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Volksverhetzung | Volksverhetzung | ||||
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f | 1 | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | f | 1 | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische | 3 | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische | ||
4 | Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen | 4 | Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen | ||
5 | Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu | 5 | Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu | ||
6 | einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder | 6 | einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder | ||
7 | Willkürmaßnahmen auffordert oder | 7 | Willkürmaßnahmen auffordert oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete | 9 | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete | ||
10 | Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu | 10 | Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu | ||
11 | einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, | 11 | einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, | ||
12 | böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | 12 | böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | ||
13 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 13 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | ||
14 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 14 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
15 | wer | 15 | wer | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 17 | eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich | n | 17 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich |
18 | macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) | 18 | macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) | ||
19 | anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die | 19 | anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der | 21 | zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der | ||
22 | Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in | 22 | Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in | ||
23 | Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung | 23 | Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung | ||
24 | aufstachelt, | 24 | aufstachelt, | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder | 26 | zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder | ||
27 | Personenmehrheiten auffordert oder | 27 | Personenmehrheiten auffordert oder | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder | 29 | die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder | ||
30 | Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig | 30 | Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig | ||
n | 31 | verächtlich gemacht oder verleumdet werden, | n | 31 | verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder |
32 | 2. | 32 | 2. | ||
n | 33 | einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk | n | 33 | einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) |
34 | oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit | ||||
35 | zugänglich macht oder | ||||
36 | 3. | ||||
37 | eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten | ||||
38 | Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es | 34 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es | ||
39 | unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene | 35 | unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu | ||
40 | Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen | ||||
41 | Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | 36 | verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | ||
42 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 37 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
43 | wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der | 38 | wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der | ||
44 | in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die | 39 | in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die | ||
45 | geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer | 40 | geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer | ||
46 | Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. | 41 | Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. | ||
47 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 42 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
48 | wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die | 43 | wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die | ||
49 | Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die | 44 | Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die | ||
50 | nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht | 45 | nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht | ||
51 | oder rechtfertigt. | 46 | oder rechtfertigt. | ||
t | 52 | (5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des | t | 47 | (5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt |
53 | in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird | 48 | (§ 11 Absatz 3). | ||
54 | auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels | ||||
55 | Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der | ||||
56 | Öffentlichkeit zugänglich macht. | ||||
57 | (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz | 49 | (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, | ||
58 | 5, ist der Versuch strafbar. | 50 | ist der Versuch strafbar. | ||
59 | (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den | 51 | (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, | ||
60 | Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. | 52 | sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. |
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