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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | ||||
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t | 1 | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | t | 1 | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von |
2 | Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen | 4 | von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen | ||
5 | Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme | 5 | Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme | ||
6 | herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der | 6 | herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der | ||
7 | abgebildeten Person verletzt, | 7 | abgebildeten Person verletzt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau | 9 | eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau | ||
10 | stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen | 10 | stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen | ||
11 | Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, | 11 | Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
n | n | 13 | eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur | ||
14 | Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, | ||||
15 | 4. | ||||
13 | eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme | 16 | eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme | ||
14 | gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder | 17 | gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder | ||
n | 15 | 4. | n | 18 | 5. |
16 | eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 | 19 | eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 | ||
17 | bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und | 20 | bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und | ||
n | 18 | dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. | n | 21 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich |
22 | der abgebildeten Person verletzt. | ||||
19 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine | 23 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine | ||
20 | Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich | 24 | Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich | ||
n | 21 | zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. | n | 25 | zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den |
26 | gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen | ||||
27 | Person. | ||||
22 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 28 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
23 | wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn | 29 | wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn | ||
24 | Jahren zum Gegenstand hat, | 30 | Jahren zum Gegenstand hat, | ||
25 | 1. | 31 | 1. | ||
26 | herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu | 32 | herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu | ||
27 | verschaffen, oder | 33 | verschaffen, oder | ||
28 | 2. | 34 | 2. | ||
29 | sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. | 35 | sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. | ||
t | 30 | (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, | t | 36 | (4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder 6, |
31 | Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender | 37 | Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender | ||
32 | berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, | 38 | berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, | ||
33 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | 39 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | ||
34 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. | 40 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. | ||
35 | (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, | 41 | (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, | ||
36 | die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § | 42 | die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § | ||
37 | 74a ist anzuwenden. | 43 | 74a ist anzuwenden. |
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