f | (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei | f | (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei |
| Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | | Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
| (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | | (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
| 1. | | 1. |
| sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst | | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst |
| den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | | den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
| 2. | | 2. |
| seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | | seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
| 3. | | 3. |
| einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der | | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der |
| Staatskasse zu zahlen, | | Staatskasse zu zahlen, |
| 4. | | 4. |
n | | n | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, |
| | | 5. |
| sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu | | sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu |
n | unterziehen, | n | unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch |
| 5. | | betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), |
| | | 6. |
| an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder |
n | 6. | n | 7. |
| an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
t | Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren | t | Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser |
| | | Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des |
| | | Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen |
| Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach | | gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 |
| Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer | | bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer |
| Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | | Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. |