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f | 1 | Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende | f | 1 | Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende |
2 | Übergangsvorschriften: | 2 | Übergangsvorschriften: | ||
3 | 1. (weggefallen) | 3 | 1. (weggefallen) | ||
4 | 2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des | 4 | 2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des | ||
5 | Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, | 5 | Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, | ||
6 | 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten | 6 | 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten | ||
7 | Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | 7 | Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | ||
8 | weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des | 8 | weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des | ||
9 | Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn | 9 | Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn | ||
10 | der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit | 10 | der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit | ||
11 | eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden | 11 | eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden | ||
12 | ist. | 12 | ist. | ||
13 | 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 | 13 | 3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 | ||
14 | vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. | 14 | vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. | ||
15 | Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit | 15 | Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit | ||
16 | nicht mehr anzuwenden. | 16 | nicht mehr anzuwenden. | ||
17 | 4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § | 17 | 4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § | ||
18 | 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt | 18 | 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt | ||
19 | der Bewilligung geltenden Fassung weiter. | 19 | der Bewilligung geltenden Fassung weiter. | ||
20 | 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | 20 | 5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | ||
21 | weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | 21 | weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | ||
22 | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | 22 | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | ||
23 | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | 23 | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | ||
24 | Schriftsätze eingereicht werden können. | 24 | Schriftsätze eingereicht werden können. | ||
25 | 6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | 25 | 6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung | ||
26 | ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den | 26 | ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den | ||
27 | bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur | 27 | bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur | ||
28 | Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem | 28 | Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem | ||
29 | Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind. | 29 | Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind. | ||
30 | 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | 30 | 7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften | ||
31 | weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | 31 | weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, | ||
32 | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | 32 | vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt | ||
33 | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | 33 | an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem | ||
34 | Schriftsätze eingereicht werden können. | 34 | Schriftsätze eingereicht werden können. | ||
t | 35 | 8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des | t | 35 | 8. (weggefallen) |
36 | Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. | ||||
37 | Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die | ||||
38 | Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn | ||||
39 | der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro | ||||
40 | übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen | ||||
41 | hat. | ||||
42 | 9. (weggefallen) | 36 | 9. (weggefallen) | ||
43 | 10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 | 37 | 10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 | ||
44 | geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor | 38 | geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor | ||
45 | dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden | 39 | dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden | ||
46 | hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. | 40 | hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. | ||
47 | 11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 | 41 | 11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 | ||
48 | geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in | 42 | geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in | ||
49 | Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit | 43 | Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit | ||
50 | der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = | 44 | der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = | ||
51 | 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des | 45 | 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des | ||
52 | Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 46 | Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | ||
53 | Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet | 47 | Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet | ||
54 | werden. | 48 | werden. |
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