§ 37 ZAG

Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

(1) 1Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. 2Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.

(2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
2.
die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
3.
Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Registrierung nach § 35 rechtfertigten, oder gegen die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen wird.

(3) 1§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 2§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:13

G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272


Alte Fassungen (a.F.) zu § 37 ZAG:
Fassung bis Synopse Archiv
04.04.2023 Synopse Alte Version laden.

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