BT-Drucksache 14/1365

Zukunft der friedlichen Nutzung der Kernenergie - Zukunft der Entsorgung

Vom 29. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1365
14. Wahlperiode
29. 06. 99
Große Anfrage
derAbgeordneten Kurt-DieterGrill, Dr. KlausW. Lippold (Offenbach), Peter Altmaier, Dr. Heribert Blens, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Dr. Ralf Brauksiepe, Cajus Caesar, Marie-Luise Dött, Hansjürgen Doss, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Erich G. Fritz, Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Georg Girisch, Dr. Reinhard Gönner, Dr. Wolfgang Götzer, Ursula Heinen, Peter Hintze, Manfred Kanther, Volker Kauder, Eckart von Klaeden, Ulrich Klinkert, Dr. Martina Krogmann, Dr. Paul Laufs, Vera Lengsfeld, Dr. Gerd Müller, Bernward Müller (Jena), Elmar Müller(Kirchheim), Franz Obermeier, Friedhelm Ost, Dr. Peter Paziorek, Dr. Friedbert Pflüger, Ronald Pofalla, Dr. Bernd Protzner, Christa Reichard (Dresden), Hans-Peter Repnik, Dr. Heinz Riesenhuber, Norbert Röttgen, Dr. Christian Ruck, Hartmut Schauerte, Karl-Heinz Scherhag, Hans Peter Schmitz (Baesweiler), Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Max Straubinger, Michael Stübgen, Dr. Susanne Tiemann, Gunnar Uldall, Arnold Vaatz, Andrea Voßhoff, Matthias Wissmann, Werner Wittlich, Dagmar Wöhrl, Aribert Wolf und der Fraktion der CDU/CSU
Zukunft der friedlichen Nutzung der Kernenergie - Zukunft der Entsorgung
Vorbemerkung
Die friedliche Nutzung der Kernenergie ist in Deutschland bis 1986 im Konsens zwischen Politik, Wirtschaft und Gewerkschaften als ein zentraler Bestandteil deutscher Energiepolitik betrieben worden. Bund und Länder haben von 1979 bis 1990 einen Konsens zur Entsorgung manifestiert, der zum Bau von Zwischenlagern und zur Erkundung und Planung von Endlagern im Konsens geführt hat. Gleichzeitig ist die Bundesrepublik Deutschland in internationale und europäische Verträge und Verpflichtungen eingebunden, Deutschland hat Mitverantwortung für die Sicherheit der Kernenergie in Europa übernommen. Mit der Ankündigung des Ausstiegs aus der Kernenergie hat die Bundesregierung das gesamte Entsorgungskonzept als gescheitert dargestellt, ohne daß bislang ein überzeugendes neues Konzept der Bundesregierung auch nur in Umrissen deutlich geworden wäre. Deutlich geworden ist allein der Streit innerhalb der Bundesregierung über den einzuschlagenden Weg.
Wir fragen die Bundesregierung:
A. Zur beabsichtigten Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland
1. Hält die Bundesregierung die von den in Deutschland betriebenen kerntechnischen Anlagen ausgehenden Risiken für so bedeutend, daß sie bereit ist, zukünftig auf jegliche nukleare Kompetenz u. a. mit der Folge zu verzichten, daß die deutsche Stimme bei Erhalt und Fortentwicklung einer nuklearen Sicherheitskultur international kein Gehör mehr finden wird?
2. Wird die Bundesregierung konsequenterweise versuchen, die friedliche Nutzung der Kernenergie auch weltweit zu stoppen?
Durch Einsatz welcher Mittel will sie ggf. dieses Ziel erreichen?
3. Wie will die Bundesregierung das von ihr verkündete Ziel, Unumkehrbarkeit des Atomausstiegs noch in dieser Legislaturperiode, tatsächlich erreichen?
4. Wie begründet die Bundesregierung die Erwartung, daß der Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie in Verbindung mit der Ökosteuer außer zum Energieeinsparen auch zum Einstieg in andere Energieträger und dadurch zu einem Anstieg an Arbeitsplätzen führen soll?
Wie begründet die Bundesregierung diese Erwartung im einzelnen?
Welche wissenschaftlichen Gutachten belegen diese Zunahme quantitativ?
Wie bewertet die Bundesregierung die Qualität etwaiger neuer Arbeitsplätze gegenüber denen in der heutigen kerntechnischen Industrie?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Konsequenzen eines Atomausstiegs für die Unternehmen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer?
Gibt es Berechnungen zu den Kosten, die ein kurzfristiger/längerfristi-ger Ausstieg aus der Kernenergie für die betroffenen Unternehmen verursacht?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die deutschen Kernkraftwerke in der Verantwortung von Betreibern und Behörden auf höchstem Sicherheitsniveau betrieben werden?
Wenn ja, warum ist dann eine Verschärfung des Eingriffsinstrumentariums - gesetzlich oder im Vollzug- erforderlich?
Wenn nein, welche Gründe und Ereignisse liegen dieser Auffassung zugrunde?
7. Wie bewertet die Bundesregierung ein Verbot, künftig keine Kernkraftanlagen mehr zu betreiben (Genehmigungsverbot), aus grundrechtlicher Sicht im Hinblick auf die Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit gemäß Artikel 12 GG?
8. Ist ein Verbot des Neubaus von Kernkraftwerken mit EU-Recht vereinbar?
9. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung ein solches Genehmigungsverbot zum „Schutze vor nachweisbaren und schweren Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut" notwendig, und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung die friedliche Nutzung der Kernenergie als „nachweisbare und schwere Gefahr" im genannten Sinne an?
10. Bewertet die Bundesregierung ein gesetzlich angeordnetes Erlöschen der Betriebsgenehmigungen der laufenden Kernkraftwerke innerhalb von 5 bzw. 10 Jahren als eine berufsausschließende Gesetzgebung, so daß die betreffende Tätigkeit „allgemein als gemeinschaftsschädlich" betrachtet werden kann?
11. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine gesetzliche Stillegungsanordnung hinsichtlich der nutzbaren Kernkraftanlagen innerhalb von 5 bzw. 10 Jahren als Enteignung im Sinne von Artikel 14 GG zu qualifizieren?
12. Welche Entschädigungsregelungen müßten nach Auffassung der Bundesregierung bei einer zulässigen Enteignung getroffen werden?
13. Von welchen Laufzeiten geht die Bundesregierung bei deren entschädigungsfreier Befristung aus?
Teilt die Bundesregierung die von Bundesminister Dr. Werner Müller (BMWi) bei seinem Besuch in Stade geäußerte Auffassung, politische Bauernopfer zu Lasten älterer Kernkraftwerke dürfe es nicht geben?
B. Zur geplanten Änderung des Atomgesetzes
I. Änderung des Gesetzeszweckes
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Widerspruch zwischen der unmittelbar für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlichen Regelung des Gemeinschaftsrechts von Artikel 2 Buchstabe c des EURATOM-Vertrages, der zur Aufgabe der Europäischen Atomgemeinschaft u. a. bestimmt, daß „die Investitionen zu erleichtern und insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind", und einer Gesetzesänderung, wonach anstelle des bisherigen Zweckes, die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken (§ 1 Atomgesetz), ein neuer Zweck gesetzt werden soll, die Nutzung der Kernenergie geordnet und sicher zu beenden?
15. Geht die Bundesregierung davon aus, daß eine Festschreibung des Beendigungszwecks im Atomgesetz in der Rechtsprechung zu Bestandsschutz-Einschränkungen der Kernkraftwerke führt?
Wenn nein, wie wird dies begründet?
II. Verbot der Genehmigungen für neue kerntechnische Anlagen
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß bei einem Verbot von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb neuer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung von Elektrizität dienen, und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe durch eine Übergangsregelung für Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten des o. g. Verbotes über bereits bestandskräftige Teilgenehmigungen verfügen, gewährleistet ist, daß diese Anlagen (Mülheim-Kärlich, Garching) genehmigungsfähig bleiben?
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III. Deckungsvorsorge
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine Erhöhung der Deckungsvorsorge (§13 Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz) um das Zehnfache des bisherigen Betrages erforderlich und angemessen ist?
Liegt der vorhergesehenen Anhebung auf 5 Mrd. DM eine veränderte Risikobewertung zugrunde?
18. In welchem Verhältnis stünde eine Erhöhung der Deckungsvorsorge zu den derzeit laufenden Verhandlungen zur Revision des Pariser Atomhaftungsübereinkommens?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, daß diese Verhandlungen durch eine Erhöhung im Bereich der Deckungsvorsorge nachteilig beeinflußt werden?
20. Liegt der vorgesehenen Anhebung der Deckungsvorsorge auf 5 Mrd. DM eine veränderte Risikobewertung zugrunde?
21. In welcher Höhe müßten nach Schätzung der Bundesregierung die Betreiber kerntechnischer Anlagen finanzielle Mittel aufwenden, um die Deckungsvorsorge bei Erhöhung um das Zehnfache (§ 13 Atomgesetz) zu erhalten?
IV Sicherheitsnachweise bei begründetem Gefahrenverdacht/Sicherheitsüberprüfung
22. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher stattgefundenen Überprüfungen der deutschen Kernkraftwerke auf der Basis des vom Länderausschuß für Atomkernenergie verabschiedeten Leitfadens zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Leitfaden in absehbarer Zeit zu verändern, und wenn ja, in welchen Punkten?
23. Strebt die Bundesregierung eine Umkehr der Beweislast oder eine Klarstellung der Beweislast bei begründetem Gefahrenverdacht an?
Bei Klarstellung der Beweislast: Liegt diese Regelung auf der Linie der bisherigen bundesaufsichtlichen Praxis, und wie sieht diese aus?
24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß tatsächlich Schwierigkeiten oder Unzulänglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden oder der von ihnen beauftragten oder zugezogenen Sachverständigen bei der staatlichen Aufsicht (§ 19 Atomgesetz) bestehen, und welcher Art sollen diese Schwierigkeiten/Unzulänglichkeiten sein?
25. Erachtet es die Bundesregierung für erforderlich, im Atomgesetz zu regeln, wonach der Betreiber kerntechnischer Anlagen eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und deren Ergebnisse binnen eines Jahres nach Änderung des Atomgesetzes der Aufsichtsbehörde vorzulegen hat?
26. Welche Auswirkungen ergäben sich im einzelnen aus einer solchen Sicherheitsüberprüfung für den Anlagenbetreiber, und zwar auch im Hinblick darauf, daß Ergebnisse einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sicherheitsüberprüfung in bezug genommen und angemessen berücksichtigt werden dürfen?
27. Welche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sollten nach Auffassung der Bundesregierung solchen Prüfberichten dann folgen?
28. Inwieweit ändert sich nach Auffassung der Bundesregierung der Umfang und der sicherheitstechnische Maßstab (Stand von Wissenschaft
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und Technik) durch die Sicherheitsüberprüfungen gegenüber dem Standard, der bei der Erstellung der bestandskräftigen Genehmigungen (bzw. der letzten nachträglichen Auflage) galt?
29. Inwieweit hat sich nach Auffassung der Bundesregierung das bisherige Recht bei der Überprüfung von Kernkraftanlagen durch Beauftragte der Aufsichtsbehörden und zugezogene Sachverständige als unzulänglich erwiesen, so daß durch eine gesetzliche Neuregelung im Atomgesetz eine eigene Befugnis der Berechtigten in § 19 Abs. 2 Satz 1 Atomgesetz erforderlich macht, bei begründetem Gefahrenverdacht weitere Nachweise zur Sicherheit der Anlagen zu verlangen?
30. Welche Kostenlasten könnten nach Schätzung der Bundesregierung durch die oben aufgezeigte Sicherheitsüberprüfung und ggf. weitere Nachweise im Vergleich zum geltenden Recht auf die Betreiber zukommen?
31. Wie muß nach Auffassung der Bundesregierung der rechtliche und tatsächliche Maßstab sein, der der Sicherheitsüberprüfung zugrunde zu legen ist?
Aus welchen Gründen ist eine gesetzliche Festlegung unverzichtbar?
C. Neues Entsorgungskonzept
32. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, das bisherige Entsorgungskonzept sei gescheitert, und wie will die Bundesregierung das Scheitern ihres eigenen Entsorgungskonzeptes ausschließen?
33. Wie wird die Bundesregierung bei der Entwicklung ihres neuen Entsorgungskonzeptes sicherstellen, daß der für den Betrieb einer bestandskräftig genehmigten Anlage im Sinne von §§7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 Atomgesetz geführte Entsorgungsnachweis gefährdet wird?
34. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der geforderte Entsorgungsnachweis durch die derzeit im Ausland praktizierte Wiederaufarbeitung nicht ordnungsgemäß geführt ist, so daß es sich bei einem Wie-deraufarbeitungsverbot nur um eine Klarstellung der Rechtslage handelte?
35. Steht die Bundesregierung weiterhin zu dem Grundsatz im Beschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern zur Entsorgung der Kernkraftwerke vom 28. September 1979, wonach die sichere Gewährleistung der Entsorgung der Kernkraftwerke eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die weitere Nutzung der Kernenergie bildet?
36. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, den Beschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 28. September 1979 im erneuten Konsens mit den Regierungschefs den heutigen Verhältnissen anzupassen?
37. Welches neue Konzept wird sie an die Stelle des integrierten Entsorgungskonzeptes aus dem Jahre 1979 setzen?
D. Sicherheit und Forschung
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Beratungsgremien Reaktorsicherheitskommission (RSK) und Strahlenschutzkommission (SSK) bislang maßgeblich zum hohen Stand der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes in Deutschland beigetragen haben und international höchst anerkannt sind?
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Wenn ja, warum wurden die Kommissionssatzung geändert und weitgehend neue Mitglieder berufen?
Geht die Bundesregierung davon aus, daß die Kommissionen ihre Arbeit auf der Grundlage der bestehenden Empfehlungen und Beschlüsse fortsetzen werden?
Wenn nein, welche Kritik hat die Bundesregierung an der Arbeit der bisherigen Kommissionen?
39. Wird die Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) auch künftig zentrale Begutachtungsorganisation in Fragen der kerntechnischen Sicherheit für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sein?
Falls nein, welche Kritik hat die Bundesregierung an der Arbeit dieser Institution?
Wie hoch ist der Anteil der GRS am Haushaltsansatz des BMU für kerntechnische Sicherheit in den vergangenen 5 Jahren?
Wie hoch ist er für die kommenden Jahre geplant?
40. Wird die Bundesregierung sich weiter an den Arbeiten für die Sicherheitsanforderungen an den EPR im deutsch-französischen Direktorium beteiligen?
Besteht von seiten der französischen Regierung Interesse an der Fortsetzung des Projektes?
41. Wird das Projekt SWR 1000 vom Bundesamt für Strahlenschutz auch in Zukunft unter sicherheitstechnischen Aspekten begleitet?
Wenn nein, warum nicht?
E. Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente
42. Welche rechtlichen Bindungswirkungen haben die völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Großbritannien und Frankreich über die Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie aus dem Jahre 1989/90 für die Bundesregierung und für das Parlament?
Wer sind die Träger der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung?
43. Sehen die Vereinbarungen vor, der Wiederaufarbeitung, dem Transport bestrahlter Brennelemente und der Rückführung von Spaltmaterialien und alle Abfälle aus der Wiederaufarbeitung kein Hindernis entgegenzusetzen?
Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, die Wiederaufarbeitung entgegen dieser Vereinbarung gesetzlich zu verbieten?
Womit begründet die Bundesregierung das Gemeinwohlinteresse?
Warum überläßt die Bundesregierung nicht den Kernkraftwerksbetreibern die Entscheidung über den betriebswirtschaftlich günstigeren Weg?
44. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Wiederaufarbeitung auch deutscher Brennelemente in Frankreich und Großbritannien auf der Basis der EG-Grundnormen im Strahlenschutz möglich ist und damit dem deutschen Atom- und Strahlenschutzrecht Rechnung getragen wird?
45. Von welchen Annahmen zu den Kosten der Wiederaufarbeitung und den Kosten der direkten Endlagerung geht die Bundesregierung aus?
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Wie bewertet die Bundesregierung die vermeintlichen Kostenvorteile der direkten Endlagerung gegenüber der Wiederaufarbeitung in Anbetracht der Kostenunsicherheit der direkten Endlagerung, deren Realisierung erst ab 2030 von der Bundesregierung vorgesehen wird?
46. In welcher Höhe könnten Frankreich und Großbritannien, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung der Wiederaufarbeitung, Schadensersatz infolge Kündigung der Wiederaufarbeitungsverträge geltend machen?
Welche finanzielle Belastung kommt auf die Kernkraftwerksbetreiber bei vorzeitiger Kündigung der Verträge unter Einschluß aller Folge- und Ersatzmaßnahmen zur Entsorgung bereits angelieferter bestrahlter Brennelemente zu?
Sind diese Kosten zumutbar?
Falls die Bundesregierung von entschädigungsloser Kündigung der Verträge ausgeht, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?
47. Welche atomrechtlichen und technischen Konsequenzen hat ein rechtliches Verbot der Wiederaufarbeitung für die Kernkraftwerksbetreiber, insbesondere auch im Hinblick auf den weiteren Kernkraftwerksbetrieb?
48. Ist es zutreffend, daß die Bundesregierung in diesem Jahr keine Transporte von abgebrannten Brennelementen aus deutschen Kernkraftwerken in die französischen und britischen Wiederaufarbeitungsanlagen zulassen will?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, ab wann sind welche Transporte vorgesehen?
49. Welche Zusagen sind der Regierung in Frankreich gemacht worden?
50. Haben die Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Durchführung von Transporten?
51. Dienen die völkerrechtlichen Vereinbarungen mit Frankreich und Großbritannien dazu, die privatrechtlichen Wiederaufarbeitungsverträge gegen Eingriffe des Staates zu schützen und die gesicherte Entsorgung im Sinne des Atomgesetzes und der Entsorgungsgrundsätze aus dem Jahre 1980 abzusichern?
Welche Entsorgungsschritte wird die Bundesregierung bei Verbot der Wiederaufarbeitung im Sinne des Entsorgungsvorsorgenachweises anerkennen?
Soll der Nachweiszeitraum auf sechs Jahre im voraus, bevor die bestrahlten Brennelemente anfallen, aufrechterhalten bleiben?
Welche auch rechtlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die verbleibenden Nachweismöglichkeiten abzusichern?
52. Welche kompensatorischen Gegenleistungen sind von diesen Ländern verlangt bzw. von der Bundesregierung angeboten worden?
Ist die Forderung erhoben worden, bislang nicht aufgearbeitete Brennelemente zurückzunehmen, und wie groß wäre das hierdurch verursachte Transportaufkommen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die konkreten atomrechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Rücknahme der Brennelemente in das Kernkraftwerk oder/in die zentralen Brennelementzwischenlager?
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53. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, nachdem der Staat bis zum Jahre 1994 vorrangig die Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente rechtlich gefordert, seither die Wahlfreiheit zwischen Wiederaufarbeitung und direkter Endlagerung eingeführt hat und daher die Stromwirtschaft veranlaßt hat, hierauf aufbauend ihren Entsorgungsvorsorgenachweis zu führen und entsprechende Investitionen zu treffen, jetzt aber fordert, die Wiederaufarbeitung sofort oder in wenigen Jahren zu beenden?
54. Wie ist das Verbot der Wiederaufarbeitung mit Artikel 93 Abs. 1 EURATOM-Vertrag zu vereinbaren, wonach diese Grundnorm den freien grenzüberschreitenden Warenverkehr auf dem Kernenergiesektor - und damit auch für bestrahlte Brennelemente - garantiert bzw. mit Artikel 96 Abs. 1 EURATOM-Vertrag für den Fall, daß in der Wiederaufarbeitung eine Dienstleistung gesehen wird?
55. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Gesetzgeber von völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichende Normen erlassen kann, die innerstaatlich anzuwenden sind?
56. Ist die Bundesregierung der Auffassung, durch ein gesetzliches Verbot der Wiederaufarbeitung würden die Parteien des Notenwechsels von ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den Notenwechseln frei, da die beim Vertragsschluß gegebenen Umstände sich grundlegend geändert hätten (clausula rebus sic stantibus)?
57. Wie bewertet die Bundesregierung die zwischen den Energieversorgungsunternehmen der Bundesrepublik Deutschland und den Wieder-aufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien geschlossenen zweiseitigen Verträge im Hinblick darauf, ob die Möglichkeit eröffnet wird, die Lieferung zur Wiederaufarbeitung bestimmter bestrahlter Kernbrennstoffe - ggf. ohne Entschädigung oder Schadensersatz - einzustellen?
58. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung die Möglichkeit - etwa wegen der geänderten Rechtslage - sich aus den bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu lösen?
59. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, durch Abänderung der bestehenden Verträge die Menge der aufzubereitenden Kernbrennstoffe bis zum 1. Januar 2000 oder 1. Januar 2001 oder 1. Januar 2002 zu erhöhen, um eigene Zwischenlagerungskapazitäten der Atomanlagenbetreiber zu vergrößern bzw. die Gefahr, unbehandelte Kernbrennstoffe zurücknehmen zu müssen, zu vermindern?
60. Wieviel effektive Zeit verbliebe den Anlagenbetreibern für eine weitere Wiederaufarbeitung bei Inkrafttreten eines Wiederaufarbeitungsver-bots zum 1. Januar 2000 oder 1. Januar 2001 oder 1. Januar 2002 angesichts der Umstände, daß die hierfür erforderlichen Transporte ins Ausland bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern und eine Gesetzesänderung im Atomgesetz die Verpflichtung ausspräche, (tatsächlich) noch nicht behandelte Kernbrennstoffe zurückzunehmen?
61. Welche zusätzlichen Belastungen ergäben sich nach Schätzung der Bundesregierung für die betroffenen Anlagenbetreiber dadurch, daß sie behandelte oder unbehandelte Kernbrennstoffe vorzeitig aus den ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen zurücknehmen müssen im Hinblick auf ein Wiederaufarbeitungsverbot zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2001 oder 1. Januar 2002?
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62. Kann hinreichend sichergestellt werden, daß die Betreiber ihren Transportverpflichtungen auch tatsächlich und rechtlich nachkommen können?
Wenn, ja, wodurch?
63. In welchem Umfang und in welchem Zeitraum entstünden nach Schätzung der Bundesregierung den betroffenen Betreibern von Atomanlagen Ersparnisse durch ein Verbot der Wiederaufarbeitung bezogen auf die oben genannten Zeitpunkte im Hinblick darauf, daß die Zwischen-und Endlagerung günstiger sein soll als die Wiederaufarbeitung im Ausland?
64. Welche Entlastungseffekte ergäben sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die bislang nachzuweisenden erhöhten Rückstellungen, die möglicherweise aufgelöst oder reduziert werden können?
65. Sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse und detaillierte Daten über die Gefährlichkeit der Wiederaufarbeitung ursächlich für die Absicht der Bundesregierung, den bisherigen Entsorgungsweg „Wiederaufarbeitung" auf gesetzgeberischem Wege verbieten zu lassen?
Oder sind hierfür - dann offenbar in einem Akt der Wirtschaftslenkung -die vermuteten, aber nicht im einzelnen belegten höheren Kosten der Wiederaufarbeitung gegenüber dem Entsorgungsweg „Direkte Endlagerung" maßgeblich?
F. Plutonium-Rückführung
66. Welche Menge Plutonium wird bei vertragsgemäßer Erfüllung der bestehenden Wiederaufarbeitungsverträge bis in das nächste Jahrzehnt hinein rückgewonnen werden?
Sieht die Bundesregierung mit dem Konzept der Plutonium-Rückführung als MOX-Brennelemente in Leichtwasserreaktoren weiterhin die atomgesetzliche Voraussetzung der „schadlosen Verwertung" als gegeben an?
Wie lange rechnet die Bundesregierung noch mit dem Einsatz von MOX-Brennelementen, und haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EVU um ausreichende Fertigungskapazitäten bemüht?
Wie korrespondiert die insgesamt noch erforderliche Einsatzzeit für MOX-Brennelemente mit den Vorstellungen und Erwartungen der Bundesregierung zu den Restlaufzeiten der Kernkraftwerke, die für den MOX-Einsatz in Frage kommen?
67. Verfolgt die Bundesregierung Pläne, abgetrenntes Plutonium in eine endlagerfähige Form überführen und endlagern zu lassen?
Wenn ja, welches technische Verfahren soll angewandt werden, und wie ist es um die Einsatzreife dieses Verfahrens bestellt?
Wer soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Kosten dieser endlagergerechten Konditionierung übernehmen, nachdem die EVU bereits die Kosten der Wiederaufarbeitung getragen haben?
68. Wie beurteilt die Bundesregierung die Haltung der internationalen Gemeinschaft im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Kernmaterial für den Fall, daß sie das Plutonium der direkten Endlagerung zuführen will?
69. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß 1 t spaltbares Plutonium dem Äquivalent von 2,7 Mio. t Steinkohle entspricht und daher der Wiedereinsatz des Plutoniums in Form von MOX-Brennelementen in Leicht-
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wasserreaktoren einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Ressourcenschonung und zur Verringerung der CO2-Belastung liefert?
70. Kann die Bundesregierung weiterhin bestätigen, daß der Wiedereinsatz von Plutonium sowohl zur Reduzierung des Plutoniums beiträgt als auch im Sinne der Nichtverbreitung einen wirksamen Schutz gegen Entwendung und damit gegen mißbräuchliche Verwendung schafft?
G. Zwischenlagerung
71. Was konkret veranlaßte die Bundesregierung, von dem bisherigen Konzept der Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Ahaus und Gorleben abzuweichen, und welche Vorteile sieht sie hierin?
Welcher Stellenwert kommt dabei den Zwischenlagern in Ahaus und Gorleben wie auch den Naßlagern in den Kernkraftwerken zu?
Mit wie vielen Transporten in die Zwischenlager Ahaus und Gorleben rechnet die Bundesregierung vor Realisierung des neuen Konzeptes der Zwischenlagerung noch?
72. Erachtet die Bundesregierung eine Gesetzesregelung, wonach der Betreiber kerntechnischer Anlagen dafür zu sorgen habe, daß die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe oder verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen innerhalb des geschlossenen Geländes der Anlage oder in der Nähe zwischengelagert werden können, bez. der „Nähe der Anlage" für ausreichend bestimmt, und wie wäre ein solcher Begriff „in der Nähe der Anlage" im Zusammenhang mit dem Errichten von Zwischenlagern durch den Betreiber zu verstehen?
73. Vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, daß die Zwischenlagerung im KKW-internen Naßlager bislang nicht Teil des Entsorgungsvorsorgenachweises war, hierzu eine geänderte Auffassung?
Wenn ja, wie begründet sie die abweichende Haltung?
74. Wird die Bundesregierung den Betreibern von Kernkraftwerken - direkt oder indirekt - Vorschriften machen, wo sie bestrahlte Brennelemente künftig zwischenzulagern haben?
Werden die KKW-Betreiber über die Belegung der KKW-internen Brennelementlager (Naßlager) weiterhin frei verfügen können?
75. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zwischenlagerung der HAW-Ko-killen aus der Wiederaufarbeitung ausschließlich im Zwischenlager Gorleben?
Warum beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung dieses Lagerkonzeptes?
Glaubt die Bundesregierung tatsächlich, ein geändertes Lagerkonzept, das die Zwischenlagerung von HAW-Glaskokillen dezentral auf dem Gelände des Kernkraftwerkes oder in seiner Nähe vorsieht, würde die Akzeptanz einer solchen Lagerung erhöhen?
Ist mit einer solchen Akzeptanz überhaupt zu rechnen, wenn die Bundesregierung ihre auf die Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle gerichteten Planungen frühestens auf das Jahr 2030 ausrichtet?
76. Sind der Bundesregierung die Planungen, abgesehen vom Kernkraftwerk Emsland, der Betreiber von Kernkraftwerken bekannt, an den Kraftwerksstandorten oder in der Nähe Zwischenlagerkapazitäten zu schaffen?
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Mit welcher Dauer für Genehmigungsverfahren von Zwischenlagern am Standort rechnet die Bundesregierung, wenn Widerspruchs- und Gerichtsverfahren unterstellt werden müssen?
Auf welche Rechtsbasis sind diese Anträge zu stützen?
Wie sieht die Bundesregierung die Bereitschaft der Länder, die Vorhaben zu unterstützen?
77. Über welche konkreten Kapazitäten zur Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Kernkraftwerke in Deutschland und - soweit dies zulässig ist -im Ausland?
Welche Zeitspannen ergeben sich hieraus, zu denen spätestens durch Abtransport zusätzliche Kapazitäten in den Anlagen geschaffen werden müssen, um Entsorgungsengpässe zu vermeiden?
78. Wie sollen die Betreiber von Kernkraftwerken alsbald konkrete Anträge auf Erweiterung der Zwischenlagerkapazitäten für bestrahlte Brennelemente und - wenn es nach den derzeitigen Überlegungen der Bundesregierung geht - auch von HAW-Glaskokillen am Standort ihrer Kernkraftwerke bzw. in deren Nähe stellen, wenn jedenfalls nach dem Willen vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, nicht mehr genehmigt werden darf, als für die verbleibende - und ggf. erst noch im Konsens zu vereinbarende - Restlaufzeit zwingend erforderlich?
Arbeitet die Bundesregierung hier nicht doch systematisch auf eine von Bundeskanzler Gerhard Schröder angeblich nicht gewollte „Verstopfung" hin?
79. Von welchen Zwischenlagerzeiträumen geht die Bundesregierung bei einer dezentralen Zwischenlagerung der abgebrannten Brennelemente an den Kernkraftwerksstandorten aus?
80. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die technischen Möglichkeiten der einzelnen betroffenen Kernkraftwerke, die Menge der bei ihnen anfallenden bestrahlten Brennelemente zu reduzieren und dadurch die vorhandenen Zwischenlagerkapazitäten länger auszunutzen?
81. Welche Kosten würden nach Schätzung der Bundesregierung derartige Maßnahmen auslösen?
82. Wie erachtet die Bundesregierung die rechtlichen (unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsstandards sowie der Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter) und tatsächlichen Möglichkeiten für die Anlagenbetreiber, bis zum Inkrafttreten eines Wiederaufarbeitungsver-bots zu den oben genannten Zeitpunkten die Errichtung oder Erweiterung eines Zwischenlagers genehmigt zu bekommen und dieses auch tatsächlich in Betrieb zu nehmen?
83. Welche Kosten würden nach Schätzung der Bundesregierung solche Zwischenlager auslösen?
H. Transporte
84. Wie sehen Konzept und Zeitplanung der Bundesregierung aus, um die seit Aufdeckung der Kontaminationsvorfälle im April 1998 ruhenden Transporte von Brennelementen HAW-Kokillen wieder aufnehmen lassen zu können?
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85. Wann werden insbesondere die Voraussetzungen für die Rückführung der seit Anfang letzten Jahres beladenen in La Hague stehenden 6 Behälter mit HAW-Glaskokillen vorliegen, nachdem die Niedersächsische Landesregierung den von ihr verhängten Einlagerungsstopp inzwischen aufgehoben hat und Oberflächenkontaminationen an den Behältern wegen ihrer trockenen Beladung keine Rolle spielen können?
86. Hat die französische Regierung noch immer Verständnis für die Haltung der deutschen Bundesregierung, wenn nach dem Willen von Bundesminister Jürgen Trittin während der noch nicht abgeschlossenen Konsensgespräche auch keine Rücktransporte mit radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung zugelassen werden sollen und - so nach Zeitungsmeldungen Bundesminister Jürgen Trittin - „in diesem Jahr sowieso nicht"?
Ist dies die innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Auffassung?
87. Ist die Weigerung der Bundesregierung, noch im Jahre 1999 die Transporte wieder aufnehmen zu lassen, eine zielgerichtete Maßnahme, um jedenfalls einige der deutschen Kernkraftwerke mit besonders beengten Kapazitäten in ihren Lagerbecken in ernsthafte Entsorgungsschwierigkeiten zu bringen, um so ihre vorzeitige Abschaltung zu erzwingen?
88. Wie gedenkt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Landesregierungen, die Akzeptanz zukünftiger Transporte sicherzustellen, nachdem sie in der Zeit ihrer politischen Opposition nicht müde wurde, die Sicherheit der Transporte in Abrede zu stellen?
Ermöglicht die Aufarbeitung des noch von der alten Bundesregierung aufgestellten 10-Punkte-Plans nun eine andere sicherheitstechnische Bewertung, die auch von der Bundesregierung gegenüber der Öffentlichkeit aktiv vertreten wird?
89. Erwägt die Bundesregierung aus Anlaß der im Zusammenhang mit den Kontaminationsvorfällen geplanten Maßnahmen auch eine Vereinfachung des Beförderungsrechts für radioaktive Stoffe, und sollen insbesondere Atomrecht und Verkehrsrecht enger aufeinander abgestimmt werden?
I. Endlagerung radioaktiver Abfälle
90. Mit welchem Konzept für die Endlagerung gedenkt die Bundesregierung, zukünftig der ihr vom Atomgesetz auferlegten Verpflichtung nachzukommen?
Gedenkt die Bundesregierung, ihr Konzept mit den die Kosten nach dem Verursacherprinzip tragenden Ablieferungspflichtigen abzustimmen, oder wird die Bundesregierung ihr Konzept einseitig vorgeben?
Sind der Bundesregierung die Positionen der Ablieferungspflichtigen, insbesondere der EVU, zu den Endlagerprojekten bekannt?
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, diesen Wünschen Rechnung zu tragen, oder ist die Bundesregierung entschlossen, ihre eigenen konzeptionellen Vorstellungen erforderlichenfalls auch gegen den erklärten Willen der Abfallablieferungspflichtigen durchzusetzen?
91. Verfolgt die Bundesregierung insbesondere nunmehr ein Endlagerkonzept, welches nur ein Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen
beinhaltet?
Wenn ja:
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a) Welche Gründe sprechen heute für dieses Konzept?
b) Aufgrund welcher technischen Überlegungen geht die Bundesregierung davon aus, daß für ein derartiges Konzept der Nachweis der Gewährleistung der erforderlichen Schadensvorsorge überhaupt erbracht werden kann, d. h. die gemeinsame Endlagerung schwach wärmeentwickelnder und wärmeentwickelnder Abfälle technisch realisierbar ist?
c) Welche technischen Bedenken gegen ein derartiges Konzept sind der Bundesregierung heute bereits bekannt?
d) Könnten die gemäß Konrad-Endlagerungsbedingungen konditio-nierten Abfälle ohne Umkonditionierung in ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle verbracht werden?
Wenn nein, wer hätte diese Kosten zu tragen?
e) Wäre es zulässig und unter finanziellen sowie entsorgungskonzeptionellen Gesichtspunkten vernünftig, die mit der Schachtanlage Konrad jetzt lösbare Frage der Endlagerung schwach wärmeentwickelnder Abfälle mit den noch durchzuführenden zeitaufwendigen Erkundungen für ein Endlager für wärmeentwickelnde Abfälle zu verknüpfen?
f) Ist es unter Strahlenminimierungsaspekten zulässig, ein Endlager für sämtliche Arten von Abfällen unbegrenzt offenzuhalten?
Ist es richtig, daß bei einem Ausstieg aus der Kernenergie wärmeentwickelnde Abfälle nicht mehr auf Dauer anfallen werden, schwach wärmeentwickelnde Abfälle aber unabhängig von einem Ausstieg aus der Kernenergie etwa aus Forschung und Medizin kontinuierlich anfallen?
g) Gibt es andere Staaten, die das Konzept des einen Endlagers für alle Arten radioaktiver Abfälle verfolgen?
92. Trifft es zu, daß die Bundesregierung die derzeitigen Endlagerprojekte (zunächst) nicht weiter vorantreiben, sondern zuvor neue Standortkriterien für Endlager entwickeln will?
93. Wenn ja, an welchen sicherheitlichen Kriterien hinsichtlich der Eignung einer geologischen Formation als Endlager für radioaktive Abfälle haben sowohl die Planfeststellungsbehörde als auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen seiner Weisungen in Sachen „Schachtanlage Konrad" das Planfeststellungsverfahren bisher orientiert?
Welche Untersuchungen liegen der Bundesregierung derzeit über alternative Endlagerstandorte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor?
Welche Standorte kommen danach für alternative Standorte in Betracht?
Ist es zutreffend, daß auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse nur untertägige Erkundungen (Tiefbohrung etc.) zusätzliche Erkenntnisse generieren können?
Beabsichtigt die Bundesregierung, hierzu in den nächsten 4 Jahren Enteignungsverfahren einzuleiten, wenn ja, an welchen Standorten, und auf welcher Rechtsgrundlage?
94. An welchen sicherheitlichen Kriterien hinsichtlich der Eignung einer geologischen Formation als Endlager für radioaktive Abfälle hat das Bun-
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desamt für Strahlenschutz die bisherige Erkundung des Salzstocks Gorleben als Endlagerstätte orientiert?
95. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse vor, nach denen die bisherigen an die Eignung von geologischen Formationen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle gestellten sicherheitlichen Maßstäbe nicht die erforderliche Schadensvorsorge des Atomgesetzes gewährleisten?
96. Ist die Entwicklung neuer sicherheitlicher Kriterien hinsichtlich der Eignung einer geologischen Formation als Endlager für radioaktive Abfälle rechtlich zwingend geboten?
97. Welchen Zeitraum veranschlagt die Bundesregierung für die Entwicklung neuer sicherheitlicher Kriterien hinsichtlich der Eignung einer geologischen Formation als Endlager für radioaktive Abfälle?
98. Gibt es rechtliche Gründe für die Entwicklung neuer Sicherheitskriterien hinsichtlich der Eignung geologischer Formationen als Endlager für radioaktive Abfälle?
a) Von welchem Zeitpunkt an war nach Auffassung der Bundesregierung zu erkennen, daß die bisherigen Kriterien aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr die erforderliche Schadensvorsorge des Atomgesetzes gewährleisten?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Prüfung der Planfeststellungsfähigkeit des Endlagervorhabens „Schachtanlage Konrad" und der Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben in den letzten Jahrzehnten damit auf einem fehlerhaften rechtlichen und technischen Prüfungsansatz durchgeführt worden ist?
c) Ist es bereits heute ausgeschlossen, daß die Vorhaben Gorleben und Konrad den noch zu entwickelnden Standortkriterien entsprechen werden; und wenn nein: sind die Vorhaben Gorleben und Konrad unter dieser Prämisse nicht jedenfalls bis zur Verabschiedung der neuen Kriterien offenzuhalten?
d) Schließt die Bundesregierung aus, daß, falls das Vorhaben Gorleben die neuentwickelten Kriterien verletzen sollte, gleichwohl die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet werden können?
e) Ist es nicht so, daß sich die Planfeststellungsfähigkeit der „Schachtanlage Konrad" als Endlager - ebenso wie die Genehmigungsfähigkeit jedweden Vorhabens - und die Eignungshöffigkeit des Salzstocks Gorleben nach den aktuellen Gesetzen und Regelwerken richtet und der Bund und das Land Niedersachsen als Planfeststellungsbehörde verpflichtet sind, die Endlagervorhaben auf der Grundlage des aktuellen, derzeitigen Regelwerks zu beurteilen und bei Planfeststellungsfähigkeit planfeststellen zu lassen?
f) Widerspricht nicht jede andere Vorgehensweise der Entsorgungsverpflichtung des Bundes aus § 9 a Abs. 3 Atomgesetz?
99. Geht die Bundesregierung davon aus, daß der Bund, wenn es keine rechtlichen Gründe für die Entwicklung neuer sicherheitlicher Kriterien hinsichtlich der Eignung einer geologischen Formation als Endlager für radioaktive Abfälle gibt, verpflichtet ist, den Vorausleistungspflichtigen die geleisteten Vorauszahlungen zurückzuerstatten und Ersatz für sämtliche (Verzögerungs-)Schäden zu leisten?
100. Welchen Zeitpunkt plant die Bundesregierung für die Betriebsbereitschaft eines Endlagers für stark wärmeentwickelnde Abfälle?
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101. Wie hoch ist der maximal den Vorausleistungspflichtigen zurückzuerstattende Betrag an für die Endlagervorhaben „Schacht Konrad" und „Salzstock Gorleben" an den Bund bereits geleisteter Vorausleistungen unter Einrechnung der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 End-lagerVlV ergebenden Verzinsung von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, wenn eine Rückerstattungspflicht unausweichlich wäre?
102. Wie hoch sind die bisher von den Vorausleistungspflichtigen für diese beiden Vorhaben geleisteten Vorausleistungen?
103. Ist der Bund verpflichtet, den Vorausleistungspflichtigen die geleisteten Vorauszahlungen zurückzuerstatten, wenn die Endlagerprojekte auf fehlerhaften Prämissen geplant und geprüft worden sind und Ersatz für sämtliche auf der Grundlage fehlerhafter Prüfungen entstehenden (Ver-zögerungs-)Schäden zu leisten?
104. Ist der Bund verpflichtet, bei einer allein aus politischen Gründen vorgenommenen Umplanung des bisherigen Endlagerkonzeptes den Vorausleistungspflichtigen ihre bisherigen Vorausleistungen zurückzuerstatten?
105. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in ihrer Koalitionsvereinbarung vorgesehene Erkundung alternativer Endlagerstandorte in unterschiedlichen geologischen Formationen nicht refinanzierbar wäre, weil nicht mit den Grundsätzen des den Kostenvorschriften des Atomgesetzes zugrundeliegenden Beitragsrechts vereinbar?
106. Welche Konsequenzen hat ein evtl. Ausstieg aus den bislang verfolgten Endlagerprojekten für die heutige Entsorgungsvorsorge der Kernkraftwerke?
a) Kann die erforderliche Entsorgungsvorsorge ohne Weiterverfolgung der bisherigen Endlagerprojekte noch erbracht werden?
b) Welche Konsequenzen können sich daraus für bestandskräftige Betriebsgenehmigungen für Kernkraftwerke ergeben, wenn dort die Entsorgung über die zukünftigen Endlager in Konrad und in Gorleben genehmigungsrechtlich festgelegt ist?
c) Ist der Bund schadenersatzpflichtig für eine evtl. eintretende Unmöglichkeit des Weiterbetriebes von Kernkraftwerken aufgrund fehlender Entsorgungsvorsorge?
107. Sind die Endlagervorausleistungspflichtigen bei einem Moratorium der Endlagerprojekte für die Kosten der Konservierung zahlungs-
pflichtig?
Ist es ausgeschlossen, daß ein Moratorium bei einer zeitlichen Streckung ggf. zu einer Rückzahlungspflicht der bisher gezahlten Endlagervorausleistungen führt?
J. Endlagerprojekt Konrad
108. Fühlt sich die Bundesregierung noch immer an den einstimmigen Bund/Länder-Beschluß vom Oktober 1990 „der Bund errichtet schnellstmöglich Endlager für nicht wärmeentwickelnde Abfälle" gebunden, und wird sie vor einer etwaigen Umplanung der bisherigen Konzeption die Abstimmung mit den Bundesländern suchen?
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109. Ist es zutreffend, daß das niedersächsische Umweltministerium den Planfeststellungsbeschluß für das Endlager Konrad bereits seit einiger Zeit fertiggestellt hat?
Warum wird er dann nicht erteilt?
Beabsichtigt der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den niedersächsischen Umweltminister anzuweisen, den Planfeststellungsbeschluß zu erteilen?
110. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hinderungsgründe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung noch gegen die Planfeststellung der Schachtanlage Konrad?
a) Geht die Bundesregierung davon aus, daß diese Hinderungsgründe noch ausgeräumt werden können?
b) Welche Weisungen hat die Bundesregierung der Planfeststellungsbehörde (Niedersächsisches Umweltministerium) hinsichtlich der Ausräumung dieser etwaigen Hinderungsgründe gegeben?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, die dem Niedersächsischen Umweltministerium am 9. September 1997 erteilte bundesaufsichtli-che Weisung zur Planrechtfertigung zurückzunehmen?
Oder teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Endlagerprojekt Konrad im Hinblick auf die bereits konkret vorhandenen und vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung verfolgten Kurses eines schnellstmöglichen Ausstieges aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie noch zu erwartenden Abfälle „vernünftigerweise geboten" und damit die Planrechtfertigung unverändert gegeben ist?
d) Wann rechnet die Bundesregierung bei Nichtvorliegen von Hinderungsgründen mit dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens?
e) Ist der Bund, wenn das Vorhaben Konrad planfeststellungsfähig ist, aufgrund seines gesetzlichen Auftrags, Endlager einzurichten, nicht verpflichtet, das Vorhaben unverzüglich - ggf. durch eine bun-desaufsichtliche Weisung - planfeststellen zu lassen?
111. Muß der Bund sämtliche Kosten, die für die rein bergrechtliche Offenhaltung der Grube Konrad trotz Planfeststellungsfähigkeit anfallen, selbst tragen?
Ist es nicht so, daß Beiträge bzw. Vorausleistungen für Endlager nur für die Erkundung und die Einrichtung von Endlagern erhoben werden können?
112. Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für das laufende Planfeststellungsverfahren „Schachtanlage Konrad" daraus ergeben, daß sich das BMU bei der Entwicklung sicherheitlicher Kriterien für Endlager auch solcher Personen bedient, die als Sachbeistände für Einwender im Verfahren Konrad tätig waren?
113. Welche Mengen konradgängiger Abfälle sind derzeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorhanden?
Welche Mengen konradgängiger Abfälle lagern im Ausland und sind aufgrund vertraglicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen?
114. Mit welchen zusätzlichen Mengen konradgängiger Abfälle wird jeweils kumuliert bis zum Jahr 2005, 2015, 2020, 2030 gerechnet?
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115. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die EVU für die Zwischenlagerung konradgängiger Abfälle mit Kosten von 1 500 DM pro Jahr und m3 rechnen?
Von welchen Zwischenlagerkosten geht die Bundesregierung aus, wenn standortnah bei den Kernkraftwerken jeweils auf den Bedarf der einzelnen Anlagen bezogen neue Zwischenlager für vernachlässigbar wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle errichtet und betrieben werden müßten?
116. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei einem frühzeitigen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie wegen des dann auch entsprechend früheren Abrisses der Kernkraftwerke vernachlässigbar wärmeentwickelnder radioaktive Abfälle gegenüber den bisherigen Annahmen zeitlich entsprechend früher und auch auf einen kürzeren Zeitraum verteilt anfallen werden?
117. Hat die Bundesregierung berücksichtigt, daß sich dadurch bei einem Verzicht auf Konrad der Zwischenlagerbedarf verändert, weil größere Abfallmengen länger zwischengelagert werden müssen als bei dem bisher angenommenen kontinuierlichen Abfallaufkommen?
118. Nach welchen Endlagerungsbedingungen müßten die vernachlässigbar wärmeentwickelnden Abfälle von den Ablieferungspflichtigen konditioniert werden, wenn die Bundesregierung das Endlager Konrad
aufgibt?
Muß man dann nicht davon ausgehen, daß das Volumen der oberirdisch zu lagernden Abfälle sich vergrößern wird, weil die Abfälle nicht end-konditioniert werden können, also als großvolumigere Zwischenprodukte vorliegen?
119. Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer Aufgabe des Endlagers Konrad für die Abfälle, die bereits auf die Annahmebedingungen des Endlagers Konrad konditioniert worden sind?
Muß damit gerechnet werden, daß diese Abfälle umkonditioniert werden müssen?
120. Welche Kosten fallen derzeit im Durchschnitt für die Konditionierung vernachlässigbar wärmeentwickelnder Abfälle an?
121. Hält die Bundesregierung es für sicherheitstechnisch unbedenklich, die derzeit bereits seit Jahren oberirdisch lagernden vernachlässigbar wärmeentwickelnden Abfälle bis zur Aufnahmebereitschaft des von der Bundesregierung angestrebten Endlagers für alle Arten radioaktiver Abfälle im Jahre 2030, also noch mindestens 30 Jahre, ohne Umkon-ditionierung weiter zu lagern?
122. Aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen schließt die Bundesregierung es aus, daß der Bund bei einer durch die Bundesregierung ver-anlaßten Aufgabe des Endlagers Konrad von den Ablieferungspflichtigen, insbesondere den EVU nicht erfolgreich aufErstattung der wegen Aufgabe von Konrad zusätzlich anfallenden Zwischenlagerkosten, Umkonditionierungskosten und Kosten für Mehrfachkonditionierung in Anspruch genommen werden kann?
123. Wie stellt sich die Bundesregierung bei Aufgabe des Projektes Konrad die mit der Salzgitter AG/PSI vertraglich vereinbarte Rückgabe der Schachtanlage Konrad vor, und welche Kosten hat der Bund zu tragen, wenn Salzgitter AG/PSI die Stillegung der Schachtanlage Konrad durchführt?
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Wie stellt sich die Bundesregierung die Rückabwicklung vor?
124. Ist es richtig, daß bei Aufgabe des Projektes Konrad und Rückgabe der derzeit vom Bund betriebenen Schachtanlage Konrad 1 und 2 für die Stillegung Kosten in dreistelliger Millionenhöhe auf den Bund zukommen werden?
Wie stellt sich die Bundesregierung die Finanzierung vor?
K. Endlagerprojekt Gorleben
125. Wird die Bundesregierung auf der Grundlage des Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 28. September 1979 die Errichtung eines Endlagers in Gorleben zuzulassen, sobald die Erkundung und bergmännische Erschließung des Salzstockes ergibt, daß dieser für eine Endlagerung geeignet ist, an die Niedersächsische Landesregierung appellieren, die seinerzeit gegebene Bereitschaft aufrechtzuerhalten?
126. Auf welche Sachverständige und welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruft sich die Bundesregierung bei dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Zweifel an der Eignung des Salzstockes Gorleben?
127. Wann wird Bundesminister Jürgen Trittin das anläßlich seines Besuches in Gorleben angekündigte Moratorium für die Erkundungsarbeiten im Salzstock Gorleben verfügen?
Sollte nicht zumindest vernünftigerweise ein technischer Stand erreicht werden, wie den Abschluß der derzeit laufenden untertägigen Teilerkundung, mit der Möglichkeit einer ersten Eignungsaussage?
128. Hat die Bundesregierung ermittelt, welche personellen und finanziellen Konsequenzen sich aus einem solchen Moratorium ergeben?
Was wären diese Konsequenzen im einzelnen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, die ermittelten Kosten seien ebenso refinanzierbar wie ein ungewisses, sich möglicherweise über Jahre erstreckendes Offenhalten des Erkundungsbergwerks?
Wie begründet die Bundesregierung ggf. eine solche Auffassung?
129. Welche Konsequenzen ergäben sich, wenn der Rahmenbetriebsplan für die Erkundung des Vorhabens am 31. Dezember 1999 ausliefe und kein Verlängerungsantrag gestellt würde?
130. Beabsichtigt die Bundesregierung derzeit, einen Antrag auf Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zu stellen?
131. Wie ist der Stand der bergrechtlichen Zulassung für das Endlager Gorleben?
Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Antrag auf Fortführung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zu stellen?
Bis wann muß dieser Antrag gestellt sein, um eine reibungslose Fortführung der Arbeiten im Schacht Gorleben zu gewährleisten?
132. Ist es zutreffend, daß die Bundesregierung beabsichtigt, die Haushaltsmittel für die Erkundung des Salzstocks Gorleben zu kürzen?
Falls ja, in welchem Umfang, und was bedeutet das für die Arbeiten im
Salzstock?
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Stünde dies mit dem Ministerpräsidentenbeschluß von 1979 im Einklang?
Beabsichtigt die Bundesregierung, über ein evtl. Moratorium für Gorleben eine Übereinkunft mit den Ländern herbeizuführen?
133. Plant die Bundesregierung die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle im Ausland?
Wenn ja, wo?
L. Pilotkonditionierungsanlage
134. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens für die Pilotkonditio-nierungsanlage in Gorleben?
Ist es zutreffend, daß sich die niedersächsische Genehmigungsbehörde bei Nichterteilung der Genehmigung ggf. schadensersatzpflichtig macht?
Beabsichtigt die Bundesregierung ggf. das Land Niedersachsen bun-desaufsichtlich zur Erteilung der Genehmigung anzuweisen?
135. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Beschluß des Niedersächsischen Landtages zur Klarstellung des Zweckes der Pilotkonditionierungsanlage?
M. Morsleben
136. Hat die Bundesregierung ein Stillegungsplanfeststellungsverfahren für das Endlager Morsleben eingeleitet?
Wann ist mit dessen Abschluß zu rechnen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich hierbei um eine einigungsbedingte Altlast handelt?
Welche Kosten werden für die Stillegung des Endlagers veranschlagt?
Welche Mittel sind dafür in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen?
137. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Endlagerung im Südfeld fortzuführen, da die Einlagerung im Endlager Morsleben aufgrund eines Gerichtsbeschlusses nur für das Ostfeld gestoppt ist?
138. Betreibt die Bundesregierung das Hauptsacheverfahren zur weiteren Einlagerung im Endlager Morsleben aktiv weiter, oder hat sich gemäß Koalitionsvereinbarung das Verfahren erledigt?
Welche Schritte hat die Bundesregierung auf das Hauptsacheverfahren unternommen?
139. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich Schadensersatzansprüche seitens der Vertragspartner ergeben, falls die Bundesregierung nicht alle Möglichkeiten zur weiteren Einlagerung im ERAM ausschöpft?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies? Bon den 29. Juni 1999
n,
Kurt-Dieter Grill
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach)
Peter Altmaier
Dr. Heribert Blens
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Dr. Ralf Brauksiepe
Cajus Caesar
Marie-Luise Dött
Hansjürgen Doss
Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Erich G. Fritz
Dr. Jürgen Gehb
Norbert Geis
Georg Girisch
Dr. Reinhard Göhner
Dr. Wolfgang Götzer
Ursula Heinen
Peter Hintze
Manfred Kanther
Volker Kauder
Eckart von Klaeden
Ulrich Klinkert
Dr. Martina Krogmann
Dr. Paul Laufs
Vera Lengsfeld Dr. Gerd Müller Bernward Müller (Jena) Elmar Müller (Kirchheim) Franz Obermeier Friedhelm Ost Dr. Peter Paziorek Dr. Friedbert Pflüger
Ronald Pofalla
Dr. Bernd Protzner
Christa Reichard (Dresden)
Hans-Peter Repnik
Dr. Heinz Riesenhuber
Norbert Röttgen
Dr. Christian Ruck
Hartmut Schauerte
Karl-Heinz Scherhag
Hans Peter Schmitz (Baesweiler)
Dr. Rupert Scholz
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Max Straubinger
Michael Stübgen
Dr. Susanne Tiemann
Gunnar Uldall
Arnold Vaatz
Andrea Voßhoff
Matthias Wissmann
Werner Wittlich
Dagmar Wöhrl
Aribert Wolf
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion

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