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Sie können sich § 58 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu verhindern oder zu unterbinden.
(2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister anzuhören.
Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue | t | 1 | Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue |
2 | Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | 2 | Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung |
Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von |
2 | Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den | 2 | Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den | ||
3 | Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen treffen, die geeignet und | 3 | Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen treffen, die geeignet und | ||
4 | erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu | 4 | erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu | ||
5 | verhindern oder zu unterbinden. | 5 | verhindern oder zu unterbinden. | ||
6 | (2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 4 der | 6 | (2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 4 der | ||
7 | Verordnung (EU) Nr. 260/2012, an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 | 7 | Verordnung (EU) Nr. 260/2012, an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 | ||
8 | dieser Verordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen Sitz im | 8 | dieser Verordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen Sitz im | ||
9 | Inland hat. | 9 | Inland hat. | ||
10 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 10 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
12 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang | 12 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang | ||
13 | der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel | 13 | der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel | ||
14 | 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. Das | 14 | 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. Das | ||
t | 15 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der | t | 15 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung |
16 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 16 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | ||
17 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der | 17 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | ||
18 | Zahlungsdienstleister anzuhören. | 18 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister anzuhören. |
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