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Aufgaben und Befugnisse des Verwalters | Aufgaben und Befugnisse des Verwalters | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Befugnisse des Verwalters | t | 1 | Aufgaben und Befugnisse des Verwalters |
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters | Aufgaben und Befugnisse des Verwalters | ||||
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n | 1 | (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der | n | 1 | (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer |
2 | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, | 2 | berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu | ||
3 | treffen, die | ||||
3 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 4 | Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der | n | 5 | untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen |
5 | Hausordnung zu sorgen; | 6 | führen oder | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 7 | die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des | t | 8 | zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich |
8 | gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; | 9 | sind. | ||
9 | 3. | 10 | (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch | ||
10 | in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums | 11 | Beschluss einschränken oder erweitern. | ||
11 | erforderliche Maßnahmen zu treffen; | ||||
12 | 4. | ||||
13 | Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen | ||||
14 | anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um | ||||
15 | gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; | ||||
16 | 5. | ||||
17 | alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der | ||||
18 | laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; | ||||
19 | 6. | ||||
20 | eingenommene Gelder zu verwalten; | ||||
21 | 7. | ||||
22 | die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein | ||||
23 | Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist; | ||||
24 | 8. | ||||
25 | die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 | ||||
26 | bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind. | ||||
27 | (2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit | ||||
28 | Wirkung für und gegen sie | ||||
29 | 1. | ||||
30 | Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle | ||||
31 | Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; | ||||
32 | 2. | ||||
33 | Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines | ||||
34 | sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die | ||||
35 | Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 | ||||
36 | im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; | ||||
37 | 3. | ||||
38 | Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er | ||||
39 | hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der | ||||
40 | Wohnungseigentümer ermächtigt ist; | ||||
41 | 4. | ||||
42 | mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 | ||||
43 | oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem | ||||
44 | gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des | ||||
45 | Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. | ||||
46 | (3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der | ||||
47 | Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie | ||||
48 | 1. | ||||
49 | Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; | ||||
50 | 2. | ||||
51 | Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines | ||||
52 | sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die | ||||
53 | Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- | ||||
54 | und Vollstreckungsverfahren zu führen; | ||||
55 | 3. | ||||
56 | die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung | ||||
57 | und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen; | ||||
58 | 4. | ||||
59 | die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen; | ||||
60 | 5. | ||||
61 | im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 | ||||
62 | Konten zu führen; | ||||
63 | 6. | ||||
64 | mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 | ||||
65 | eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren; | ||||
66 | 7. | ||||
67 | sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu | ||||
68 | durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit | ||||
69 | ermächtigt ist. | ||||
70 | Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten | ||||
71 | alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können durch | ||||
72 | Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur | ||||
73 | Vertretung ermächtigen. | ||||
74 | (4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und | ||||
75 | Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht | ||||
76 | eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. | ||||
77 | (5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem | ||||
78 | Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch | ||||
79 | Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der | ||||
80 | Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht | ||||
81 | werden. | ||||
82 | (6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer | ||||
83 | Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner | ||||
84 | Vertretungsmacht ersichtlich ist. |
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