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Sie können sich § 20 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit | 3 | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit | ||
4 | einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | 4 | einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine | ||
5 | gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung | 5 | gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung | ||
6 | wirbt, | 6 | wirbt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, | 8 | entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, | ||
9 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht | 9 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht | ||
10 | mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | 10 | mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
n | n | 12 | entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des | ||
13 | Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht | ||||
14 | rechtzeitig bekannt macht, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f | ||||
17 | Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren | ||||
18 | Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||||
19 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||||
20 | verweist oder | ||||
21 | 5. | ||||
12 | entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des | 22 | entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des | ||
13 | Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | 23 | Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach | ||
t | 14 | § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht | t | 24 | § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht |
15 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | 25 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ||
16 | 4. | ||||
17 | einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 | ||||
18 | des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund | ||||
19 | einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für | ||||
20 | einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | ||||
21 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | 26 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit | ||
22 | einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 | 27 | einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 | ||
23 | Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen | 28 | Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen | ||
24 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | 29 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. | ||
25 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 30 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
26 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die | 31 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die | ||
27 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und | 32 | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und | ||
28 | Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. | 33 | Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. |
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