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Sie können sich § 20 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit | n | 3 | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit |
4 | einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | 4 | einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | ||
5 | gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung | 5 | gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung | ||
6 | wirbt, | 6 | wirbt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | n | 8 | entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, | ||
9 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht | ||||
10 | mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | ||||
11 | 3. | ||||
8 | entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des | 12 | entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des | ||
9 | Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | 13 | Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | ||
10 | § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht | 14 | § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht | ||
11 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | 15 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | ||
n | 12 | 3. | n | 16 | 4. |
13 | einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 | 17 | einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 | ||
14 | des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund | 18 | des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund | ||
15 | einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für | 19 | einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für | ||
16 | einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 20 | einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | ||
17 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | 21 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | ||
n | 18 | einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer | n | 22 | einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 |
23 | Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen | ||||
19 | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | 24 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | ||
20 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 25 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
t | 21 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die | t | 26 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die |
22 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und | 27 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und | ||
23 | Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. | 28 | Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. |
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