(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 3544
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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14.01.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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