Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und
2
den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der
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Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
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