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Sie können sich § 5 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
n | 1 | Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das | n | 1 | (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben |
2 | vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer | 2 | die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen | ||
3 | ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 5 | eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der | n | 4 | Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche |
6 | Vaterschaft erfolgt ist, | 5 | Staatsangehörigkeit erworben haben, | ||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 8 | das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im | n | 7 | Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem |
9 | Bundesgebiet hat und | 8 | Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, | ||
10 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 11 | die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird. | t | 10 | Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch |
11 | eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame | ||||
12 | Legitimation verloren haben, und | ||||
13 | 4. | ||||
14 | Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3 | ||||
15 | die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 | ||||
16 | Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder | ||||
17 | mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder | ||||
18 | Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der | ||||
19 | letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden | ||||
20 | ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a | ||||
21 | Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach | ||||
22 | Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung | ||||
23 | nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder | ||||
24 | verloren gegangen ist. | ||||
25 | (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche | ||||
26 | Staatsangehörigkeit | ||||
27 | 1. | ||||
28 | nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den | ||||
29 | deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber | ||||
30 | wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, | ||||
31 | Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen | ||||
32 | worden ist, oder | ||||
33 | 2. | ||||
34 | nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber | ||||
35 | nicht erworben hat oder noch erwerben kann. | ||||
36 | (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach | ||||
37 | Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. | ||||
38 | (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird | ||||
39 | eine Urkunde ausgestellt. |
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