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Sie können sich § 6 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Warnhinweise und Verpackung | Warnhinweise und Verpackung | ||||
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t | 1 | Warnhinweise und Verpackung | t | 1 | Warnhinweise und Verpackung |
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f | 1 | (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die | f | 1 | (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die |
2 | Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen | 2 | Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen | ||
3 | versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das | 3 | versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das | ||
4 | jeweilige Erzeugnis vorschreibt. | 4 | jeweilige Erzeugnis vorschreibt. | ||
5 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | 5 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem | n | 7 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und |
8 | Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 8 | dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
9 | Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art | 9 | Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art | ||
10 | und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen | 10 | und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen | ||
11 | Warnhinweisen zu regeln, | 11 | Warnhinweisen zu regeln, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | 13 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
t | 14 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | t | 14 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit |
15 | Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen | 15 | Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen | ||
16 | Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in | 16 | Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in | ||
17 | Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen. | 17 | Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
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