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Sie können sich § 11 TMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.
Anbieter-Nutzer-Verhältnis | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und | n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den |
2 | Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die | 2 | Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder | ||
3 | Bereitstellung solcher Dienste | 3 | verheimlicht. | ||
4 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder | n | 6 | entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig |
6 | dienstlichen Zwecken oder | 7 | oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 8 | innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen | t | 9 | entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht |
9 | Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen | 10 | vollständig verfügbar hält oder | ||
10 | erfolgt. | 11 | 3. | ||
11 | (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die | 12 | entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren | ||
12 | Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu | 13 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält. | ||
13 | machen. | 14 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro | ||
14 | (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über | 15 | geahndet werden. | ||
15 | Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung | ||||
16 | personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer | ||||
17 | 4. |
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