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Sie können sich § 186 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | ||||
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t | 1 | Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | t | 1 | Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung |
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung | ||||
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f | 1 | (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das | f | 1 | (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das |
2 | Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 2 | Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | ||
3 | (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an | 3 | (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an | ||
t | 4 | der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches | t | 4 | der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem |
5 | Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die | ||||
6 | Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen | ||||
7 | bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem | 5 | elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht | ||
8 | veröffentlicht werden. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen | 6 | öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen | ||
9 | 1. | 7 | 1. | ||
10 | die Person, für die zugestellt wird, | 8 | die Person, für die zugestellt wird, | ||
11 | 2. | 9 | 2. | ||
12 | den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | 10 | den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | ||
13 | 3. | 11 | 3. | ||
14 | das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des | 12 | das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des | ||
15 | Prozessgegenstandes sowie | 13 | Prozessgegenstandes sowie | ||
16 | 4. | 14 | 4. | ||
17 | die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. | 15 | die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. | ||
18 | Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück | 16 | Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück | ||
19 | öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach | 17 | öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach | ||
20 | deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung | 18 | deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung | ||
21 | muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine | 19 | muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine | ||
22 | Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge | 20 | Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge | ||
23 | haben kann. | 21 | haben kann. | ||
24 | (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und | 22 | (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und | ||
25 | wann sie abgenommen wurde. | 23 | wann sie abgenommen wurde. |
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