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Sie können sich § 37 ZAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(3) 1§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.
Erlöschen und Aufhebung der Registrierung | Erlöschen und Aufhebung der Registrierung | ||||
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t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Registrierung | t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Registrierung |
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t | 1 | (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von | t | 1 | (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister |
2 | ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn | 2 | von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder | ||
3 | er ausdrücklich auf sie verzichtet. | 3 | wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Registrierung erlischt auch | ||
4 | dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des | ||||
5 | Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster | ||||
6 | Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt. | ||||
4 | (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des | 7 | (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 8 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als | 10 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als | ||
8 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | 11 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | ||
9 | 2. | 12 | 2. | ||
10 | die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise | 13 | die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise | ||
11 | unrechtmäßig erlangt wurde; | 14 | unrechtmäßig erlangt wurde; | ||
12 | 3. | 15 | 3. | ||
13 | Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Registrierung nach § 35 | 16 | Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Registrierung nach § 35 | ||
14 | rechtfertigten, oder gegen die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen | 17 | rechtfertigten, oder gegen die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen | ||
15 | wird. | 18 | wird. | ||
16 | (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz | 19 | (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz | ||
17 | 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | 20 | 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | ||
18 | Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | 21 | Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | ||
19 | (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung | 22 | (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung | ||
20 | im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt. | 23 | im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt. |
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