(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.09.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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