Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen
6
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.