(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
27.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
18.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
01.12.2020 | Synopse |
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