BT-Drucksache 14/1306

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und B 90/DIE GRÜNEN - Drs. 14/980 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

Vom 29. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1306
14. Wahlperiode

29. 06. 99

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/980 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

A. Problem
Trotz verschiedener gesetzlicher Entlastungsmaßnahmen ist die Ar-
beitsbelastung der erstinstanzlichen Gerichte in den letzten Jahren
weiter gestiegen.

B. Lösung
Eine Entlastung soll durch die Förderung außergerichtlicher Instru-
mente geschaffen werden. Durch den vom Rechtsausschuß beschlos-
senen Gesetzentwurf soll eine Öffnungsklausel in das Gesetz betref-
fend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) aufgenom-
men werden, die es den Landesgesetzgebern ermöglicht, obligato-
rische Schlichtungsverfahren in dafür geeigneten Bereichen einzu-
führen.
Einstimmigkeit im Ausschuß

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens wird zu
einer nicht näher bezifferbaren Kostenentlastung bei der Justiz füh-
ren. Dem stehen zusätzliche Kosten für das Schlichtungsverfahren
gegenüber. Im übrigen wird auf die Kostendarstellung im Vorblatt
der Drucksache 14/980 verwiesen.

Drucksache 14/1306 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/980 – mit folgenden Maßgaben,
im übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 wird nach § 15a Abs. 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch
durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor diesen Gütestellen
geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung.“

2. Artikel 4 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.“

Bonn, den 29. Juni 1999

Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz Alfred Hartenbach Dr. Wolfgang Freiherr v. Stetten
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1306

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Wolfgang Freiherr v. Stetten
und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/980 in seiner 45. Sitzung vom 17. Juni
1999 in erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuß
zur weiteren Beratung überwiesen.
Der Rechtsausschuß hat die Vorlage in seiner 22. Sit-
zung vom 29. Juni 1999 beraten und den Gesetzentwurf
mit den sich aus der Beschlußempfehlung ergebenden
Änderungen einstimmig zur Annahme empfohlen.

II. Zur Begründung der Beschlußempfehlung
1. Allgemeines
Der Gesetzentwurf wurde von den Vertretern der Frak-
tionen einhellig begrüßt. Seitens der Fraktion der SPD
wurde betont, daß damit einem Anliegen der Länder
Rechnung getragen werde. Daher solle den Ländern bei
der Ausgestaltung des Verfahrens freie Hand gelassen
werden. Die Fraktion der CDU/CSU befürwortete den
Entwurf, bemängelte aber, daß dieser nicht in eine um-
fassende Regelung zur Vereinfachung des zivilgericht-
lichen Verfahrens eingebettet sei. Die Fraktion BÜND-
NIS 90 / DIE GRÜNEN erklärte, der Entwurf eröffne
eine Chance zur Beförderung des Rechtsfriedens. Der
Fraktion der F.D.P. erschien vor dem Hintergrund vor-
aussichtlich unterschiedlicher Verfahrensgestaltungen in
den Ländern eine Überprüfung der Länderermächtigung
auf der Grundlage konkreter Erfahrungen erforderlich.
Sie bezweifelte angesichts der Kosten des Schlichtungs-
verfahrens, daß es zu einer Entlastung der Länderfinan-
zen kommen werde. Die Fraktion der PDS begrüßte die
Erweiterung der Möglichkeiten zu einer außergericht-
lichen Konfliktlösung.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im folgenden werden lediglich die im Rechtsausschuß
beratenen Einzelaspekte und die beschlossenen Ände-
rungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Ge-
setzentwurfs erläutert. Im übrigen wird auf die jeweilige
Begründung in der Drucksache 14/980, S. 5 ff., verwie-
sen.

Zu Artikel 1 (§ 15a des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozeßordnung)

Zu Absatz 5
Klargestellt wurde, daß durch die Vorschrift den Län-
dern auch die nähere Regelung des Inhalts der Beschei-
nigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach Ab-
satz 1 Satz 2 vorbehalten bleibt.

Zu Absatz 6
Die Anfügung des Absatzes 6 stellt sicher, daß
a) die Länder Gütestellen auch durch Landesrecht aner-

kennen können und
b) Vergleiche, die vor durch Landesrecht anerkann-

ten Gütestellen geschlossen werden, ebenfalls Voll-
streckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozeßordnung sind.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2000 gibt
den Ländern ausreichend Zeit zur Vorbereitung des obli-
gatorischen Güteverfahrens.

Bonn, den 29. Juni 1999

Alfred Hartenbach Dr. Wolfgang Freiherr v. Stetten Rainer Funke
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Drucksache 14/1306 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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