§ 58 ZAG

Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu verhindern oder zu unterbinden.

(2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister anzuhören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272


Alte Fassungen (a.F.) zu § 58 ZAG:
Fassung bis Synopse Archiv
15.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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