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(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | ||||
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t | 1 | Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | t | 1 | Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei | f | 1 | (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei |
2 | Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | 2 | Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | ||
3 | (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | 3 | (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst | 5 | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst | ||
6 | den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 6 | den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | 8 | seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der | 10 | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der | ||
11 | Staatskasse zu zahlen, | 11 | Staatskasse zu zahlen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
n | n | 13 | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, | ||
14 | 5. | ||||
13 | sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu | 15 | sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu | ||
n | 14 | unterziehen, | n | 16 | unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch |
15 | 5. | 17 | betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), | ||
18 | 6. | ||||
16 | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | 19 | an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | ||
n | 17 | 6. | n | 20 | 7. |
18 | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | 21 | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. | ||
t | 19 | Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren | t | 22 | Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser |
23 | Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des | ||||
24 | Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen | ||||
20 | Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach | 25 | gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 | ||
21 | Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer | 26 | bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer | ||
22 | Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | 27 | Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. |
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