BT-Drucksache 14/1259

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften (Eingetragene-Lebenspartnerschaften-Gesetz - ELPSchG)

Vom 23. Juni 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1259
14. Wahlperiode

23. 06. 99

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Gisela Frick, Paul K. Friedhoff, Rainer Funke,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig,
Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Dieter Thomae,
Dr. Guido Westerwelle, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener
Lebenspartnerschaften (Eingetragene-Lebenspartnerschaften-Gesetz – ELPSchG)

A. Problem
Ehe und Familie sind nicht nur Ausdruck persönlicher und sozialer
Bindungen. Sie sind auch das kleinste und bedeutendste soziale Netz
und stehen zu Recht unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Neben Ehe und Familie haben sich in der gesellschaft-
lichen Entwicklung und in der Lebenswirklichkeit andere Verant-
wortungsgemeinschaften herausgebildet.
In der Bundesrepublik Deutschland leben nach Schätzungen u. a.
etwa 2,5 Millionen Menschen in einer gleichgeschlechtlichen Part-
nerschaft.
Auch Menschen, die in dieser Form zusammenleben, übernehmen
Verantwortung und bekennen sich zu gegenseitigen Einstands-
pflichten.

B. Lösung
Mit diesem Gesetzentwurf wird dem o.g. Personenkreis die Mög-
lichkeit eröffnet, durch das Eingehen einer eingetragenen Lebens-
partnerschaft in einem unterhalb der Ehe gelagerten Rechtsinstitut
bestimmte Lebensbereiche rechtlich zu gestalten. Damit werden Dis-
kriminierungen gleichgeschlechtlicher Lebens- und Verantwortungs-
gemeinschaften beseitigt, ohne den grundgesetzlich garantierten
Schutz von Ehe und Familie in Frage zu stellen oder zu relativieren.

C. Alternativen
Keine

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D. Kosten
Einige der vorgeschlagenen Änderungen sind kostenneutral.
Andere Änderungen hingegen führen zu Kosteneinsparungen, deren
Höhe gegenwärtig nicht bezifferbar ist, da nicht vorhersehbar ist, wie
viele eingetragene Lebenspartnerschaften nach der Eröffnung der
Möglichkeit geschlossen werden.
Bei den Änderungen, bei denen das nicht der Fall ist, sind die Kosten
gleichfalls gegenwärtig nicht abschätzbar.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1259

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener
Lebenspartnerschaften (Eingetragene-Lebenspartnerschaften-Gesetz – ELPSchG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz
vom ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 564b [Berechtigtes Interesse des Vermieters ander Kündigung] Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem

Wort „Familienangehörigen“ die Wörter „einschließ-
lich seines eingetragenen Lebenspartners benötigt“
eingefügt.

2. Dem § 1310 [Standesbeamter] wird der folgende Ab-satz 4 angefügt:
„(4) Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“

3. Dem § 1356 [Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit]
wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) Für eingetragene Lebenspartner gelten die
Vorschriften der §§ 1356 bis 1360b entsprechend.“

4. § 1362 [Eigentumsvermutungen] wird wie folgt ge-
faßt:

㤠1362
Eigentumsvermutungen

(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes, derGläubiger der Frau und der Gläubiger des anderen
eingetragenen Lebenspartners wird vermutet, daß die
im Besitz eines Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partners oder beider Ehegatten oder beider einge-
tragenen Lebenspartner befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt
nicht, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partner getrennt leben und sich die Sachen im Be-
sitze des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart-
ners befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere
und Orderpapiere, die mit Blankoindossament ver-
sehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Ge-brauch eines Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partners bestimmten Sachen wird im Verhältnis der
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zueinan-
der vermutet, daß sie dem Ehegatten oder eingetrage-
nen Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie
bestimmt sind.“

5. Dem § 1363 [Zugewinngemeinschaft] wird der fo l-
gende Absatz 3 angefügt:
„(3) Für eingetragene Lebenspartner gelten dieVorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.“

6. § 1371 [Zugewinnausgleich im Todesfall] wird wie
folgt gefaßt:

㤠1371
Zugewinnausgleich

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehe-
gatten oder eingetragenen Lebenspartners beendet, so
wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirk-
licht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überleben-
den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners um
ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist uner-
heblich, ob die Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partner im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt
haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte oder eingetrage-
ne Lebenspartner nicht Erbe und steht ihm auch kein
Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns
nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390
verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartners oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle
nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte oder eingetra-
gene Lebenspartner die Erbschaft aus, so kann er
neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil
auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner auf sein gesetz-
liches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet
hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstor-
benen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten
aufgelösten Ehe oder eingetragenen Lebenspartner-
schaft stammen, oder erbersatzberechtigte Abkömm-
linge vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte oder
eingetragene Lebenspartner verpflichtet, diesen Ab-
kömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen,
die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus
dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu
gewähren.“

7. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches wird der
Neunte Titel wie folgt angefügt:
‚Neunter Titel. Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 1588a
Begründung

(1) Zwei volljährige, nicht verheiratete und in ke i-
ner anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
de Personen gleichen Geschlechts, für die kein Ehe-
verbot besteht, bilden eine eingetragene Lebens-

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partnerschaft, wenn sie einander schriftlich erklären,
dauerhaft füreinander einstehen zu wollen (Erklä-
rungsformel).
(2) Die Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder notariellen Beurkundung und müssen persönlich
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abge-
geben werden. Der Familienstand „Eingetragene
Lebenspartnerschaft“ wird vom Standesbeamten in
das Familienbuch eingetragen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft darf nur geschlossen
werden, wenn mindestens einer der Partner die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzt oder beide Lebens-
partner im Inland eine Aufenthaltsberechtigung oder
unbefristete Aufenthaltserlaubnis/EWG besitzen.
(4) Die Lebenspartner können einen gemeinsamenPartnerschaftsnamen bestimmen und führen den von
ihnen bestimmten Partnerschaftsnamen. Bestimmen
sie keinen Partnerschaftsnamen, so führen sie ihren
zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft
jeweils geführten Namen auch nach der Begründung
der Lebenspartnerschaft weiter. Die Vorschriften des
§ 1355 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 1588b
Auflösung

(1) Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird
durch entsprechende Erklärungen beider Lebenspart-
ner, die in der Form des § 1588a Abs. 2 abzugeben
sind, nach einer Trennungsdauer von einem Jahr auf-
gelöst. Nach Ablauf der Trennungsdauer hat jeder der
Lebenspartner einen Anspruch auf Abgabe der Auf-
lösungserklärung des jeweils anderen Lebenspartners;
der andere Lebenspartner ist verpflichtet, die Willens-
erklärung vor dem Notar abzugeben. Nach Beurkun-
dung beider Erklärungen durch den Notar löscht der
Standesbeamte die Eintragung im Familienbuch.
(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird imübrigen durch den Tod eines Lebenspartners aufge-
löst.

§ 1588c
Richterliche Rechtsgestaltung

(1) Trennen sich die Lebenspartner nicht nur vor-
übergehend oder wird die Lebenspartnerschaft gemäß
§ 1588b aufgelöst, so regelt auf Antrag der Richter die
Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Leben die
Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung seit
mehr als einem Jahr nicht mehr in einer gemeinsamen
Wohnung, so ist eine richterliche Regelung nach die-
sen Bestimmungen ausgeschlossen.
(2) Der Richter entscheidet nach billigem Ermes-
sen, das auch die Belange der im gemeinsamen Haus-
halt lebenden Kinder und ein besonders schutzwürdi-
ges Vertrauen eines Lebenspartners in den Bestand
der eingetragenen Lebenspartnerschaft berücksichtigt.
Das Vertrauen eines Lebenspartners in den Bestand
der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist besonders
schutzwürdig, wenn er mit Wissen und Wollen des

anderen Lebenspartners für diesen oder für die einge-
tragene Lebenspartnerschaft außergewöhnliche Opfer
erbracht hat.

§ 1588d
Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein ehemaliger eingetragener Lebenspartner kann
von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und so-
lange von ihm aus schwerwiegenden Gründen eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die
Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der
Belange beider eingetragener Lebenspartner grob un-
billig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht
allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum
Scheitern der eingetragenen Lebenspartnerschaft ge-
führt haben.

§ 1588e
Gemeinschaftswohnung

(1) In Ansehung der Gemeinschaftswohnung kann
der Richter bestimmen, daß
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes

Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein
fortgesetzt wird;

2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Le-
benspartner eingegangenes Mietverhältnis eintritt,
wenn
a) das Vertrauen des einen Lebenspartners in den

Bestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft
besonders schutzwürdig ist und

b) der Verlust der Wohnung für ihn eine schwere
Härte darstellen würde und

c) berechtigte Belange des Vermieters nicht entge-
genstehen.

(2) Steht die Gemeinschaftswohnung im Eigentum
oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann der
Richter für den anderen Lebenspartner ein Mietver-
hältnis an der Wohnung begründen, wenn
1. das Vertrauen des anderen Lebenspartners in den

Bestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft be-
sonders schutzwürdig ist und

2. der Verlust der Wohnung für ihn eine unerträgliche
Härte darstellen würde und

3. berechtigte Belange eines Miteigentümers nicht
entgegenstehen.

(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Be-
handlung der Ehewohnung und des Hausrats gelten
entsprechend.

§ 1588f
Hausrat

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Haus-
rat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleinei-
gentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum
eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1259
Richter dem anderen Lebenspartner nur zuweisen,
wenn das Vertrauen des anderen Lebenspartners in
den Bestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft
besonders schutzwürdig ist.

§ 1588g
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Be-
zirk die eingetragenen Lebenspartner eine gemeinsa-
me Wohnung haben oder zuletzt gehabt haben.
(2) § 621 Abs. 1 Nr. 7, § 621a Abs. 1 und § 621e
der Zivilprozeßordnung sowie die §§ 13 bis 18 der
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats gelten entsprechend.‘

8. § 1931 [Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder
eingetragenen Partners] Abs. 1 und 2 wird wie folgt
gefaßt:
„(1) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene
Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten
der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Ve r-
wandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern
zusammen, so erhält der Ehegatte oder eingetragene
Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil,
der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch
Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehe-
gatte oder eingetragene Lebenspartner die ganze Erb-
schaft.“

9. § 1932 [Voraus des Ehegatten oder eingetragenen
Partners] Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ist der überlebende Ehegatte oder eingetragene
Lebenspartner neben Verwandten der zweiten Ord-
nung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so ge-
bühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen oder
Lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Ge-
genstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grund-
stücks sind, und die Hochzeitsgeschenke oder Eintra-
gungsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehe-
gatte oder eingetragene Lebenspartner neben Ve r-
wandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so ge-
bühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Füh-
rung eines angemessenen Haushalts benötigt.“

Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes

In das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer FNA 211-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ge-
setz vom ... geändert worden ist, wird folgender § 15f
eingefügt:

㤠15f
Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften der §§ 12 bis 15e gelten für eingetra-
gene Lebenspartnerschaften entsprechend.“

Artikel 3
Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom ...,
wird wie folgt geändert:
1. § 181 [Ersatzzustellung in Wohnung und Haus] Abs. 1wird wie folgt gefaßt:

„(1) Wird die Person, an die zugestellt werden soll,in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die
Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie ge-
hörenden erwachsenen Hausgenossen, den einge-
tragenen Lebenspartner oder an eine in der Familie
dienende erwachsene Person erfolgen.“

2. In § 383 [Zeugnisverweigerung] Abs. 1 wird nach der
Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. der eingetragene Lebenspartner einer Partei;“.

3. § 739 [Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten odereingetragenen Partner; Gewahrsamsvermutung] wird
wie folgt gefaßt:

㤠739
Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten oder

eingetragenen Partner; Gewahrsamsvermutung
Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes
oder der Gläubiger einer Ehefrau oder der Gläubiger
eines anderen eingetragenen Lebenspartners gemäß
§ 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daß
der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so
gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durch-
führung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner
als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.“

4. § 759 [Zuziehung von Zeugen] wird wie folgt gefaßt:
㤠759

Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstandgeleistet oder ist bei einer in der Wohnung des
Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung
weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie ge-
hörige oder in dieser Familie dienende erwachsene
Person oder der eingetragene Lebenspartner anwe-
send, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene
Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten
als Zeugen zuzuziehen.“

Artikel 4
Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 450-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom ...,
wird wie folgt geändert:
1. § 11 [Personen- und Sachbegriffe] Abs. 1 Nr. 1 Buch-

stabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der

Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der

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Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwi-
ster, eingetragene Lebenspartner der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten, Geschwister der ein-
getragenen Lebenspartner, und zwar auch dann,
wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartner-
schaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht
mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft erloschen ist,“.

2. § 77 [Antragsberechtigte] Abs. 2 Satz 1 und 2 wird
wie folgt gefaßt:
„Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner und die Kinder
über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen
oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so
geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die
Geschwister und die Enkel über.“

Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
…, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 [Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen

Gründen] Abs. 1 wird nach der Nummer 1 die folgen-
de Nummer 2 eingefügt:
„2. der eingetragene Lebenspartner des Beschuldig-

ten, auch wenn die eingetragene Lebenspartner-
schaft nicht mehr besteht;“.

2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-mern 3 und 4.
3. § 361 [Vollstreckung und Tod keine Ausschluß-gründe] Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte oder ein-getragene Lebenspartner, die Verwandten auf- und
absteigender Linie sowie die Geschwister des Ve r-
storbenen zu dem Antrag befugt.“

4. § 395 [Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger]
Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-

gatten oder eingetragenen Lebenspartner eines
durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,“.

Artikel 6
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Gesetz vom …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 [Ausgeschlossene Personen] Abs. 5 Satz 1 wirdnach der Nummer 1 die folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. der eingetragene Lebenspartner,“.

2. Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9.
3. § 20 [Ausgeschlossene Personen] Abs. 5 Satz 2 Nr. 1wird wie folgt gefaßt:

„1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die dieBeziehung begründende Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

Artikel 7
Änderung des Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom …,
wird wie folgt geändert:
1. § 13 [Steuerbefreiung] Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgtgefaßt:

„4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen einEhegatte oder eingetragener Lebenspartner dem
anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partner Eigentum oder Miteigentum an einem
im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Haus oder einer im Inland belegenen,
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigen-
tumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
oder den anderen Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner von eingegangenen Verpflichtun-
gen im Zusammenhang mit der Anschaffung
oder der Herstellung des Familienwohnheims
freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte
oder eingetragener Lebenspartner nachträglichen
Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein
Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen
Eigentum der Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner oder im Eigentum des anderen
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
steht;“.

2. In § 15 [Steuerklasse] Abs. 1 wird unter Steuerklasse Inach der Nummer 1 die folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. der eingetragene Lebenspartner,“.

3. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-mern 3 und 4.
4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

„11.des Ehegatten oder des eingetragenen Partners in
Höhe von 600 000 Deutsche Mark“.

5. § 17 [Besonderer Versorgungsfreibetrag] wird wie
folgt gefaßt:

㤠17
Besonderer Versorgungsfreibetrag

Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wirddem überlebenden Ehegatten sowie dem überlebenden
Partner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von
500 000 Deutsche Mark gewährt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1259

Artikel 8
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemei-
ner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Gesetz vom …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 56 [Sonderrechtsnachfolge] Abs. 1 wird nach der

Nummer 1 die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. dem eingetragenen Lebenspartner,“.

2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-mern 3 bis 5.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Gesetz vom …, wird wie folgt ge-
ändert:
§ 24 [Höhe] Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c wird wiefolgt gefaßt:
„b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder

eingetragener Lebenspartner, mit dem sie in häus-
licher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen
eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,

c) deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben,
pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Lei-
stungen aus der Pflegeversicherung hat,“.

Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Ve r-
waltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. August 1980, BGBl. I S. 1469, S. 2218), das zuletzt
durch Gesetz vom … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 [Ausgeschlossene Personen] Abs. 5 wird wiefolgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Nummer 1 die folgende
Nummer 2 eingefügt:
„2. der eingetragene Lebenspartner,“.

b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3
bis 9.

c) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die dieBeziehung begründende Ehe oder eingetragene

Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,“.

2. § 116 [Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige]
Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vor-
sätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige
oder eingetragene Lebenspartner, die im Zeitpunkt
des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder
seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft
leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Ab-
satz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn
der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem
Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses
die Ehe geschlossen oder eine eingetragene Lebens-
partnerschaft begründet hat und in häuslicher Ge-
meinschaft lebt.“

Artikel 11
Änderung des Gesetzes

über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom …, wird wie folgt geändert:
1. § 67 [Gesetzlicher Forderungsübergang] Abs. 2 wird

wie folgt gefaßt:
„(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
rungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Familienangehörigen oder ein-
getragenen Lebenspartner, so ist der Übergang ausge-
schlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
Angehörige oder eingetragene Lebenspartner den
Schaden vorsätzlich verursacht hat.“

2. § 177 [Stufen des Familienzuschlags] Abs. 2 wird wie
folgt gefaßt:
„(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht
namentlich bezeichnet, so steht das gleiche Recht dem
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und den
Kindern des Versicherungsnehmers zu.“

Artikel 12
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2032-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ge-
setz vom … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
§ 40 [Stufen des Familienzuschlags] Abs. 2 Nr. 1 bis 3
wird wie folgt gefaßt:
„1. verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspart-

nerschaft lebende Beamte, Richter und Soldaten,
„2. verwitwete oder überlebende Beamte, Richter und

Soldaten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
„3. geschiedene oder ehemals in einer eingetragenen

Lebenspartnerschaft lebende Beamte, Richter und

Drucksache 14/1259 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgeho-
ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe
oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unter-
halt verpflichtet sind,“.

Artikel 13
Änderung des Konsulargesetzes

§ 8 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Gesetz vom … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 [Vornahme von Eheschließungen, Begründungen
von eingetragenen Lebenspartnerschaften, Anzeige von
Geburten und Sterbefällen] Abs. 1 und 2 wird wie folgt
gefaßt:
„(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit
dem Bundesministerium des Innern besonders bezeich-
neten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten be-
fugt, Eheschließungen und Begründungen von eingetrage-
nen Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu beurkun-
den, sofern mindestens einer der Verlobten oder an der
eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Beteiligender Deut-
scher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangs-
staates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im Sinne
der Vorschriften des Ehegesetzes, des Personenstands-
gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der zu die-
sen Gesetzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie
haben diese Vorschriften, soweit sie das Aufgebot, die
Prüfung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit zur Einge-
hung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Vo r-
nahme und Beurkundung der Eheschließung und der Be-
gründung der eingetragenen Partnerschaft betreffen, an-
zuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1
des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als
Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des
Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregie-
rung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten
oder an der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Betei-
ligenden von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnis-
ses oder des Zeugnisses über die Fähigkeit zur Einge-
hung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der
Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen
Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratsein-
trag oder bei der Begründung der eingetragenen Lebens-
partnerschaft errichtete Eintrag ist zusammen mit den
von den Verlobten oder den an der eingetragenen Lebens-
partnerschaft zu Beteiligenden beigebrachten Urkunden
und sonstigen die Eheschließung oder Begründung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffenden Vo r-
gängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte
Abschrift des Heiratseintrags oder Eintrages über die
eingetragene Lebenspartnerschaft am Jahresende dem
Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersen-
den. Dieser gilt nach Zugang des Eintrages als der Stan-
desbeamte, vor dem die Ehe geschlossen oder die einge-
tragene Partnerschaft begründet worden ist.“

Artikel 14
Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1353, 1356), zuletzt geändert durch Gesetz vom …,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 [Aufenthaltsberechtigung] wird folgender

§ 27a eingefügt:
㤠27a

Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2, der §§ 23 so-
wie 27 Abs. 3 Nr. 2 gelten entsprechend für den einge-
tragenen Lebenspartner im Sinne von § 1588a BGB.“

2. In § 45 [Ausweisung] Abs. 2 wird folgender Satz 2
eingefügt:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für den eingetragenen
Lebenspartner eines Ausländers.“

3. In § 48 [Besonderer Ausweisungsschutz] Abs. 1 Nr. 4
werden nach dem Wort „Familienangehörigen“ die
Wörter „oder einem eingetragenen Lebenspartner“
eingefügt.

Artikel 15
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Bonn, den 22. Juni 1999

Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Gisela Frick
Paul K. Friedhoff
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt

Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Cornelia Pieper
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Dr. Dieter Thomae
Dr. Guido Westerwelle
Dr. Wolfgang Gerhardt
und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1259

Begründung

A. Allgemeines
Mit dem vorstehenden Entwurf eines Gesetzes über die
Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebens-
partnerschaften (Eingetragene-Lebenspartnerschaften-
Gesetz – ELPSchG) soll die Rechtsstellung von Perso-
nen, die miteinander eine nichteheliche Lebensgemein-
schaft bilden, denen jedoch zugleich das Eingehen der
Ehe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung versagt ist, in
ausgewählten Einzelfragen an die für Eheleute oder
Verwandte geltende Rechtslage angeglichen werden.
Der Gesetzentwurf respektiert sowohl die verfassungs-
rechtlich herausgehobene Bedeutung von Ehe und Fami-
lie als auch die Freiheit des einzelnen, in Übereinstim-
mung mit einem anderen eine rechtlich kaum reglemen-
tierte Form gemeinsamer Lebensgestaltung zu wählen.
Zugleich trägt der Entwurf jedoch der tatsächlichen Ve r-
bundenheit von Menschen Rechnung, die dauerhafte
Verantwortung füreinander übernommen haben, von der
Rechtsordnung jedoch bisher durchweg als Fremde be-
handelt werden.
Der dem Entwurf zugrunde gelegte, in der Einzelbegrün-
dung zu Artikel 1 zu §§ 1588a ff. BGB näher erläuterte
Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaft erstreckt
sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche Partner-
schaften. Hierdurch soll vor allem dem Umstand Rech-
nung getragen werden, daß für diejenigen nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, denen das Eingehen einer ehe-
lichen Lebensgemeinschaft nach heutigem Recht auch
bei Vorliegen eines entsprechenden Willens beider
Lebenspartner versagt ist, ein ungleich größerer Hand-
lungsbedarf besteht als für diejenigen nichtehelichen Le-
bensgemeinschaften, die nach heutigem Recht durch
bloßes Wollen eine eheliche Lebensgemeinschaft einge-
hen können.
Auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Arti-
kel 2 Abs. 1 GG ist es, wenn auch nicht unbedingt ge-
boten, so doch verfassungsrechtlich ableit- und begründ-
bar, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften eine
rechtlich abgesicherte und positiv-rechtlich geregelte
Form des Zusammenlebens anzubieten, um ihre Zugehö-
rigkeit zu einer ihnen wichtigen Person – vergleichbar
einem Ehegatten – nach außen hin zu dokumentieren,
aber auch nach innen im Rahmen der Rechtsordnung
Verantwortung für den Lebenspartner zu übernehmen.
Der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird kein dem
Rechtsinstitut der Ehe vergleichbarer und zu ihm in
Konkurrenz tretender Status verliehen. Vielmehr ist das
Rechtsinstitut – dem Range nach unterhalb der Ehe –
dadurch gekennzeichnet, daß ausgewählte Normen des
geltenden Rechts ausdrücklich angewendet werden. Da-
durch wird das auf Dauer angelegte und von gegenseit i-
ger Verantwortung getragene Zusammenleben von Men-
schen erfaßt und insoweit typisierend an die Ehe oder an
ein Verwandtschaftsverhältnis angeknüpft. Durch die

Erweiterung der Anwendung der ausgewählten Normen
auf eine andere tatsächliche Partnerschaftsform, werden
die angestrebten Regelungsziele dieser Normen und da-
mit die von ihnen angeordneten Rechtsfolgen auf die
eingetragene Lebenspartnerschaft angewendet. Das Ve r-
hältnis der eingetragenen Lebenspartner zueinander wie
zum Teil auch zu Dritten wird mit der teleologisch
konsequenten Ausweitung solcher Normen behutsam
verrechtlicht, ohne eine der Ehe oder Verwandtschaft
gleichkommende und von den eingetragenen Lebens-
partnern vielleicht selbst nicht gewollte statusmäßige
Verdichtung ihrer Beziehung zu bewirken.
Die nur für einige ausgewählte Gebiete entworfenen Be-
stimmungen über die Rechtsfolgen, die mit dem Bestehen
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind,
bieten dem Gesetzgeber die Möglichkeit, weitere Rege-
lungsbereiche einzubeziehen, verleiht aber andererseits
dem Wollen des Gesetzgebers Ausdruck, hier einen zu-
nächst einmal abstrakt besonderen, schutz- und förde-
rungswürdigen Bereich zu begründen. Obgleich somit
– auch in Anbetracht der noch nicht gefestigten Rechts-
entwicklung – genügende gesetzestechnische Flexibilität
verbleibt, fügen die vorzuschlagenden Regelungen eine
Rechtsfigur des „eingetragenen Lebenspartners“ in das
Bürgerliche Gesetzbuch und in weitere Kodifikationen
ein. Dies geschieht, ohne das innere Gefüge der Rechts-
gebiete, die in die punktuelle Gleichstellung einbezogen
werden, anzutasten, und tragen so zu einer rechtssyste-
matisch schlüssigen Umsetzung des Vorhabens bei.
Dieser Gesetzentwurf enthält keine Regelung über eine
Änderung bei der Mietrechtsnachfolge (§ 569a BGB).
Hierzu hat die F.D.P.-Bundestagsfraktion bereits am
27. Januar 1999 einen eigenen Gesetzentwurf (Druck-
sache 14/326) vorgelegt, der jedoch von der Regierungs-
koalition im Rechtsausschuß angehalten wurde. Danach
steht das Eintrittsrecht in den Mietvertrag den Personen
zu, mit denen der verstorbene Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hatte, so daß
es einer gesonderten Regelung für eingetragene Lebens-
partnerschaften nicht bedarf.
Eine Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinter-
bliebenenversorgung unterbleibt zum gegenwärtigen
Zeitpunkt. Für die F.D.P.-Bundestagsfraktion stehen die
Sozialsysteme insgesamt auf dem Prüfstand. Die F.D.P.-
Bundestagsfraktion wird daher ein eigenes Konzept zur
Reform der Hinterbliebenenversorgung erarbeiten, in
dessen Rahmen auch die eingetragene Lebenspartner-
schaft berücksichtigt werden muß.
Die bereits bestehende Formulierung des § 44 Pflegever-
sicherungsgesetz (SGB XI) stellt sicher, daß auch in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften derjenige
gemäß den Bedingungen des Pflegeversicherungsgeset-
zes Rentenansprüche erwirbt, der seinen schwerstkran-
ken Partner pflegt. Eine gesonderte Regelung ist insofern
nicht notwendig.

Drucksache 14/1259 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Beantragt der Pflegebedürftige gemäß § 37 Pflegever-
sicherungsgesetz anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein
Pflegegeld, so kann er dies schon nach bestehender
Rechtslage an seinen ihn pflegenden Lebenspartner
weitergeben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß diese recht-
liche Neuregelung bisher ungesicherter gleichgeschlecht-
licher Lebensgemeinschaften auch der Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 8. Februar 1994 ent-
spricht, in deren Rahmen die Nichtzulassung von gleich-
geschlechtlichen Paaren zur Ehe als ein Mißstand dekla-
riert wurde, den es zu beseitigen gelte.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 (Änderung des BGB)
Zu Nummer 1 (§ 564b)
Das Recht auf Eigenbedarfskündigung seitens des Ve r-
mieters wird für den Personenkreis des eingetragenen
Lebenspartners erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 1310)
Durch diese Änderung wird ein Mißbrauch des Einge-
hens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der
gleichen Weise wie ein Mißbrauch von Eheschließungen
zu verhindern versucht.

Zu Nummer 3 (§ 1356)
Durch diese Änderung werden die wesentlichen Vo r-
schriften für Eheleute bei Unterhalt und Haushaltsfüh-
rung für eingetragene Lebenspartner anwendbar. Wäh-
rend die eingetragene Lebenspartnerschaft für die Zeit
nach ihrem Bestehen praktisch keine Rechtsfolgen mehr
entfaltet, sollen für die Zeit ihres Bestehens im Innen-
verhältnis eheähnliche Regelungen in diesem Lebensbe-
reich gelten.

Zu Nummer 4 (§ 1362)
Diese Änderung verhindert eine Besserstellung von ein-
getragenen Lebenspartnerschaften im Verhältnis zur Ehe.

Zu Nummer 5 (§ 1363)
Diese Änderung begründet gesetzlich den Regelfall der
Zugewinngemeinschaft als Güterstand, läßt jedoch auch
andere Lösungen durch „Eingetragene-Lebenspartner-
schafts-Vertrag“ analog dem Ehevertrag zu.

Zu Nummer 6 (§ 1371)
Der Zugewinnausgleich im Todesfall wird durch diese
Änderung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
vorgeschrieben.

Zu Nummer 7 (§ 1588a)
§ 1588a umschreibt den Tatbestand der eingetragenen
Lebenspartnerschaft, an den die in den übrigen Vo r-
schriften geregelten Rechtsfolgen anknüpfen.

Zu Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet den Grundtatbestand der eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft und baut auf der vom Bundes-
verfassungsgericht geprägten Definition der „eheähnli-
chen Gemeinschaft“ auf. Eine eheähnliche Gemeinschaft
ist nach dieser Rechtsprechung (BVerfGE 87, 234, 264)
„eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und
einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine
weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegensei-
tiges Einstehen der Lebenspartner füreinander begrün-
den, also über die Beziehungen in einer reinen Haus-
halts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen“. Die
für die Ehe bestehenden Verbote der §§ 1306 ff. gelten
entsprechend.
Der Entwurf übernimmt aus dieser Definition nicht das
Element der äußeren Verbundenheit zu einer Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft als Regelfall. Durch dieses
Merkmal wird die Lebensgemeinschaft ohnehin nicht er-
schöpfend beschrieben, sondern lediglich typisierend ge-
kennzeichnet. Zwar ist ein nicht unwesentlicher Teil des
Regelungsbedarfs – vor allem bezüglich der Auseinan-
dersetzung über Wohnung und Hausrat im Trennungs-
fall – vom Bestehen einer Haushalts- und Wirtschafts-
gemeinschaft abhängig. Gleichwohl geht die hier gere-
gelte eingetragene Lebenspartnerschaft über eine solche
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft – ganz im Sinne
des Bundesverfassungsgerichts – hinaus und verzichtet
daher auch in ihrer Begründung auf ihr Vorhandensein
als ein Tatbestandsmerkmal, ist also unabhängig von
ihr. Zum anderen stellt der Entwurf – ebenfalls in Über-
einstimmung mit der Definition der eheähnlichen Ge-
meinschaft durch das Bundesverfassungsgericht – auf
die inneren Bindungen der Lebenspartner zueinander ab,
indem er eine auf Dauer angelegte wechselseitige Ein-
standsgemeinschaft verlangt.
Dagegen verzichtet er auf die Merkmale einer Eheähn-
lichkeit der Beziehung unter den Lebenspartnern im Sin-
ne einer Beziehung zwischen Mann und Frau. Vielmehr
fordert die eingetragene Lebenspartnerschaft tatbestand-
lich das Bestehen einer gleichgeschlechtlichen Lebens-
partnerschaft, welche die Rechtsprechung bisher über-
wiegend nicht als „eheähnlich“ ansieht.
Die Anwendung der Vorschriften über die eingetragene
Lebenspartnerschaft ist ausgeschlossen, wenn einer der
Beteiligten verheiratet ist; eine rechtliche Konkurrenz
zwischen einem Ehegatten und einem eingetragenen Le-
benspartner soll vermieden werden.

Zu Absatz 2
Absatz 2 ergänzt den gesetzlichen Tatbestand der einge-
tragenen Lebenspartnerschaft und bezweckt, dessen An-
wendung in der Rechtspraxis zu erleichtern. Die für eine
eingetragene Lebenspartnerschaft konstitutiven inneren
Bindungen der eingetragenen Lebenspartner werden sich
– im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal der Haus-
halts- und Wirtschaftsgemeinschaft – häufig nur schwer
durch äußere Anhaltspunkte belegen lassen. Die an
strenge Formerfordernisse gebundene Regelung des Ab-
satzes 2 schafft hier Abhilfe, die alleine schon aufgrund

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/1259
der z.T. weitreichenden Rechtsfolgen vonnöten ist. Die
Eintragung in das Familienbuch schließlich schafft – als
deklaratorischer Akt – die notwendige Publizität.
Zu Absatz 3
Absatz 3 hält ergänzend zu der entsprechenden Anwen-
dung der Eheverbote fest, daß zumindest einer der bei-
den Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen muß oder beide Lebenspartner im Inland eine
Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz) oder
unbefristete Aufenthaltserlaubnis/EWG (§ 7a Aufent-
haltsgesetz/EWG) besitzen müssen.
Mit dieser Regelung soll den unter dem Stichwort
„Scheinehe“ bekannten Erscheinungsformen im Bereich
der eingetragenen Lebenspartnerschaften entgegenge-
wirkt werden.
Gleichzeitig werden dauerhaft und rechtmäßig in
Deutschland lebende Ausländer von der Möglichkeit,
diese Form der Verantwortungsgemeinschaft wahrzu-
nehmen, nicht ausgeschlossen. Mit dem Erfordernis einer
Aufenthaltsberechtigung bzw. einer unbefristeten Auf-
enthaltserlaubnis/EWG verbindet sich ein verfestigter
Aufenthaltsstatus, der durch einen besonderen Aus-
weisungsschutz (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, § 12 Abs. 1
Satz 2 AufenthG/EWG) gekennzeichnet ist. Dadurch ist
es nicht möglich, durch Eingehung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft eine Verbesserung des Aufenthalts-
status zu erlangen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Fragen des Namensrechtes, die bei
der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
anstehen. Die Lösung erfolgt weitestgehend in Anleh-
nung an die Regelung des § 1355, dessen Absätze 2 bis 6
entsprechend gelten.
Zu § 1588b
§ 1588b regelt die Auflösung der eingetragenen Lebens-
partnerschaft.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Fall der Auflösung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft nach einer Trennungszeit von einem
Jahr aufgrund des Vorliegens eines entsprechenden
Auflösungswillens von mindestens einem der einge-
tragenen Lebenspartner. Dessen Erklärung ist an die
gleichen strengen Formerfordernisse geknüpft wie bei
der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Durch die Begründung eines vollstreckbaren Anspruches
auf Zustimmung des jeweils anderen Lebenspartners
nach der Trennungszeit wird das Verfahren auch im
Streitfalle hinreichend bestimmt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt ergänzend zu Absatz 1 den anderen Fall
der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
nämlich durch den Tod eines eingetragenen Lebenspart-
ners.

Zu § 1588c
§ 1588c trifft Regelungen für den Trennungsfall undermöglicht den eingetragenen Lebenspartnern eine Aus-
einandersetzung über Wohnung und Hausrat durch An-
trag auf rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, an-
gelehnt an die Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats.
Hat ein eingetragener Lebenspartner die gemeinsame
Wohnung verlassen, so muß die gerichtliche Entschei-
dung binnen eines Jahres beantragt werden; diese Be-
fristung des Antragsrechts dient der Rechtssicherheit und
berücksichtigt wiederum den Umstand, daß es in der
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Unterschied zur
Ehe an einer dauerhaften rechtlichen Bindung fehlt.

Zu § 1588d
Grundsätzlich bestehen nach Beendigung einer eingetra-
genen Lebenspartnerschaft keine Unterhaltsverpflichtun-
gen für einen der Lebenspartner. Lediglich in besonderen
Ausnahmefällen, in denen es grob unbillig wäre, diesen
Unterhalt zu versagen, wird ein solcher Unterhalts-
anspruch in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift
für Eheleute begründet.

Zu den §§ 1588e und 1588f
Die Regelungsvorschläge des Entwurfs lehnen sich andas Vorbild der für die Auseinandersetzung unter Ehe-
gatten geltenden Hausratsverordnung an, weichen aller-
dings in einigen Punkten hiervon ab.
Die Zuweisung der von einem eingetragenen Lebens-
partner allein gemieteten oder diesem allein oder ge-
meinsam mit (einem) Dritten gehörenden Wohnung an
den anderen eingetragenen Lebenspartner soll im Ve r-
gleich zur Hausratsverordnung nur unter erschwerten
Voraussetzungen möglich sein. Entsprechendes gilt für
die Zuweisung von Hausratsgegenständen, die einem
eingetragenen Lebenspartner allein oder gemeinsam mit
(einem) Dritten gehören.
An strenge Voraussetzungen bindet der Entwurf die Zu-weisung der Wohnung auch dann, wenn diese den ein-
getragenen Lebenspartnern anteilig – ohne Beteiligung
eines Dritten – gehört. Im Unterschied dazu liegt nach
§ 5 Abs. 2 der Hausratsverordnung die Zuweisung einer
im Miteigentum der Ehegatten stehenden Wohnung im
richterlichen Ermessen. Für das Verhältnis unter einge-
tragenen Lebenspartnern, dem keine vergleichbare recht-
liche Verbindlichkeit zugrundeliegt, legt der Entwurf
demgegenüber Gewicht darauf, die uneingeschränkte
Möglichkeit zur Verfügung über Miteigentum zu erhal-
ten. Zugleich ist eine Trennungszeit von mindestens
einem Jahr vorgesehen.

Zu § 1588g
Die Zuständigkeit für Verfahren, die die Zuteilung von
Wohnung und Hausrat unter eingetragenen Lebenspart-
nern betreffen, weist der Entwurf den Familiengerichten
zu. Für diese Kompetenzzuweisung spricht vor allem,
daß die vorgeschlagenen Regelungen denen der Haus-
ratsverordnung weitgehend nachgebildet und daß die mit

Drucksache 14/1259 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Familiensachen befaßten Richter mit dieser Materie ver-
traut sind. Beachtung verdient zudem, daß das Kind-
schaftsrechtsreformgesetz eine Zuständigkeit der Fami-
liengerichte in Angelegenheiten der elterlichen Sorge für
Kinder unverheirateter Eltern vorsieht, die Zuständigkeit
der Familiengerichte mithin nicht auf den Bereich der
ehelichen Familie beschränkt ist.

Zu Nummer 8 (§ 1931)
Durch diese Änderung wird dem eingetragenen Lebens-partner analog dem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht
eingeräumt.

Zu Nummer 9 (§ 1932)
Auf der Grundlage der Änderung des § 1931 wird durch
diese Änderung der Voraus des überlebenden eingetra-
genen Lebenspartners gesichert.

2. Zu Artikel 2 (Änderung des PersonenstandsG)
Zu § 15f
Durch diese Änderung wird die Anwendbarkeit der für
das Familienbuch gültigen Vorschriften auf eingetragene
Lebenspartnerschaften erweitert.

3. Zu Artikel 3 (Änderung der ZPO)
Zu Nummer 1 (§ 181)
Durch diese Änderung wird sichergestellt, daß eine Zu-
stellung i.S.d. § 166 ZPO – analog an andere Familien-
angehörige – auch an den eingetragenen Lebenspartner
erfolgen kann.

Zu Nummer 2 (§ 383)
Diese Änderung berechtigt eingetragene Lebenspartner– wie Verlobte oder Ehegatten – zur Verweigerung des
Zeugnisses. Zugleich ist mit der Regelung in Nr. 1a fest-
gehalten, daß gemäß § 383 Abs. 2 bei Lebenspartnern
eine Belehrungspflicht besteht und im Rahmen des § 384
Nr. 1 das Zeugnis zu den dort bestimmten Fragen ver-
weigert werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 739)
Diese Änderung verhindert eine Besserstellung von ein-
getragenen Lebenspartnerschaften im Verhältnis zur Ehe.

Zu Nummer 4 (§ 759)
Die vorgesehene Änderung erweitert den Personenkreis,
der anstelle des Schuldners an seiner statt anwesend sein
kann, um den eingetragenen Lebenspartner.

4. Zu Artikel 4 (Änderung des StGB)
Zu Nummer 1 (§ 11)
Durch diese Änderung wird der eingetragene Lebens-
partner in den Personenkreis der Angehörigen, der in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 enumerativ genannt ist, aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 77)
Diese Änderung hat zur Folge, daß auch der eingetrage-
ne Lebenspartner ein Antragsrecht zur Strafverfolgung
– analog dem Ehepartner – erhält.

5. Zu Artikel 5 (Änderung des StPO)
Zu Nummer 1 (§ 52)
Diese Änderung räumt dem eingetragenen Lebenspart-
ner – analog der Verlobten oder des Ehegatten – ein
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
ein.

Zu Nummer 3 (§ 361)
Diese Änderung hat zur Folge, daß auch der eingetrage-
ne Lebenspartner ein Recht zur Wiederaufnahme des
Strafverfahrens – neben dem Ehegatten und anderen
Verwandten – erhält.

Zu Nummer 4 (§ 395)
Durch diese Änderung erhält – neben den bereits ge-
nannten Verwandten – auch der eingetragene Lebens-
partner die Befugnis zur Nebenklage.

6. Zu Artikel 6 (Änderung des VwVfG)
Zu Nummer 1 (§ 20)
Durch diese Änderung wird der Personenkreis, der nicht
in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig
werden darf, um den des eingetragenen Lebenspartners
erweitert. Der Ausschluß gilt auch für die Zeit nach Be-
endigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

7. Zu Artikel 7 (Änderung des ErbStG)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Die Freistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
für Wohneigentum, die für Ehegatten in § 13 Abs. 1
Nr. 4a geregelt ist, wird für eingetragene Lebenspartner
durch diese Änderung ebenfalls eingeräumt.

Zu Nummer 2 (§ 15)
Diese Änderung stellt die Eingruppierung in die Steuer-
klasse I für eingetragene Lebenspartner – analog Ehe-
gatten – sicher.

Zu Nummer 4 (§ 16)
Die Regelung über die Freibeträge für Ehegatten fin-
det auch für den eingetragenen Lebenspartner Anwen-
dung.

Zu Nummer 5 (§ 17)
Die Regelung über den besonderen Versorgungsfrei-
betrag für Ehegatten findet auch für den eingetragenen
Lebenspartner Anwendung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/1259
8. Zu Artikel 8 (Änderung des SGB I)
Zu Nummer 1 (§ 56)
Durch diese Änderung wird die Sonderrechtsnachfolge
auch für den eingetragenen Lebenspartner – analog Ehe-
gatten – geregelt.

9. Zu Artikel 9 (Änderung des SGB VI)
Zur Änderung des § 24
Der Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist in Teilen an bestimmte Eigen-
schaften der Person des Ehegatten geknüpft. Diese Än-
derung fügt analog dieser Regelung die Person des ein-
getragenen Lebenspartners in die Vorschrift ein.

10. Zu Artikel 10 (Änderung des SGB X)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Diese Änderung entspricht der der Nummer 5 dieses Ge-
setzentwurfes.

Zu Nummer 2 (§ 116)
Durch diese Änderung wird das Familienprivileg des§ 116 Abs. 6 auf die eingetragenen Lebenspartnerschaf-
ten erweitert.

11. Zu Artikel 11 (Änderung des VVG)
Zu Nummer 1 (§ 67)
Diese Änderung überträgt die Änderungen im SGB X
auf das im VVG geregelte Privatversicherungsrecht.

Zu Nummer 2 (§ 177)
Diese Änderung erweitert das Familienprivileg auf dieeingetragenen Lebenspartnerschaften.

12. Zu Artikel 12 (Änderung des BBesG)
Zur Änderung des § 40
Diese Änderung regelt die Zuschlagsberechnung für Be-
amte, Richter und Soldaten, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben oder gelebt haben, analog
denen, die in einer Ehe leben oder gelebt haben.

13. Zu Artikel 13 (Änderung des KG)
Zur Änderung des § 8
Diese Änderung erweitert die Befugnis der Konsular-beamten in den besonders bezeichneten Konsularbezir-
ken, Eheschließungen vorzunehmen, um das Recht der
Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
zu den bei Eheschließungen geltenden, vergleichbaren
Bedingungen.

14. Zu Artikel 14 (Änderung des AuslG)
Zu Nummer 1 (§ 27a)
Durch diese Ergänzung wird der Geltungsbereich derVorschriften über den Familiennachzug im Ausländer-
recht auf die eingetragenen Lebenspartner erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 45)
Durch diese Änderung wird die Pflicht zur Berücksichti-
gung der Folgen der Ausweisung für die Familienange-
hörigen auf die Folgen für die eingetragenen Lebens-
partner erweitert.

Zu Nummer 3 (§ 48)
Durch diese Änderung wird die Schutzwirkung der Fa-milienangehörigen für eine Ausweisung auch für einge-
tragene Lebenspartner erweitert.

15. Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 14/1259 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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