(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) (weggefallen)
Fußnote Paragraph
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
19.08.2020 | Synopse |
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