f | (1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn | f | (1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn |
| 1. | | 1. |
| der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen | | der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen |
| Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | | Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, |
| 2. | | 2. |
| bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen | | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen |
| Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder | | Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder |
| unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister | | unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister |
| eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder | | eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder |
n | einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist | n | einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, |
| oder | | |
| 3. | | 3. |
t | | t | bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der |
| | | eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister |
| | | eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder |
| | | einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines |
| | | Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder |
| | | 4. |
| sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. | | sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. |
| Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein | | Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein |
| zeichnungsberechtigter Bediensteter. | | zeichnungsberechtigter Bediensteter. |
| (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer | | (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer |
| Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt | | Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt |
| ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die | | ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die |
| Benachrichtigung muss | | Benachrichtigung muss |
| 1. | | 1. |
| die Behörde, für die zugestellt wird, | | die Behörde, für die zugestellt wird, |
| 2. | | 2. |
| den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, | | den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, |
| 3. | | 3. |
| das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie | | das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie |
| 4. | | 4. |
| die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, | | die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, |
| erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das | | erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das |
| Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, | | Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, |
| nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer | | nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer |
| Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine | | Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine |
| Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge | | Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge |
| haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung | | haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung |
| bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der | | bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der |
| Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. | | Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. |