(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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23.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
08.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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