Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das
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vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer
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ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
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1.
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eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der
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Vaterschaft erfolgt ist,
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2.
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das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
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Bundesgebiet hat und
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die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
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