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Sie können sich § 4d UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
Verordnungsermächtigung | Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigung | t | 1 | Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen |
Verordnungsermächtigung | Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen | ||||
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n | 1 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten |
2 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu | 2 | Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 | ||
3 | regeln | 3 | der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die Liste in | ||
4 | ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der | ||||
5 | Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten | ||||
6 | Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen | ||||
7 | Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn | ||||
4 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 5 | zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur | n | 9 | eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde, |
6 | Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in | ||||
7 | der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- | ||||
8 | und Nachweispflichten und | ||||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 10 | zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz | n | 11 | die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben |
12 | wurde, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert | ||||
15 | wurde. | ||||
16 | (2) Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des | ||||
17 | Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten | ||||
18 | Einrichtungen eingetragen, wenn | ||||
11 | 1. | 19 | 1. | ||
t | t | 20 | ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den | ||
21 | Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen | ||||
22 | Erwerbszweck gerichtet ist, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von | ||||
25 | Verbraucherinteressen öffentlich tätig war, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die | ||||
28 | Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, | ||||
29 | durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde, | ||||
30 | 4. | ||||
31 | sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass | ||||
32 | a) | ||||
33 | sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, | ||||
34 | insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches | ||||
35 | Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und | ||||
36 | b) | ||||
37 | Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der | ||||
38 | Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den | ||||
39 | mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden | ||||
40 | und | ||||
41 | 5. | ||||
42 | sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht | ||||
43 | zu | ||||
44 | a) | ||||
45 | ihrer Rechtsform, | ||||
46 | b) | ||||
47 | ihrem Satzungszweck, | ||||
48 | c) | ||||
49 | ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren | ||||
50 | Geschäftsführungsorganen, | ||||
51 | d) | ||||
52 | ihren Tätigkeiten, | ||||
53 | e) | ||||
54 | den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie | ||||
55 | f) | ||||
56 | ihrer Finanzierung im Allgemeinen. | ||||
57 | Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch | ||||
58 | erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle | ||||
59 | Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt. | ||||
60 | (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin | ||||
61 | zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden | ||||
62 | Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste | ||||
63 | einzutragen: | ||||
64 | 1. | ||||
65 | Name, | ||||
66 | 2. | ||||
67 | Anschrift und | ||||
68 | 3. | ||||
69 | satzungsmäßiger Zweck. | ||||
70 | Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch | ||||
71 | die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 | ||||
72 | Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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