(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn
(2) Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn
(3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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