Sie können sich § 8 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 8 StVG vollständige alte Fassung
§ 8 StVG
Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer
6
Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb
7
befindet,
6
2.
8
2.
7
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
9
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
8
3.
10
3.
9
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert
11
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert
10
worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt
12
worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt
11
oder mit sich führt.
13
oder mit sich führt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.