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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
(2a) (weggefallen)
(3) 1Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. 2Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verletzung von Privatgeheimnissen | Verletzung von Privatgeheimnissen | ||||
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t | 1 | Verletzung von Privatgeheimnissen | t | 1 | Verletzung von Privatgeheimnissen |
Verletzung von Privatgeheimnissen | Verletzung von Privatgeheimnissen | ||||
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f | 1 | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen | f | 1 | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen |
2 | Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, | 2 | Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, | ||
3 | offenbart, das ihm als | 3 | offenbart, das ihm als | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen | 5 | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen | ||
6 | Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung | 6 | Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung | ||
7 | eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | 7 | eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher | 9 | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher | ||
10 | Abschlußprüfung, | 10 | Abschlußprüfung, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in | 12 | Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in | ||
13 | einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem | 13 | einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem | ||
t | 14 | Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines | t | 14 | Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, |
15 | Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- | 15 | 3a. | ||
16 | oder Steuerberatungsgesellschaft, | 16 | Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- | ||
17 | oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und | ||||
18 | Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten | ||||
19 | oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer | ||||
20 | Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen | ||||
21 | europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der | ||||
22 | Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich | ||||
23 | der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder | ||||
24 | ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, | ||||
17 | 4. | 25 | 4. | ||
18 | Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für | 26 | Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für | ||
19 | Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, | 27 | Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, | ||
20 | Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, | 28 | Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, | ||
21 | 5. | 29 | 5. | ||
22 | Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | 30 | Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | ||
23 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | 31 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | ||
24 | 6. | 32 | 6. | ||
25 | staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem | 33 | staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem | ||
26 | Sozialpädagogen oder | 34 | Sozialpädagogen oder | ||
27 | 7. | 35 | 7. | ||
28 | Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder | 36 | Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder | ||
29 | Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder | 37 | Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder | ||
30 | anwaltlichen Verrechnungsstelle | 38 | anwaltlichen Verrechnungsstelle | ||
31 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis | 39 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis | ||
32 | zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 40 | zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
33 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein | 41 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein | ||
34 | zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder | 42 | zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder | ||
35 | Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als | 43 | Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als | ||
36 | 1. | 44 | 1. | ||
37 | Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, | 45 | Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, | ||
38 | 2. | 46 | 2. | ||
39 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | 47 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | ||
40 | 3. | 48 | 3. | ||
41 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | 49 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | ||
42 | wahrnimmt, | 50 | wahrnimmt, | ||
43 | 4. | 51 | 4. | ||
44 | Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | 52 | Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | ||
45 | tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht | 53 | tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht | ||
46 | selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen | 54 | selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen | ||
47 | Ausschusses oder Rates, | 55 | Ausschusses oder Rates, | ||
48 | 5. | 56 | 5. | ||
49 | öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung | 57 | öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung | ||
50 | seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, | 58 | seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, | ||
51 | oder | 59 | oder | ||
52 | 6. | 60 | 6. | ||
53 | Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei | 61 | Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei | ||
54 | der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes | 62 | der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes | ||
55 | förmlich verpflichtet worden ist, | 63 | förmlich verpflichtet worden ist, | ||
56 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des | 64 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des | ||
57 | Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | 65 | Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | ||
58 | eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt | 66 | eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt | ||
59 | worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben | 67 | worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben | ||
60 | anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen | 68 | anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen | ||
61 | Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. | 69 | Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. | ||
62 | (2a) (weggefallen) | 70 | (2a) (weggefallen) | ||
63 | (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den | 71 | (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den | ||
64 | Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig | 72 | Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig | ||
65 | tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen | 73 | tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen | ||
66 | Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen | 74 | Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen | ||
67 | fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer | 75 | fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer | ||
68 | beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die | 76 | beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die | ||
69 | Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich | 77 | Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich | ||
70 | ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich | 78 | ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich | ||
71 | weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit | 79 | weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit | ||
72 | der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. | 80 | der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. | ||
73 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 81 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
74 | wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder | 82 | wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder | ||
75 | bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in | 83 | bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in | ||
76 | den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter | 84 | den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter | ||
77 | bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer | 85 | bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer | ||
78 | 1. | 86 | 1. | ||
79 | als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, | 87 | als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, | ||
80 | dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der | 88 | dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der | ||
81 | Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis | 89 | Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis | ||
82 | offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige | 90 | offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige | ||
83 | mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person | 91 | mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person | ||
84 | sind, | 92 | sind, | ||
85 | 2. | 93 | 2. | ||
86 | als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden | 94 | als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden | ||
87 | Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit | 95 | Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit | ||
88 | ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür | 96 | ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür | ||
89 | Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt | 97 | Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt | ||
90 | nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder | 98 | nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder | ||
91 | 2 genannte Person sind, oder | 99 | 2 genannte Person sind, oder | ||
92 | 3. | 100 | 3. | ||
93 | nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten | 101 | nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten | ||
94 | Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen | 102 | Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen | ||
95 | erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. | 103 | erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. | ||
96 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde | 104 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde | ||
97 | Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. | 105 | Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. | ||
98 | (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 106 | (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | ||
99 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 107 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||
100 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. | 108 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
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