(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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21.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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