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Unpfändbar sind
Unpfändbare Bezüge | Unpfändbare Bezüge | ||||
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f | 1 | Unpfändbar sind | f | 1 | Unpfändbar sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des | 3 | zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des | ||
4 | Arbeitseinkommens; | 4 | Arbeitseinkommens; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten | 6 | die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten | ||
7 | Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und | 7 | Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und | ||
8 | Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | 8 | Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für | 10 | Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für | ||
11 | auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, | 11 | auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, | ||
12 | Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den | 12 | Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den | ||
13 | Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | 13 | Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
t | 15 | Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen | t | 15 | Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach |
16 | Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro; | 16 | Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit | ||
17 | Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; | ||||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder | 19 | Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder | ||
19 | Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als | 20 | Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als | ||
20 | der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer | 21 | der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer | ||
21 | Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; | 22 | Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; | ||
22 | 6. | 23 | 6. | ||
23 | Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; | 24 | Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; | ||
24 | 7. | 25 | 7. | ||
25 | Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; | 26 | Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; | ||
26 | 8. | 27 | 8. | ||
27 | Blindenzulagen. | 28 | Blindenzulagen. |
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