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Sie können sich § 23 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
(3) 1Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten | ||||
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t | 1 | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | t | 1 | Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten |
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten | ||||
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f | 1 | (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den | f | 1 | (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den |
2 | Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat | 2 | Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat | ||
3 | für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen | 3 | für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen | ||
n | 4 | und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des | n | 4 | und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das |
5 | Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung | 5 | Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das | ||
6 | Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur | ||||
6 | zur Verfügung zu stellen. | 7 | Verfügung zu stellen. | ||
7 | (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus | 8 | (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | 10 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | ||
10 | geprüften Jahresabschluss, | 11 | geprüften Jahresabschluss, | ||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
12 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | 13 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | ||
13 | geprüften Lagebericht, | 14 | geprüften Lagebericht, | ||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 | 16 | einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 | ||
16 | Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen | 17 | Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen | ||
17 | Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie | 18 | Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25. | 20 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25. | ||
t | 20 | (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich | t | 21 | (3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz |
21 | nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu | 22 | 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten | ||
22 | lassen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz | 23 | entsprechend. | ||
23 | 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des | 24 | (4) (weggefallen) | ||
24 | Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | ||||
25 | (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters | ||||
26 | zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b | ||||
27 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des | ||||
28 | Bundesanzeigers zu übermitteln. |
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