Beschleunigungseffekten profitieren
kann. Vor Ablauf der Befristung bis zum 31. Dezember
2009 müssen die dann bundesweit gewonnenen Erfah-
rungen ausgewertet und gegebenenfalls ins Dauerrecht
übernommen werden.

Drucksache 14/1540 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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