f | Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende | f | Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende |
| Übergangsvorschriften: | | Übergangsvorschriften: |
| 1. (weggefallen) | | 1. (weggefallen) |
| 2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des | | 2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des |
| Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, | | Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, |
| 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten | | 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten |
| Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | | Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung |
| weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des | | weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des |
| Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn | | Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn |
| der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit | | der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit |
| eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden | | eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden |
| ist. | | ist. |
| 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 | | 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 |
| vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. | | vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. |
| Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit | | Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit |
| nicht mehr anzuwenden. | | nicht mehr anzuwenden. |
| 4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § | | 4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § |
| 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt | | 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt |
| der Bewilligung geltenden Fassung weiter. | | der Bewilligung geltenden Fassung weiter. |
| 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | | 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften |
| weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | | weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, |
| vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt |
| an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem |
| Schriftsätze eingereicht werden können. | | Schriftsätze eingereicht werden können. |
| 6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | | 6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung |
| ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den | | ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den |
| bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur | | bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur |
| Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem | | Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem |
| Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind. | | Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind. |
| 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | | 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften |
| weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | | weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, |
| vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt |
| an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem |
| Schriftsätze eingereicht werden können. | | Schriftsätze eingereicht werden können. |
t | 8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des | t | 8. (weggefallen) |
| Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. | | |
| Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die | | |
| Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn | | |
| der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro | | |
| übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen | | |
| hat. | | |
| 9. (weggefallen) | | 9. (weggefallen) |
| 10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 | | 10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 |
| geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor | | geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor |
| dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden | | dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden |
| hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. | | hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. |
| 11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 | | 11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 |
| geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in | | geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in |
| Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit | | Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit |
| der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = | | der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = |
| 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des | | 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des |
| Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | | Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
| Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet | | Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet |
| werden. | | werden. |