BT-Drucksache 14/140

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drsn. 14/23, 14/125 und 14/136 - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Vom 3. Dezember 1998


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/140 vom 03.12.1998

Entschließungsantrag der Fraktion der F.D.P. zu dem Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 14/23 14/125 14/136
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 =

03.12.1998 - 140

14/140

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Gisela Frick, Paul K.
Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Dr. Wolfgang
Gerhardt, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr.
Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich
Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich
Irmer, Dr. Klaus Kinkel, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen
Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jürgen W.
Möllemann, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Dr.
Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig
Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der F.D.P.
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksachen 14/23, 14/125 und 14/136 -
Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Arbeits- und Investitionsprozeß in Deutschland ist unvergleichlich
hoch mit Steuern und Abgaben belastet. Jede zweite Mark, die in
Deutschland erarbeitet wird, kassiert der Staat. Deutschland braucht
dringend eine Steuerreform mit einer massiven Absenkung der
Steuertarife sowie einer gerechten Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entspricht nicht den
Anforderungen an eine große Steuerreform. Trotz der viel zu hohen
Steuerbelastung soll es in den nächsten Jahren nur zu Umverteilungen
kommen.
Erst im Jahr 2002 ist eine Nettoentlastung der Bürger und Unternehmen
von 15 Mrd. DM vorgesehen.
Angesichts zu erwartender Steuermehreinnahmen von über 150 Mrd. DM bis
zum Jahr 2002 ist diese Entlastung marginal und völlig unzureichend.
Investitionen werden verhindert, Arbeitsplätze nicht nur nicht
geschaffen, sondern gefährdet.
Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes ist auch innerhalb der SPD
heftig umstritten. Die Ministerpräsidenten u. a. von Nordrhein-
Westfalen, Schleswig-Holstein sowie Niedersachsen haben das Konzept für
unzureichend befunden. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-
Westfalen, Wolfgang Clement, hat darüber hinaus eigene Vorschläge für
eine Steuerreform gemacht. Diese entsprechen den Anforderungen an eine
Steuerreform eher als der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Allerdings gehen auch die Vorschläge von
Ministerpräsident Wolfgang Clement nicht weit genug. So geht er
weiterhin von der Beibehaltung der leistungsfeindlichen Gewerbesteuer
und des Solidaritätszuschlags aus. Zum übrigen sollten bei einer
wirklichen Steuerreform ein einfacher, deutlich abgesenkter Tarif - z.
B. der von der F.D.P. geforderte Stufentarif - eingeführt werden.
Bedenklich ist ebenso das derzeitige System der Zinsbesteuerung. Eine
Abgeltungsteuer wie in Österreich würde verhindern, daß weiterhin
Kapital ins Ausland abfließt. Trotzdem stellen die Vorschläge von
Ministerpräsident Wolfgang Clement eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung dar, die als Schritt in
Richtung einer echten Steuerreform Unterstützung verdienen.
II. Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag ist sich einig, daß im Mittelpunkt seiner Arbeit
der Abbau der Arbeitslosigkeit steht und daß die Steuerreform dazu
einen Beitrag leisten kann und sollte. Durch eine grundlegende Reform
der Unternehmensbesteuerung muß ein international wettbewerbsfähiges
Steuerrecht geschaffen werden, das vor allem ein Ziel hat: die
Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen.
Mit den Eckwerten zur Einkommen- und Körperschaftsteuerreform in der
Koalitionsvereinbarung wird dieses Ziel nicht erreicht werden können.
Sorge bereitet vor allem, daß mit der zusätzlichen Belastung der
Wirtschaft, die auf mindestens 30 Mrd. DM zu veranschlagen ist, vor
allem der Mittelstand der Verlierer der Steuerreform sein wird.
Gerade die mittelständische Wirtschaft soll aber steuerlich entlastet
werden. Mittelstand und Handwerk sind Motoren für Wachstum und
Innovation, Arbeit und Ausbildung. Von rd. drei Millionen Unternehmen
in Deutschland sind mehr als 95 % kleine und mittlere Betriebe. Sie
bilden 80 % aller Lehrlinge aus und beschäftigen mehr als zwei Drittel
aller Arbeitnehmer. Der Mittelstand produziert nicht nur
beschäftigungsintensiv und ist besonders innovationsorientiert, sondern
kann auch flexibler auf strukturelle Änderungen reagieren und so
gemeinsam mit Existenzneugründungen zur erfolgreichen Bewältigung des
wirtschaftlichen Strukturwandels beitragen. Gerade die kleinen und
mittelgroßen Betriebe haben in den letzten Jahren mehr als zwei
Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen.
Ob der Mittelstand aber auch künftig seiner hohen
beschäftigungspolitischen Verantwortung gerecht waren kann, hängt auch
von einer tragbaren Steuer- und Abgabenlast ab. Wachstums- und
Beschäftigungsimpulse setzen also auch eine steuerliche Nettoentlastung
der mittelständischen Wirtschaft voraus, nicht aber zusätzliche
Belastungen.
1. Kurzfristiger Einstieg in Steuerentlastungen
Steuersenkungen für die privaten Haushalte sind zweifellos wichtig. Im
Hinblick auf Millionen fehlende Arbeitsplätze in Deutschland sind
allerdings auch Nettoentlastungen für die Wirtschaft vorzusehen. Denn
die erforderlichen Wachstums- und Beschäftigungsimpulse als
Voraussetzung für einen deutlichen Abbau der Arbeitslosigkeit lassen
sich ohne Steuersenkungen für die Wirtschaft nicht auslösen.
Ginge es nur um die Körperschaften, wäre die Aufgabe einfach: Der
Körperschaftsteuersatz auf einbehaltene Gewinne ist zu senken. Aber
auch der insbesondere für ausländische Investoren wichtige
Ausschüttungssatz muß deutlich abgesenkt werden. Circa 90 % der
Unternehmen in Deutschland werden als Einzelunternehmen oder in der
Rechtsform von Personengesellschaften geführt, für die die
Einkommensteuer die eigentliche Unternehmensteuer ist. Auch die Gewinne
dieser zumeist kleinen und mittleren Betriebe, die bei den Inhabern
bzw. Teilhabern im Rahmen der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb besteuert werden, müssen kurzfristig und deutlich
entlastet werden.
Zur Zeit geschieht dies durch eine mit dem Standortsicherungsgesetz
eingeführte Tarifregelung, die den Spitzensteuersatz für gewerbliche
Einkünfte wegen der Doppelbelastung mit der Gewerbeertragsteuer auf 47
% begrenzt. Es kommen allerdings nur Steuerpflichtige in den Genuß der
Steuersenkung, die auch die entsprechend (hohe) Belastung mit ihren
gewerblichen Einkünften erreichen.
Nach dem aktuellen Steuertarif trifft dies für Gewerbeeinkünfte ab ca.
100 000 DM (Grundtabelle) bzw. ca. 200 000 DM (Splittingtabelle) zu.
Eine steuerliche Entlastung setzt also einen gewissen Mindestgewinn
voraus. Unterhalb dieser Gewinnschwelle unterliegen die gewerblichen
Einkünfte dem normalen Einkommensteuertarif, so daß niedrigere Gewinne
durch die derzeitige Tarifbegrenzungsregelung keine Entlastung
erfahren. Immerhin trifft dies derzeit für über 80 % aller Unternehmer
zu, wie eine Auswertung repräsentativer
Einkommensteuerveranlagungsdaten der Steuerverwaltung nachweist. Danach
ergibt sich folgende Verteilung der Unternehmer nach der Höhe der
tariflichen Grenzbelastung:
Tariflicher Grenzsteuersatz
Unter 43 % Über Summe
43 % 47 % 47 %
77,5 4,1 18,3 100
Aus wirtschaftspolitischer Sicht stößt die Tarifbegrenzungsregelung auf
Bedenken, weil sie irrtümlich als eine mittelstandspolitische
Entlastungsmaßnahme angesehen wird. Dieser Fehlinterpretation folgt die
Koalition, wenn sie die problematische Tarifbegrenzungsregelung
zumindest bis zum Jahre 2002 beibehalten will und die vorgesehene
Absenkung des Höchststeuersatzes auf 43 % ausdrücklich als
mittelstandspolitische Entlastungsmaßnahmen bezeichnet.
Die steuerliche Realität stellt sich demgegenüber anders dar: Ein im
Rahmen der Tarifbegrenzungsregelung reduzierter Höchststeuersatz auf 43
% würde den Begünstigtenkreis um nur ca. vier Prozentpunkte erweitern,
so daß dann lediglich rd. 23 % der Unternehmer - in der Regel
Inhaber/Teilhaber gewinnstarker Großunternehmen - eine Entlastung
erfahren. Der untere und mittlere Gewinnbereich, in dem sich der
Mittelstand als unsere eigentliche Zielgruppe befindet, geht dagegen
weiterhin leer aus.
Die Koalition muß der Fehleinschätzung über die Wirkungsweise der
Tarifbegrenzungsregelung energisch entgegentreten. Tut sie das nicht,
würde sie mit der geplanten Verschärfung der
Gewinnermittlungsvorschriften, die unabhängig von Betriebsgröße und
Rechtsform alle Unternehmen betreffen kann, den Mittelstand per Saldo
erheblich belasten und damit negative Wachstums- und
Beschäftigungsimpulse auslösen.
Um dies zu verhindern, bedarf es eines zielgenaueren Instrumentariums,
als dies mit der Tarifbegrenzungsregelung möglich ist. Eine tatsächlich
den Mittelstand entlastende Maßnahme, die sich kurzfristig in einem
ersten Schritt umsetzen ließe, wäre eine Senkung der
Gewerbeertragsteuer im Eingangsbereich:
Durch eine Verdopplung des Freibetrags von 48 000 DM auf 96 000 DM und
Beibehaltung des bisherigen Staffeltarifs unterliegen gewerbliche
Gewinne erst ab 192 000 DM der höchsten Steuermeßzahl von 5 %. Etwa ab
dieser Gewinnhöhe beginnt auch bei einem verheirateten Unternehmer die
derzeitige Tarifbegrenzungsregelung zu greifen.
Bei einem Gewerbeertrag von 192 000 DM und einem kommunalen Hebesatz
von 400 % beträgt die Gewerbesteuerersparnis für das Unternehmen 9 600
DM. Der Vorschlag ist deshalb vor allem für die kleinen und mittleren
Unternehmen von Bedeutung, weil diese gerade nicht von der
Tarifbegrenzungsregelung profitieren. Für die gewinnstarken Unternehmer
bleibt die bisherige Tarifbegrenzungsregelung mit einem
Höchststeuersatz von 47 % bestehen. Hierdurch wird der mit der
Gewinnhöhe sinkenden relativen Gewerbesteuerentlastung Rechnung
getragen. Betrachtet man beide Entlastungsmaßnahmen - erhöhter
Gewerbesteuerfreibetrag und Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte
von 47 % - im Zusammenhang, so kann dann von einer gleichmäßigen
relativen Steuerentlastung für alle Unternehmen gesprochen werden.
Insgesamt führt dieser Vorschlag zu Gewerbesteuerausfällen in Höhe von
ca. 2 Mrd. DM und entspricht dem Minderaufkommen, das durch die
Absenkung des Höchststeuersatzes für die gewerblichen Einkünfte auf 43
% entstehen würde. Diese Steuerausfälle würden aber zum größten Teil
von den Kommunen getragen werden müssen. Die Gemeinden dürfen
allerdings nicht zum Leidtragenden der Steuerreform gemacht werden.
Deshalb ist ein entsprechender Ausgleich - am einfachsten über eine
Anpassung der Gewerbesteuerumlage - vorzusehen.
2. Mittelstandsfreundliche Unternehmensteuerreform
Ein Gesamtvolumen von 2 Mrd. DM, das man für die Steuersenkung des
Mittelstandes kurzfristig einsetzt, ist zwar noch keine
zufriedenstellende Lösung, aber doch ein erkennbarer Einstieg in
Steuerentlastungen. Es wäre Zeit gewonnen für die notwendige
Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und die Vorbereitung einer
mittelstandsfreundlichen Unternehmensteuerreform.
Nach den Koalitionsvereinbarungen ist in der Endstufe eine
rechtsformneutrale Besteuerung mit einem Steuersatz von höchstens 35 %
für alle Unternehmen beabsichtigt. Allerdings lassen sich gegen dieses
Vorhaben die gleichen Einwände vorbringen wie gegen die
Tarifbegrenzungsregelung.
Ist ein einheitlicher Steuersatz von 35 % gewollt, so bedeutet das bei
Körperschaften, die ihren Gewinn an nichtanrechnungsberechtigte
Steuerpflichtige - z. B. ausländische Investoren - ausschütten, daß die
Steuerbelastung von derzeit 30 % auf 35 % ansteigt. Die psychologische
Signalwirkung, die von steigenden Steuersätzen ausgeht, wäre verheerend
und würde die defizitäre Kapitalbilanz der Bundesrepublik Deutschland
weiter belasten. Dies können wir nicht wollen.
Auch für die Personenunternehmen wird - mit Ausnahme der wenigen großen
und gewinnstarken Unternehmen - die neue rechtsformneutrale
Unternehmensteuer keine Verbesserung bringen. Denn der aktuelle
Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte von 47 %, dem - wie bereits
dargelegt - nur ca. 18 % der Unternehmer unterliegen, bezieht sich auf
die Grenzbelastung. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs
liegt aber der jeweilige Durchschnittsteuersatz - zumindest beim
Mittelstand - deutlich unter dem entsprechenden Grenzsteuersatz. Die
Auswertung der Steuerveranlagungsdaten weist nach, daß nur von knapp 13
% der Unternehmer die Durchschnittsbelastung von 35 % erreicht bzw.
überschritten wird.
Durchschnittssteuersatz der Steuerpflichtigen
mit positiven gewerblichen Einkünften
Unter 75 % 35 % und höher Summe
87,4 12,6 100
Eine rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung mit einem
Durchschnittssteuersatz von 35 % wurde für die überwiegende Mehrheit
des Mittelstandes keine Entlastungen bringen. Unter bestimmten
Voraussetzungen könnten sogar Mehrbelastungen gegenüber der
Tarifbegrenzungsregelung die Folge sein. Ohne eine ergänzende
Mittelstandskomponente würde deshalb auch die rechtsformneutrale
Unternehmensbesteuerung nur ein Steuersenkungsprogramm für große und
vor allem gewinnstarke Unternehmen bleiben. Rechtsformneutralität kann
im vorliegendem Fall also nicht einfach mit Mittelstandsfreundlichkeit
gleichgesetzt werden.
Ziel einer Unternehmensteuerreform muß es sein, sowohl die
Durchschnitts-, als auch die Grenzsteuerbelastung aller gewerblichen
Gewinne gleichmäßig zu senken. Deshalb müssen auch der Mittelstand und
das Handwerk spürbar durch einen ermäßigten Steuersatz für alle
gewerblichen Einkünfte entlastet werden.
3. Realisierung der großen Steuertarifreform
Der ermäßigte Steuersatz für gewerbliche Einkünfte sollte nur gelten,
bis eine große Tarifreform, die für alle Steuerpflichtige deutlich
niedrigere Steuersätze bringt, finanzierbar ist.
Ziel dieser großen Tarifreform muß es sein, den tariflichen
Einkommensteuerspitzensatz auf unter 40 % und den Eingangsteuersatz auf
15 % abzusenken. Für die Körperschaften ist die Unterscheidung zwischen
ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen aufzugeben und ein
einheitlicher Steuersatz von unter 30 % einzuführen.
Es ist darauf zu achten, daß durch die Gegenfinanzierungsmaßnahmen
nicht die wirtschaftspolitischen Ziele konterkariert werden. Negative
Wachstums- und Beschäftigungsimpulse sind beispielsweise dann zu
erwarten, wenn ohne deutliche Steuersatzsenkungen die in der
Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Abschreibungserleichterungen für
den Mittelstand (Sonder- und Ansparabschreibung) im Wert von ca. 1 Mrd.
DM ersatzlos abgeschafft werden.
Auch die beabsichtigten Einschränkungen beim steuerlichen
Verlustausgleich werden besonders den Mittelstand treffen, weil dieser
im Gegensatz zu den Großunternehmen nur begrenzte Möglichkeiten zu
einer internen Verlustverrechnung besitzt. Die Abschaffung des
Verlustrücktrags gefährdet insbesondere mittelständische Unternehmen in
Verlustjahren, die sich bisher durch den Rücktrag schnell Liquidität
verschaffen konnten, um durch Umstrukturierungen und Neuinvestitionen
die eingetretene Schieflage zu überwinden.
Schließlich trifft die Streichung des halben Steuersatzes für Gewinne,
die beim Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen entstehen, den
Mittelstand besonders hart. Denn für eine Vielzahl mittelständischer
Betriebe müssen in den kommenden Jahren aus Altersgründen
Nachfolgeregelungen gefunden werden, die im Falle einer vorgesehenen
Unternehmensübergabe außerhalb des Erbganges erheblich erschwert wird.
Auch würde für den Unternehmer das Sparen im eigenen Unternehmen als
Teil seiner Altersvorsorge uninteressant, so daß die Eigenkapitalbasis
geschmälert wird.
Falls keine Korrektur an den vorgesehenen steuerpolitischen Maßnahmen
der Koalitionsvereinbarung bzw. des Entwurfs eines
Steuerentlastungsgesetzes der Koalition vorgenommen wird, muß mit
negativen Wachstums- und Beschäftigungseffekten gerechnet werden. Das
liegt nicht nur an der steigenden Steuerbelastung der Wirtschaft, auch
beim Mittelstand. Entscheidend ist auch, daß die eingebauten
Struktureffekte investitions- und beschäftigungshemmend sind. Denn
während von der Steuersatzsenkung Sach- und Geldkapital gleichermaßen
profitieren, trifft die Gegenfinanzierung ausschließlich das
Realkapital. Die Attraktivität der Sachkapitalbildung sinkt zugunsten
reiner Finanzanlagen.
Bonn, den 1. Dezember 1998
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

03.12.1998 nnnn

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